Erstellt am 04.09.2012 um 01:35 Uhr von Roxxx
von wikipedia:
Die Länge der Arbeitszeit regelt normalerweise ein Arbeitsvertrag. Sie hat häufig direkten Einfluss auf die Berechnung des Entgeltes für die geleistete Arbeit. Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit findet ihre Grenzen jedoch stets im Arbeitszeitgesetz (ArbzG). Durch Tarifverträge können engere Grenzen, aber teilweise auch über die Begrenzungen des ArbZ hinausgehende Regelungen (§ 7 ArbZG) vereinbart werden.
Die Rahmenbedingungen der maximal erlaubten Arbeitszeit legen in Deutschland das Arbeitszeitgesetz und darauf basierend Tarifverträge oder Einzelvereinbarungen fest. Bei Beamten gelten Arbeitszeitverordnungen (siehe auch Umkleide- und Rüstzeit).
Beispiel: § 3 ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten darf (maximale Höchstdauer). Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist in Ausnahmefällen eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird. Die Einhaltung der Regelungen wird von der Gewerbeaufsicht, auch auf Anfrage, kontrolliert und ist mit Ordnungs- und Strafvorschriften bewehrt.
Erstellt am 04.09.2012 um 08:38 Uhr von rkoch
@Roxxx
Das war IMHO nicht die Frage... Interessanterweise hast Du den Abschnitt von wikipedia der den Begriff "Regelarbeitszeit" enthält nicht zitiert:
> Zusätzlich wird auch immer wieder über Arbeitszeitflexibilisierungen diskutiert, die vom
> Modell der Regelarbeitszeit abweichen.
Der Begriff selbst ist rechtlich nicht definiert und findet eben erst in Verbindung mit einer ergänzenden Regelung (AV, TV, BV) die den Begriff definiert eine rechtliche Bedeutung.
Unter Regelarbeitszeit versteht man i.d.R. die persönliche regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers. Woraus sich diese ergibt (AV, TV) ist erstmal egal.
Relevant wird diese "Regelarbeitszeit" aber eben z.B. nur i.v.m. einer Regelung (z.B. BV) die zwischen verschiedenen täglichen/wöchentlichen Arbeitszeitdauern differenziert. So wird, eben wie wiki zitiert, in Gleitzeitmodellen u.U. eine "abweichende tägl./wö. AZ" definiert, dann bleibt i.d.R. die Regelarbeitszeit die vertraglich vereinbarte AZ.
Ebenso kann u.U. die Arbeitzeit von vorneherein ungleichmäßig verteilt werden, z.B. im Dreischichtbetrieb mit 35h-Woche fehlen bei 8h/Tag 5 h auf die notwendigen 40h. Deshalb wird u.U. die Zeit von 105h z.B. so verteilt: Frühschicht 40h, Spätschicht 32,5h, Nachtschicht 32,5h (Schichtübergabezeit + Fr. frei). Hier ist DAS (die umverteilte AZ) dann i.d.R. die Regelarbeitszeit.
Erstellt am 04.09.2012 um 09:06 Uhr von petrus
Was ist für Dich "Regelarbeitszeit"?
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit? (Hier lohnt ein Blick in §2 (1) TzBfG)
Oder die Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Arbeitstage? Oder die Lage der Schichten?