Betriebsvereinbarung Verhaltensregel bei Arbeitsverhinderung
Hallo zusammen,
unser Arbeitgeber, will mit uns eine Betriebsvereinbarung zum Thema Verhaltensregel bei Arbeitsverhinderung. Womit wir ein Problem haben ist folgende Formulierung: (Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach einer Arbeitsunfähigkeit) Sobald bekannt, aber spätestens 1 Tag vor wiederaufnahme der Arbeit, muss der Produktionsleiter (zur Gewährung der Produktion) darüber informiert werden.
Unser Gremium will dies nicht mittragen und daher bräuchten wir ein paar Argumente, Urteile Erfahrungen oder was auch immer...damit diese Formulierung rausgenommen wird... Danke für Eure Hilfe.
Community-Antworten (8)
03.09.2010 um 13:43 Uhr
Hi,
ich finde die Formullierung seltsam. Es ist doch im Gesetz schon geregelt, daß die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen ist. Damit ist doch dem AG bekannt, wann der AN wiede rzur Arbeit erscheint. Es sei denn, er bringt eine weitere Krankschreibung, auf der aber auch wiederum ein "Datum bis" steht. Die Begründung "gewährung der Produktion" halte ich persönlich für schwammig. Der AN ist ja eingestellt, um ein Arbeitspensum zu bewältigen. Ist er krank, dann bleibt die Arbeit liegen oder wird von einem Vertreter übernommen (der ja auch wiederum ein Loch irgendwo reisst). Von daher, ob der Produktionsleiter Bescheid weiß oder nicht, die Arbeit ist doch zu tun.
So würde ich nachfragen.
03.09.2010 um 13:53 Uhr
Genau die gleichen Argumente haben wir gebracht...leider ohne Erfolg!
03.09.2010 um 14:33 Uhr
Hm, wenn ihr nicht zustimmt, dann käme die BV nicht zustande. Dann müßte der AG dies als Anweisung rausgeben, was euch wiederum gem §87 in die Mitbestimmung bringt. Ihr verweigert, dann geht das Ganze zur Einigungsstelle. Und dort könnt ihr vor einem Schlichter eure Argumente nochmals vorbringen. Die Entscheidung der Einigungsstelle allerdings ersetzt dann eure (BR/AG) Willenserklärungen.
03.09.2010 um 14:45 Uhr
Damit kann ich arbeiten...Danke
03.09.2010 um 15:23 Uhr
Na wegen sowas brauchst doch keine Einigungsstelle... Wir hatten auch diese Forderung... Text der BV lautet nun in etwa: Der AN SOLLTE sich frühzeitig telefonisch beim Vorgesetzten melden...um blablabla Produktionsplanung.... SOLLTE, alo wenn er es nicht tut kann ihm nichts passieren. Aber die meisten machen das, weil sie wissen, dass es tatsächlich der Vorbereitung der Schichten (Planung) hilft.
03.09.2010 um 19:57 Uhr
Nordmann
Achtung mit "sollte" im Arbeitsrecht, dass wird dort anders als sonst verstanden. Also zwingender.
@punto31 Eine solche BV hätte in diesem Punkt aber keine Gültigkeit, da es für eine solche Regelung keine Gesetzsgrundlage gibt. Also einfach sich weigern eine solche Regelung "vorzeitiges Rückmelden" aufzunehmen. Dann kann ja der AG versuchen seine Meinung gerichtlich ode rper Einigungsstelle durchzusetzen. Der BR muss ja hier nicht unterschreiben
03.09.2010 um 20:17 Uhr
"Eine solche BV hätte in diesem Punkt aber keine Gültigkeit, da es für eine solche Regelung keine Gesetzsgrundlage gibt"
krampf.................
ist der Umstand, daß eine solche BV für die Arbeitnehmer gilt, keine Grundlage zum abmahnen und weiterer Maßnahmen ?
03.09.2010 um 20:35 Uhr
......BV kann nur das Ordnungsverhalten im Betrieb regeln. Bei AU, bin ich zeitlich begrenzt, ausser Dienst. Das ausserdienstliche Verhalten kann nicht in einer BV geregelt sein. Falls dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann der AG darum bitten, mich einen Tag vorher zu melden. Sollte allerdings eine Verlängerung der AU ausgestellt werden, könnte man erwarten, dass man sich einen Tag vorher beim AG meldet. In wieweit es eventuell zu den Nebenpflichten gehören könnte, habe ich auch Zweifel.
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