Erstellt am 11.09.2012 um 09:22 Uhr von gironimo
Das kann der Chef meiner Meinung nach nicht. Vertrag ist Vertrag und da gibt es Änderungen nur im gegenseitigen Einvernehmen. (oder ggf. über eine Änderungskündigung)
Nach dem TzBfG kommt es ja hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu Gesprächen, die zur Einigung führen. Wenn beide Seiten sich auf eine Verteilung verständigt haben, ist dies dann Gegenstand des Teilzeitvertrages (der ggf. als Ergänzung zum bisherigen Vertrag anzusehen ist)
Der BR ist dann außen vor, wenn die Verteilung der Arbeitszeit in die Zeitrahmen der BV zur Arbeitszeit passen. Aber natürlich kann der AN den BR zur Unterstützung seiner Angelegenheit Hilfe suchend hinzuziehen.
Erstellt am 11.09.2012 um 09:32 Uhr von Angie
Hallo Lurchi,
es kommt darauf an was im Arbeitsvertrag angegeben ist, wenn die Stundenzahl und die Tage genau definiert sind, kann der AG nur mit einer Änderungskündigung etwas ändern.
Hier muss der BR angehört werden. Der Mitarbeiter kann die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und muss dann vor dem Arbeitsgricht Klage innerhalb von 3 Wochen erheben.
Der Mitarbeiter sollte gleichzeitig einen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit nach TzBfG § 9 stellen. Sollte sich auch das Arbeitsvolumen erhöhen (könnt Ihr ja abschätzen) muss dann die Arbeitszeit erhöht werden, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter AN entgegenstehen.
LG
Angie
Erstellt am 11.09.2012 um 09:37 Uhr von Lurchi
Danke bis hierher schon mal. Einen Arbeitsvertrag zur Teilzeit gibt es nicht, ist damals (nach Elternzeit) so gemacht worden(mündl.). Und sowohl GL swie auch AN haben uns hilfesuchend hinzugezogen. Wir haben der GF gegenüber bereits im 1. Gespräch geäußert, dass hierzu dringende betriebliche Gründe nötig seien und dies eine schwer zu nehmende Hürde sei. Aber das mit der Anhörung zur Änderungskündigung klingt doch schon recht viel versprechend. Vielen Dank.
Erstellt am 11.09.2012 um 09:41 Uhr von gironimo
auch mündlich kommen Verträge zu stande. Und wenn die Verteilung der Arbeitszeit unstrittig Mo - Do war, ist es das.