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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freizeitausgleich bei Teilnahme Betriebsausflug Teilzeitkraft

S
superduper
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin Personalrätin im öffentlichen Dienst und habe eine Frage bezüglich des Betriebsausfluges. Wir haben eine Mitarbeiterin, 70% Schwerbehinderung, die eine 4 Tage Woche arbeitet. dies ist auch vertraglich so festgelegt. Nun hat sie in diesme Jahr am Betriebsausflug teilgenommen, der an einem Freitag war. Da ihr direkter Vorgestezter wert darauf legt, dass alle MA anwesend sind bat er die Kollegin doch am Freitag zu kommen und sich dafür an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu nehmen. Gesagt, Getan. Der Vorgesetzte unterschrieb jetzt nach dem Ausflug den Freizeitausgleichsantrag und die Personalabteilung lehnte diesen ab. Begründung: Die Teilnahme sei freiwillig gewesen und es gebe Kollegen die auf den Freizeitausgleich verzichtet hätten und das würde man jetzt mit ihr genauso sehen. Die ist übrigens das allererste Mal das die Persoanalabteilung so entschieden hat. In den letzten jahren war die Freizeitausgleichsregelung für die Teilzeitmitarbeiter nie eine Frage. Wir haben keine Dienstvereinbarung in dieser Sache und leider gibt es auch keine klare Definition oder irgendetwas schriftliches zur Causa "Betriebsausflug" auf das man sich stützen könnte. Meine Frage ist: Wie sieht die juristische Seite aus? Ist der Arbeitgeber verpflichtet für die Teilnahme am Betriebsausflug an einem Tag an dem man vertraglich frei hat , Ausgleich zu geben? Vielen Dank im Voraus.

19.304012

Community-Antworten (12)

A
Angie

11.09.2012 um 14:51 Uhr

Wenn Arbeitszeiten unter der Woche betroffen sind, gilt im Allgemeinen die Regelung, dass für die Zeit des Ausflugs die übliche Stundenanzahl als Arbeitszeiten angerechnet und vergütet wird. Für Teilzeitkräfte gelten Sonderregelungen. Oft sind diese in einer Betriebsvereinbarung detailliert erfasst. Generell kann man jedoch davon ausgehen, dass eine Teilzeitkraft ihre gängigen Arbeitszeiten angerechnet bekommt. Die restliche Zeit, die die Teilzeitkraft auf dem Betriebsausflug verbringt, fällt nicht in die Erfassung der Arbeitszeiten. Bei Teilzeitregelungen, die sich nicht auf halbe Tage oder einen stundenweisen Einsatz beziehen, sondern eine tageweise Gestaltung haben, kann der Mitarbeiter ebenso freiwillig entscheiden, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Fährt er mit auf den Betriebsausflug, hat er keinen Anspruch auf Anrechnung als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Teilnahme freiwillig als Anrechnung auf die Arbeitszeiten gewähren, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Hier ist jedoch die Entscheidung durch das Versprechen des Vorgesetzten beeinflusst worden. Hätte die MA im Voraus gewußt dass die Teilnahme ohne Zeitausgleich ist hätte Sie sich anderst entscheiden können. Ich denke der Vorgesetzte sollte hier seine Zusage bei der Personalabteilung auch durchsetzen können. LG Angie

K
Kulum

11.09.2012 um 15:00 Uhr

" Die ist übrigens das allererste Mal das die Persoanalabteilung so entschieden hat. In den letzten jahren war die Freizeitausgleichsregelung für die Teilzeitmitarbeiter nie eine Frage."

Das klingt dann aber irgendwie wenigstens nach einer betrieblichen Übung

B
Betriebsrätin

11.09.2012 um 15:26 Uhr

Der AG muss sich die Zusage/ Aussdage seiner Führungskraft welche weisungsbefugt war zurechnen lassen.

Doch ggf muss man nun klagen.

PS: @superduper Ein Personalrat sollte wissen, dass seit Jahren nun der Grad der Behinderung eben aus bestimmten Gründen nicht mehr in %% dargestellt wird. Sondern nur noch GdB

R
rkoch

11.09.2012 um 15:34 Uhr

@Betriebsrätin

Doch ggf muss man nun klagen.

Halte ich für doppelt sinnlos.

  1. Beweisbarkeit
  2. Verhältnis zum AG wegen so einer Sache....

Ich stütze Angies letzten Satz:

Ich denke der Vorgesetzte sollte hier seine Zusage bei der Personalabteilung auch durchsetzen können.

Es sollte ihm möglich sein, darzulegen, dass eine derartige "Überstimmung" seiner Zusage letztlich das Vertrauensverhältnis zu seinen Mitarbeitern grundsätzlich zerrüttet und seine Autorität in Frage stellt. Wenn man auf seine Zusagen nicht mehr vertrauen kann, dann wird zwansläufig die Folge sein, dass keiner seiner MA (oder gar alle MA des Betriebes) nicht mehr bereit sind "mehr" zu machen als das wozu sie verpflichtet sind (z.B. mal länger bleiben oder außerhalb der AZ mal reinkommen wenn Not am Mann ist) und dass man sie mit Zusagen (denen man ja nicht mehr vertrauen kann) zu derartigem dann nicht mehr animieren kann...

B
Betriebsrätin

11.09.2012 um 17:13 Uhr

lese mal hier: https:kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/content/berger-delhey-platz_gemeinschaftsveranstaltung.pdf

Der Arbeitnehmer behält folglich seinen Lohnanspruch. allerdings nur auf die übliche Vergütung; Zulagen sind alsonicht zu zahlen, wenn die Veranstaltung die betnebsübliche Arbeitszeit überschreitet oder auf einen arbeitsfreien Tag fällt“.

rkoch

Doch ggf muss man nun klagen.

Halte ich für doppelt sinnlos.

  1. Beweisbarkeit
  2. Verhältnis zum AG wegen so einer Sache....

habe nie das Gegenteil gesagt. Es muss jeder für sich entscheiden was ihm wichtig ist. Es reicht ja ggf. wenn der BR auf betriebliche Übung und der Tatsache, dass der AG sich die belegbaren Aussagen der Führungskraft zurechnen lassen muss und dass hier die Chance daher bei einer Klage positiv sind.

Denn wenn man hier den AG einfach handlen lässt macht er ggf in anderen Sachen weiter,

G
gironimo

11.09.2012 um 17:43 Uhr

  • Die Kollegin könnte ja erst einmal eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR einreichen. Wie ich das sehe, hat ja der BR offenbar ein Interesse den Fall aufzuklären. Aus meiner Sicht kommt der AG beim BR in Argumentationsnöte.

Ansonsten ist meine Meinung: Wer die Musik bestellt, zahlt auch.

W
Watschenbaum

11.09.2012 um 19:00 Uhr

die "Betriebsrätin" wieder......

sitzt ihr alle schon seit zig-Jahren so sicher auf euren unkündbaren Sesseln, daß ihr wirklich jegliche Realität zu den "normalen" Arbeitsverhältnissen verloren habt ? daß ihr wirklich einem AN raten würdet, wegen einem halben Tag Freizeitausgleich wegen Teilnahme an einem freiwilligen Betriebsausflug seinen AG zu verklagen ?

wenn sich der Vorgesetzte hier zu weit aus dem Fenster gelehnt hat, hat man eben Pech gehabt furchtbar : einen halben Tag unbezahlt im Kreise der lieben Kollegen einen Ausflug verbringen

wenn alle Vollzeitarbeitnehmer diesen Tag komplett angerechnet bekommen, könnte man den § 4 TzBfG bemühen, betriebliche Übung wurde genannt, der PR könnte ein bisschen Wind beim AG machen und sich um Klärung bemühen

aber individualrechtliche Schritte einem AN in diesem Fall zu empfehlen, ist der Hammer.............

B
Betriebsrätin

11.09.2012 um 19:59 Uhr

der Watschenbaum mal wieder....

kann leider wohl wieder nicht lesen. Muss wohl dann eine krankhafte Leseschwäche sein. Denn sonst hätte er gelesen dass ich dieses eben nicht geraten habe. Es ist nur eine vollständige Aufzählung aller möglichen Mittel.

Wer also BR einem AN rät einen halben Tag für UMME in den Betrieb einzubringen sollte das Mandat niederlegen. Ganz besonders wenn er es bestimmt selbst auch nicht machen würde. Ein BR würde sich hier für den AN einsetzen. damit eben diese nicht selbst die "A-Karte " hat.

Doch solche Antworten, also dass AN und BR gefälligst dem AG alles zuzugestehen haben und nicht zu meckern, sprich ihre Rechte zu fordern kommen ja stets von Watschenbaum

M
Mainpower

11.09.2012 um 20:59 Uhr

Hallo, wenn ich so die Antworten hier lese und ich wäre Chef, war das der letzte Ausflug den ich gesponsert hätte. Mögen die Antworten ja rein rechtlich richtig sein würde ich als AN nie auf die Idee kommen für einen Betriebsausflug auch noch Freizeitausgleich einzufordern. Freizeit für die Freizeit sozusagen. Zugegeben, so ganz Freiwillig war die Teilnahme der MAin ja nicht, aber Spass hatte sie an diesem Tag bestimmt auch. Ich gehe davon aus dass die Fahrt, Speisen und Getränke auf kosten des AG gegangen ist. Ist das ganze dann nicht etwas überzogen?? Ist halt meine Meinung zu dem Fall, bin auch BR und würde das auch so vor der Belegschaft so vertreten.

D
Dieloewin

12.09.2012 um 11:57 Uhr

Wir hatten auch im Juli einen Betriebsausflug... AG übernahm sämtliche Kosten von der Bahnfahrt bis zum Barbesuch : ) lag auch in meiner FZ.... käme aber niemals auf den Gedanken hier irgendwelche Ausgleichs-Ansprüche zustellen. Und wie auch schon richtig geschrieben, könnte es auch der letzte Ausflug gewesen sein.

K
Kulum

12.09.2012 um 12:16 Uhr

Ich hier - Ritter in schillernder Rüstung - oder so.

Bleiben wir doch ma bei den Fakten und fallen nich sinnfrei über Betriebsrätin her.

Fakt 1 Für alle ArbZ, für die TZ MA Freizeit

Fakt 2 Nicht nur Zusage, der Vorgesetzte hat explizit darum gebeten, dass die MA mitkommt und DAFÜR AN EINEM ANDEREN TAG FREIZEITAUSGLEICH NIMMT

Fakt 3 Bis auf dieses Jahr wurde das auch immer genau so gemacht, also an einem arbeitsfreiem Tag zum Betriebsausflug und dafür an einem anderen Tag frei. Nun is da irgend n neuer Querulant, der gleich mal die Welt verbessern muss (Vermutungsmodus off) und schon gibts nix mehr - ohne vorherige Ansage - ob die relevant wäre lasse ich mal dahingestellt

Also angesichts der Fakten, ich wäre auch angepi.....

G
gironimo

12.09.2012 um 17:36 Uhr

Die ist übrigens das allererste Mal das die Persoanalabteilung so entschieden hat. In den letzten jahren war die Freizeitausgleichsregelung für die Teilzeitmitarbeiter nie eine Frage.<

nur so nebenbei!

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