Hallo,

bei uns wird das Bundesreisekostengesetz angewendet, so dass Riesezeiten keine Dienstzeiten sind und dementsprechend nicht als Arbeitszeit anerkannt sind und somit auch nicht vergütet werden.

Aber laut $44 (2) gilt auch bei uns: "Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen."

Was bedeutet in diesem Zusammenhang der letzte Satz: "Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen."

Bei uns wird er so ausgelegt, dass bei einer Teilzeitkraft (50%) auf Antrag nicht 25 v.H. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt wird, sondern nur 50% der 25 v.H. --> sprich eigentlich nur 12,5 v.H.

Im TvÖD-Kommentar zum Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst herausgegeben von Werner Dörring, Jürgen Kutzki (2007) wird der Satz aber folgendermaßen ausgelegt: "Da dieser Leitsatz nicht weiter konkretisiert wirt, können die Vorgaben für Vollzeitbeschäftigte nur anteilsmässig enstprechend des Beschäftigungsgrades für Vollzeitkräfte Anwendung finden. Bei einer Halbtagsbeschäftigung würde sich entsprechend ein Anspruch auf Freizeitausgleich bei einer Überschreitung der nicht anrechenbaren Reisezeit von monatlich 7,5 Stunden ergeben."
Diese Aussage ist meiner Meinung nach deutlich nachvollziehbarer, da bei einer Teilzeitkraft die Reisezeit ja einen wesentlich höheren Anteil im Vergleich zu Arbeitszeit einnimmt...

Aber was ist nun richtig?
Vielen Dank im Voraus.