25% Nachtzuschlag trotz Umbestellung des AG
Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen. Wir arbeiten in Vollkonti 24/7. Nun bestellt der AG die AN kurzfristig innerhalb von 2 Tagen von der Nachtschicht auf die Frühschicht um ohne den BR darüber in Kenntnis zu setzen.1. Wie sollte hiermit umgegangen werden,da der AG auch so gut wie nie an Ankündigungsfristen hält? 2. Wie sieht's mit der Bezahlung aus,da den MA ja die gesetzlichen 25% Nachtzuschlag entgehen? Die MA bekommen zwar noch einen Zuschlag,dieser wird jedoch versteuert und die MA machen somit Verluste! 3. Habt ihr dazu eine gute BV beschlossen,die die Verluste regelt?
Community-Antworten (3)
11.05.2022 um 12:20 Uhr
Nö wir haben unseren AG so gut erzogen, dass er gar nicht auf solche Ideen kommen würde!
11.05.2022 um 12:23 Uhr
- den ArbGeb auffordern die Mitbestimmung des BR einzuholen. Wen nicht reagiert wird: TOP in einer BRS zur Beschlussfassung zur Einleitung eines Beschlussverfahrens auf Unterlassung.
- welche gesetzlichen 25%?
- nö.
11.05.2022 um 14:41 Uhr
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Das geht so natürlich nicht und kann auch nicht akzeptiert werden. Allerdings ist es doch immer gut die Gründe zu kennen und auch bei seiner Vorgehensweise zu berücksichtigen. Also warum hält er sich nicht an die Ankündigungsfristen? Ist er einfach ein Idiot und ignoriert tapfer die MBR des BR, dann (wie takkus schreibt) wegen Missachtung Eurer MBR vor Gericht zerren. Tut der AG dies aber selbst aus einem Zwang heraus, weil er halt seine Schichten irgendwie besetzen muss und auf eine hohe Flexibilität angewiesen ist, dann könnte man ihm auch dieses "vors Gericht zerren", quasi als Damoklesschwert über den Kopf hängen und ein paar interessante Dinge verhandeln. Z.B. eine BV zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, wo die Veränderungen der Arbeitszeit (je nach Kurzfristigkeit) eine ordentliche Zulage/Bonus zur Folge hat. (Wenn der AG die Flexibilität braucht und glaubhaft vermittelt bekommt, dass er vor Gericht landet, wenn er sich diese auch weiterhin einfach so "holt", ist man da nicht in der schlechtesten Verhandlungsposition).
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Diese "Verluste" liegen nicht im Verantwortungsbereich des AG. Die Regelungen des EStG sind etwas, an dem der AG ausnahmsweise mal nicht Schuld ist. Die Verpflichtung des AG beschränkt sich darauf, einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Leistung zu vergüten. Wieviel sich davon dann die Steuer holt ist nicht das Problem des AG und es besteht auch keinerlei Verpflichtung Steuerabzüge irgendwie auszugleichen.
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Natürlich nicht, weil (wie unter 2. geschrieben) keinerlei Anspruch auf "Ausgleich von Steuerabzügen" besteht. Daher ist dies einfach der völlig falsche Ansatz. Wir haben allerdings (wie unter 1. beschrieben) eine BV über einen Flexibilitätsbonus, welcher bei einem Wechsel (von Nacht auf Tag) einen Betrag vorsieht, der auch nach Steuer noch knapp über der Nachtzulage liegt.
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