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Gleichstellung bei der Entlohnung der Mittarbeiter - inwiefern kann der Betriebsrat AN unterstützen tariflich mit anderen Kollegen gleichgestellt zu werden?

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Maroni65
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

inwiefern kann mich der Betriebsrat in meinen Ersuchen tariflich mit anderen Kollegen gleichgestellt zu werden unterstützen?

Die Situation: Im Zuge eines Gespräches mit einem Kollegen einer anderen Außenstelle (gleicher Arbeitgeber/gleiche Niederlassung) habe ich erfahren, dass dieser nach Tarifgruppe 2a entlohnt wird. Mein Arbeitsgebiet umfasst aber weit mehr als das Aufgabengebiet des Kollegen. Was bedeutet, das was mein Kollege zu erledigen hat, mache ich identisch für ein anderes Einzugsgebiet…. Nur ich habe noch weitere Bereiche zu bearbeiten und ich werde lediglich nach Tarifgruppe 2 entlohnt.

Meine Reaktion darauf > Ich bat unsere Personlabteilung nicht um Lohnerhöhung sondern um Gleichstellung der Bezahlung mit meinen Kollegen, mit Hinweis auf seine und meine Stellenbeschreibung. Nun kam, wie erwartet lapidar die Antwort, meine Stelle gibt nicht mehr her als die Tarifgruppe 2. Auf meinen Hinweis des Kollegen wurde gar nicht eingegangen.

Jetzt bin ich Ratlos… ich bin zwar sein zwei Monaten Mitglied unseres Betriebsratgremiums habe aber noch keinerlei Erfahrung was hier möglich ist….

Könnte mir jemand von euch helfen und mir einen guten Rat erteilen? Ich bedanke mich vorweg recht herzlich

Maroni

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Community-Antworten (3)

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Werner

26.07.2006 um 12:53 Uhr

Hallo Maroni, bist du in der Gewerkschaft? Dann laß dich von denen Beraten. Du hast die Möglichkeit über den Klageweg deine Eingruppierung überprüfen zu lassen.

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paula

26.07.2006 um 13:55 Uhr

@werner ja individualrechtlich ist eine klage schon möglich. aber die frage war doch was der BR hier machen kann und da sehe ich keine rechte möglichkeit.

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wölfchen

26.07.2006 um 15:46 Uhr

Es ist eigentlich ein klassischer Fall von Individualrecht. Allerdings sind Eingruppierungsklagen auch wieder klassischer Weise das, was die Arbeitsgerichte äußerst ungern bearbeiten und die Beweislast liegt leider beim Arbeitnehmer. Und es ist ein sehr, sehr langer Weg. Versuchen würde ich es eventuell mal, über § 80 (1)1. den BR ins Boot zu nehmen. Klagen kann der am Ende für Dich auch nicht, aber bei der GL vorstellig werden und je nachdem, wie das gegenseitige Verhältnis BR/GL ist, findet der BR ja vielleicht eher Gehör, als Du als Einzelperson und auf jeden Fall ist der BR auskunftsmäßig nicht so einfach abzuspeisen. Gruß Wölfchen

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