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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Regelarbeitszeit

N
nikko
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, folgende Frage ist aufgetaucht: Firma ohne TV, angelehnt an den öffentlichen Dienst: AV sagt eine AZ von 40/Std. Woche. Es existiert aber auch eine BV zum Zeitkonto, in der eine durchschnittliche Regelarbeitszeit von 7 St. 42 Min. angegeben ist. Der Vollzeit MA ist in einer Abteilung, in der sonst nur 30 Stunden kräfte arbeiten. Entsprechend ist der Dienstplan gestaltet. Zum erreichen seiner Arbeitszeit soll er zusätzlich einen weiteren Tag arbeiten. Ist da ok oder schon Annahmeverzug, da der MA ja regulär in einer 30 Stunden schicht arbeitet und jedes Mal Bescheid geben muss, wenn er einen weiteren Tag arbeiten will. Somit aber auch eine 6 Tage Woche hat

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Community-Antworten (6)

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Ulrik

13.12.2010 um 17:01 Uhr

Hi nikko,

mal nur an den Fakten genommen, die Du hier genannt hast: Euer AV spricht von einer 40 Stunden-Woche. Frage: Bei wie vielen Tagen??

Generell kann die Arbeitsschuld an sechs Tagen erbracht werden, der Gesetzgeber sieht ja alle Tage ausser Sonn- und Feiertagen als Arbeitstage an. Da ist jetzt die Frage, was im Vertrag steht.

Warum muß der Kollege anmelden, wenn er einen weiteren Tag arbeitet? Er erbringt doch nur seine vertragliche Pflicht?

Da gibt es dann IMHO Folgendes zu beachten: Fordert der AG weniger Stunden, dann ist es Annahmeverzug, und der AG muß ihn gemäß Vertrag bezahlen. Aber!!! Es gilt auch der Grundsatz, daß die entscheidende Grundlage für ein Arbeitsverhältnis das ist, was reell getan wird. Also, immer die Arbeitsleistung anbieten. Wird das nciht getan, geht das AV evtl stillschweigend in ein TZ-AV über. Und zu beachten, wenn der Kollege 6 Tage-Wochen macht, dann hat er Anspruch auf mindestens 24 tage Urlaub im Jahr.

N
nikko

13.12.2010 um 17:15 Uhr

Hallo Ulrik, Im AV steht lediglich 40 Stunden. Keine Tage.

In der BV zum Zeitkonto wird von 7,42 std. gesprochen. Also m.E. 5Tage. Oder ??

Der Kollege muss Bescheid geben, welchen Tag er zusätzlich arbeiten will. Wenn nicht bleibt es bei 30 Stunden und das Zeitkonto wird mit 10 Stunden belastet.

Also fordert der AG doch von ihm lt. Dienstplan nur 30 Stunden. = Annahmeverzug?

U
Ulrik

13.12.2010 um 17:26 Uhr

Stimmt, mit der Zeitangabe in der BV sind wir bei 5 Tagen.

Ich sehe die Forderung differenzierter. Denn wenn der Kollege keine 40 Stunden bringt, so wird das Zeitkonto mit 10 Stunden belastet. Also fordert der AG die Zeiten. Allerdings, die vom AG beauftragten Personen, die diese Zeiten einfordern, gewähren die Möglichkeiten nicht.

Daher ist es m. E. Annahmeverzug.

Ich würde empfehlen, das Thema zunächst mal mit den Bereichsleitern zu besprechen. Warum kann der Kollege keine 40 Stunden-Woche an fünf Tagen bringen. Das Argument, weil die anderen alle nur 30 arbeiten, ist . E. nicht so toll. Das ist eben der Job eines Vorgesetzten, eine anständige AZ-Planung zu machen. Wenn das nichts bringt, direkt an den AG gehen, und evtl einen Platz finden, an dem er seine 40 Stunden bringen kann.

D
DonJohnson

13.12.2010 um 18:18 Uhr

Eine BV die eine Arbeitzeitmenge pro Woche regelt? Hmmmmm, da war doch was.........

N
nikko

13.12.2010 um 18:25 Uhr

Aber was ????????????????

D
DonJohnson

13.12.2010 um 18:27 Uhr

Könnte da nciht § 77 Abs 3 BetrVG ins Spiel kommen?????

Wenn nicht, warum nciht?

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