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Bertriebsrat stuft Tarifgruppe herunter trotz unterschriebenen Arbeitsvertrag

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DavidG
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ihr Betriebsräte :-) ,

ich bin in keinen Betriebsrat brauche aber eine kompetente Antwort. Es geht um folgendes:

Vor 2 Wochen unterschrieb ich einen Arbeitstrag mit einem Personalchef in dem eine Tarifgruppe 8 vereinbart wurde. Da der Betriebsleiter nicht im Hause war solle ich auf die Woche darauf (also letzte Woche) abwarten bis ich den Vertrag selbst bekomme. Gesagt, getan. Leider war der Vertrag letzte Woche immer noch nicht fertig (bzw. im Unternehmen in welchem ich Anfange da ich in der Hauptstelle den Vertrag unterschrieb aber in der Nebenstelle hier bei mir anfange) und als Antwort bekam ich dann eben, dass ich diesen diese Woche dann erhalte. Heute hatte ich also meinen ersten Arbeitstag und konnte mit entsetzen meinen Arbeitsvertrag entgegennehmen. Leider wurde dieser abgeändert aus folgendem Grund: Der Betriebsrat war damit nich einverstanden, dass ich mehr Geld bekomme als mein Vorgänger auf dieser Position. Dieser Vorgänger war jedoch einfach Mechatronik FAcharbeiter. Ich hingegen bin Ausgelernter Mechatroniktechniker. Somit wurde ich vom Betriebsgrat von 8 auf 7 gruppiert. Unterm Strich bekomme ich jedoch das gleiche Geld wie vorher (+ 40 Euro mehr) d.h. der Betrieb zahlt übertariflich das fehlende Gehalt dazu.

Meine Frage ist jetzt wie kann ich dagegen vorgehen bzw. was kann ich überhaupt machen? Ich finde ein Betriebsrat sollte zum Mitarbeiter stehen und nicht ihm noch Steine in den Weg legen.

Vielen Dank

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Community-Antworten (14)

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Roxxx

04.09.2012 um 04:24 Uhr

Der BR muß zu allen Mitarbeitern stehen, nicht nur zu einem. Vermutlich bist Du nicht der einzige handwerkliche AN im Betrieb und wenn alle anderen in Tarifgruppe 7 eingestuft sind oder es festgelegte Einstufungskriterien gibt muß der BR die falsche Eingruppierung beim Betriebsleiter beanstanden. Es passiert leider immer wieder das bei Einstellungen falsche Absprachen getroffen werden und der BR dann als Buhmann dasteht. Im Übrigen wird die Einstufung nach der ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der abgeschlossenen Ausbildung vorgenommen, ein Diplomingenieur der im Lager Stapler fährt bekommt nur das Geld für’s Staplerfahren, nicht das vom Ingenieur. Außerdem hat der Betrieb ja mit den 40,- € die Entscheidung des BR schon umgangen und Du hast das ursprünglich versprochene Geld. Solltest Du trotzdem wissen wollen warum der BR so gehandelt hat, frag ihn einfach, er wird es Dir sicher erklären.

P
poiuz

04.09.2012 um 05:38 Uhr

Und wenn im Vertrag tatsächlich Gruppe 8 steht und nicht eine Summe, dann profitierst du auch von den Stufenaufstiegen der Gruppe 8, also für dich isses am ende gar kein Problem.

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DavidG

04.09.2012 um 08:53 Uhr

Hallo, danke fuer eure Antwort. Eingestellt bin ich scho als Techniker und der Grund fuer das Runtergruppieren ist tatsaechlich der, dass mein Vorgaenger als normaler Facharbeiter weniger erhalten hat. Generell finde ich das Runtergruppieren schon eher als nachteil da bei Premien usw. Diese ja vo. Tariflohn abhaengig sind. Diese Stelle ist auch einmalig von daher ist keiner mit gleicher Einstellung im Betrieb der sich ueber meine hoehere Gruppierung aufregen koennte. Ich were wie erwaehnt der BR darauf ansprechen und berichten.

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Laffo

04.09.2012 um 10:38 Uhr

@DavidG ..sollte die Stellenbeschreibung für deinen Job auf Facharbeiter lauten, hätte der BR deiner Einstellung auch widersprechen können... da du aufgrund deines Technikers überqualifiziert bist...

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Kulum

04.09.2012 um 10:42 Uhr

Eingruppierst wirst du auf die Stelle, eine höherwertige Ausbildung oder gar ein evntueller Dipl. Ing.,Techniker, Dr. oder was auch immer, spielen keine Rolle wenn die Stelle das nicht erfordert. Wenn ein Diplom Ingeneur und ein gelernter Straßenbauer gemeinsam ne Straße asphaltieren bekommen sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch in etwa das gleiche Geld - und das zurecht! Gewerkschaften, die ja auch das bei dir geltende ERA (klingt jedenfalls für mich grad nach IGM?) ausgehandelt haben, propagandieren schon immer gleiches Geld für gleiche Arbeit.

R
rkoch

04.09.2012 um 10:46 Uhr

Aber nochmal zum Verständnis:

Die Mitbestimmung des BR hat nur ein Ziel: Eine RICHTIGKEITSKONTROLLE der vom AG vorgesehenen Eingruppierung.

Die letztliche Vereinbarung der tatsächlich vom AG an den AN zu zahlende Vergütung (und damit auch die vereinbarte Eingruppierung!) unterliegt NICHT der Mitbestimmung des BR!

Wenn der BR also festgestellt hat, dass die EG 7 die richtige ist, dann MUSS der AG diese entweder als richtig akzeptieren oder das ArbG anrufen. Selbst WENN er die EG 7 aber als richtig akzeptiert, hindert ihn das nicht daran, mit dem AN eine andere EG zu vereinbaren! Es wäre dann Sache des AN, die als richtig eingestufte EG einzufordern/einzuklagen. Natürlich wirst DU wohl auf keinen Fall eine niedrigere Eingruppierung einklagen! Wäre die richtige hingegen höher als die vereinbarte EG, dann könnte der AN die entsprechende Entlohnung verlangen und würde auf jeden Fall auch Recht bekommen (vorausgesetzt er hat überhaupt einen rechtlichen Anspruch auf richtige Eingruppierung, z.B. Tarifbindung!).

Wenn in Deinem Fall der AG also mit Dir vertraglich bereits die EG 8 vereinbart hat, dann MUSS er auch die EG 8 bezahlen, egal was der BR für richtig befindet! Du musst auf keinen Fall die niedrigere Eingruppirung akzeptieren! Im Zweifelsfalle gilt nämlich das Günstigkeitsprinzip, und da EG 8 für Dich günstiger ist als EG 7 ist das bindend!

G
gironimo

04.09.2012 um 11:17 Uhr

Ich sehe das im Prinzip auch so. Du hast einen Vertrag mit dem AG und der muss erfüllt werden.

Ich würde mal ein ernstes Gespräch mit dem BR führen. Vielleicht hat er nur die Fakten falsch gesehen oder hat andere Gründe, die Du jetzt noch nicht kennst - oft ist es aber leider auch so, dass BR's nach dem Motto handeln: "Hier verdienen alle zu wenig - warum solltest Du ausgerechnet mehr bekommen"

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Lotte

04.09.2012 um 11:29 Uhr

gironimo, ich habe DavidG so verstanden, dass der Vertrag, den er am Ende erhalten hat, die EG 7 enthält mit Aufstockung. Der Vertrag mit EG 8 stand anscheinend unter Vorbehalt der BR Entscheidung und wurde nicht ausgehändigt. Klar könnte man jetzt klagen, aber dann würde man wohl kaum die Probezeit überstehen.

rkoch, ist das wirklich so? Kann der AG nach Lust und Laune Leute eingruppieren, so lange er oberhalb der Entgeltgruppenregelungen bleibt?

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Kulum

04.09.2012 um 11:32 Uhr

Sehe ich nicht so, es dürfte zwar deutlich häufiger vorkommen, dass ein AG zu niedrig einstuft als zu hoch, grundsätzlich wäre bei falscher bzw strittiger Eingruppierung eine Paritätische Kommision zuständig (jedenfalls wenn tatsächlich, wie von mir vermutet nach ERA eingruppiert wurde) Was den AG natürlich immer noch nicht hindert eine übertarifliche Zulage zu zahlen bspw wie hier scheinbar geschehen weil der TE Techniker ist.

BTW, Vielleicht hat der BR ja nach §99 Abs.2 Ziff.1 im ersten Anlauf widersprochen und nachdem durch den AG richtig eingruppiert wurde zugestimmt?

Es gibt durchaus auch andere Gründe als der hier unterstellte Neid um einer zu hoch eingruppierten Einstellung zuzustimmen. Vielleicht wollte der BR auch verhindern, dass in 2 Monaten die komplette Belegschaft Sturm läuft und auf "Gleichbehandlung" pocht - also auch alle eine EG hoch.

@Lotte Auch wenn ich nicht angesprochen war. Nein kann er nicht! Aber er kann über Zulagen einiges mauscheln, hat er hier ja anscheinend getan. In der Regel beschwert sich nur selten jemand, wenn zu hoch eingruppiert wurde

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rkoch

04.09.2012 um 12:23 Uhr

rkoch, ist das wirklich so? Kann der AG nach Lust und Laune Leute eingruppieren, so lange er oberhalb der Entgeltgruppenregelungen bleibt?

Vielleicht habe ich mit im Detail falsch ausgedrückt...

Formell gesehen muss der AG dem AN die richtige Entgeltgruppe zuweisen. Das hindert ihn aber nicht daran, mit dem AN ein höheres Entgelt zu vereinbaren. Das kann z.B. auch durch eine fest vereinbarte Zulage passieren. Am Ende wird der AN effektiv nach der höheren Entgeltgruppe bezahlt.

vgl. z.B. 1 ABR 50/97: Es trifft allerdings zu, daß dem Arbeitgeber unbenommen ist, einem Arbeitnehmer über das Tarifgehalt hinaus zusätzliches Entgelt zu zahlen. Das setzt indessen voraus, daß zunächst die Höhe des Tarifgehalts feststeht. Es ist also die zutreffende Eingruppierung zu beurteilen, denn sie ist die Grundlage für die Festlegung des übertariflichen Engeltbestandteils

Ich erachte es als müßig, darüber zu diskutieren wie sich eine entsprechende Vereinbarung im AV niederschlägt. IMHO ist es egal ob dort steht: "Der AN erhält EG 8" oder "Der AN erhält die EG nach TV und eine entsprechende Aufzahlung auf das Lohnniveau der EG 8".

Im vorliegenden Fall macht es IMHO einen entscheidenden Unterschied, ob im Vertrag steht: "Vereinbart wird die EG 8" oder "Vereinbart wird, vorbehaltlich der Zustimmung des BR, die LG 8"

Im ersteren Fall verpflichtet sich der AG auf jeden Fall dem AN ein Entgelt in entsprechender Höhe zu zahlen, im letzteren Fall unerwirft sich der AN der betrieblichen Lohngestaltung, muss also auch eine EG 7 akzeptieren.

Und in diesem Sinne war meine Antwort gemeint, nicht bezogen auf die Konsequenzen der MB des BR.

Im Detail kann es noch einen wesentlichen Unterschied geben: Die übertarifliche Entlohnung kann der MB des BR nach §87 (1) Nr. 10 unterliegen (wie auch im zitierten Urteil aao. erwähnt)... Aber der Weg dorthin ist IMHO steinig....

Am Ende kann der BR die Entlohnung des AN entsprechend der festgelegten Eingruppierung überhaupt nicht erzwingen, da wir dann im Individualrecht sind. Der AG kann also trotz Festlegung EG 7 (das seien z.B. 2000 EUR) mit dem AN sogar weniger, z.B. 1900 EUR vereinbaren. Er darf formell nur keine niedrigere EINGRUPPIERUNG angeben. EUR-Beträge gehen. Der AN hätte dann (vorbehaltlich, dass er überhaupt einen Rechtsanspruch auf Entlohnung gem. Eingruppierung hat, z.B. Tarifbindung) das Recht seinen Lohn gem. EG einzuklagen. Aber wo er das nicht tut ..... Im Geltungsbereich eines TV kann der AG eben mit nicht tarifgebundenen AN eine OT-Entlohnung vornehmen.Bei einer betrieblich allgemein angewandten Eingruppierungsrichtlinie (das kann auch TV sein) geht das wieder nicht. Für den Fall einer zu hohen Entlohnung gilt dann wieder das oben gesagte (§87 (1) Nr. 10).

Umgekehrt kann eine höhere Eingruppierung eines AN durch den AG den Maßstab verschieben... Jede Eingruppierung ist nur eine Beurteilung anhand eines mehr oder weniger klar definierten Maßstabs. Wenn der AG einen AN höher Eingruppiert als andere AN mit gleicher Tätigkeit, kann sich daraus ergeben, dass der Maßstab falsch angewendet wurde und die höhere Eingruppierung eigentlich richtig ist. Das wiederum könnte Ansprüche der anderen AN auf eine Umgruppierung auslösen....

Am Ende ist das eine ganz verzwickte Sache mit der "Richtigkeitsbeurteilung"....

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DavidG

04.09.2012 um 14:42 Uhr

Im Vertrag stand "AN erhaelt EG 8" Der Betrieb ist in der BG RCI. Ich geb dann mal den BR anhauchen was das ganz soll... Mal gucken

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Kulum

04.09.2012 um 15:38 Uhr

Das is deine Berufsgenossenschaft. IG BCE vermute ich dann mal Mach dich lieber nicht zu unbeliebt, der Betriebsrat hat richtig gehandelt. Eingruppierung ist nunmal Sache des Betriebsrats. Wenn sich dein AG so weit aus dem Fenster lehnt und dir eine EG verspricht ohne den BR angehört zu haben, dann hat dein AG den Fehler gemacht. Aber ich vermute den "hauchst" du lieber nicht an?

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DavidG

04.09.2012 um 17:17 Uhr

Doch, den Personalchef habe darauf angesprochen. Seine Meinung dazu war nur er koenne jetzt gegen den BR klagen und war sich seines sieges sicher.Dazu sagte er aber nur noch das wuerde die sage unnoetig in dielaenge ziehen und wurde eunige Euros kosten....

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Lotte

04.09.2012 um 19:24 Uhr

rkoch, vielen Dank ;-)

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