Regelarbeitszeit
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: Ein Mitarbeiter wurde am 01.10.2017 mit einer Regelarbeitszeit von fünf Stunden eingestellt. Nun ist uns im Betriebsrat aufgefallen, dass dieser von Beginn an täglich sechs Stunden gearbeitet hat. Diese regelmäßig angefallene "Überstunde" hat er auch bezahlt bekommen.
Aber: Die Kranktage, Urlaubstage, Feiertage und das Urlaubsgeld wurden auf Grundlage der Regelarbeitszeit von fünf Stunden ausbezahlt. Jetzt stellt sich uns die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Regelarbeitszeit von sechs Stunden angesetzt werden kann, um von da an ggf. eine Rückforderung stellen zu können.
Wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar!
Community-Antworten (7)
05.04.2019 um 11:16 Uhr
Die Regelarbeitszeit bleibt bei 5 Stunden - bis es eine Vertragsänderung gibt.
Ob der AG eine Vergütungspflicht für Ausfallzeiten hat - hängt davon ab, wie diese tägliche Mehrstunde zustande kommt - Dienstplan? Angeordnet? AN ist einfach mal länger geblieben?
05.04.2019 um 11:44 Uhr
Bei Krankheit gilt das sogenannten Lohnausfallprinzip. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen als hätet er regulär gearbeitet. Wenn er also in der Vergangenheit jeden Tag sechs Stunden gearbeitet hat, ist erst einmal davon auszugehen dass er dies auch getan hätte wenn er nicht krank geworden wäre.
Ähnliches gilt für Feiertage.
Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach § 11 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, ohne ÜberstundenZUSCHLÄGE.
Beim Urlaubsgeld müsste man in die Regelung gucken nach der dieses bezahlt wird.
05.04.2019 um 12:16 Uhr
Vielen Dank schon mal. Die Mehrarbeit von 1 Stunde täglich war angeordnet. Der Mitarbeiter war auch für sechs Stunden im Dienstplan eingeteilt, obwohl er lt. Arbeitsvertrag fünf Stunden täglich arbeiten sollte. Das hat die Teamleitung "vermasselt".
05.04.2019 um 12:17 Uhr
Die nach außen hin einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags dar. Abgeleitet wird dies aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 8 Sa 2046/05). Ruft der Arbeitgeber ständig und über einen längeren Zeitraum eine erhöhte Arbeitszeit ab und der Mitarbeiter leistet diese, handelt es sich nicht um Überstunden, sondern um die tatsächlich geschuldete vertragliche Leistung. Entscheidend ist dann nicht der Text im Arbeitsvertrag, sondern der wirkliche Wille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der im tatsächlich „gelebten“ Rechtsverhältnis zum Ausdruck kommt. Es muss von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags ausgegangen werden, wobei sich der Umfang der stillschweigend vereinbarten Arbeitszeit aus den praktizierten Arbeitszeiten der vergangenen Jahre ergibt.
05.04.2019 um 13:10 Uhr
"aber eine rückwirkende Forderung wird schwierig."
Warum? Entweder gibt es in einem TV eine Ausschlussfrist oder eben nicht. Dann gelten die gesetzlichen Regelungen und man kann in beiden auch rückwirkend Forderungen erheben. Für wie lange man dann rückwirkend Geld bekommt, ist dann nur die Frage, aber schwierig ist das nicht.
05.04.2019 um 14:18 Uhr
Zitat BRService : Nun ist uns im Betriebsrat aufgefallen, dass dieser von Beginn an täglich sechs Stunden gearbeitet hat.
Mit anderen Worten : Der AG hat die Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeholt, wozu er nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG verpflichtet gewesen wäre. Vergleich :
§ 87:Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- .........
- .........
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Damit hat der AG den Tatbestand der groben Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem BetrVG erfüllt. Der BR könnte gegen den AG nach §23 Abs.3 BetrVG ein Unterlassungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.
05.04.2019 um 23:16 Uhr
Ich würde erstmal den AN befragen, was er denn möchte, sollte er die erhöhte Stundenzahl weiter leisten wollen, mach die "Betriebliche Übung" wie von $$Reiter beschrieben Sinn. Sollte der AN aber die 5 Stunden bevorzugen, wäre die vorgehensweise von Challanger ein gangbarer weg. Im Zentrum sollte aber immer der Wille des AN stehen.
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