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Ein/Um/Höhergruppierung?

G
Gina
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Forum-ler, unser Betrieb ist tarifgebunden. Stellen werden oft mit einer Spanne bewertet/ eingruppiert, (z.B. Tarifgruppe 3 bis Tarifgruppe 4) und ausgeschrieben. Bei innerbetrieblichen Bewerbungen von Kollegen auf solche Stellen erhalten diese meist erst die Anfangsstufe (sh. Beispiel, also die Tarifgruppe 3). Der BR war damit immer einverstanden. Wenn Kollegen nach einiger Zeit die Endstufe, also Tarifgruppe 4 (wie in der Stellenaus-schreibung enthalten) erhalten sollen, ist das eine Höhergruppierung, Umgruppierung oder ??? Ist der BR anzuhören? Was ist ihm mitzuteilen und worauf sollte er achten? Danke für Eure Hilfe. MfG Gina

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Community-Antworten (1)

B
baccus

01.07.2007 um 00:50 Uhr

@Gina Der Betriebsrat hat bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG Informations- und Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Ein- und Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Der Betriebsrat hat gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG das Recht, die Zustimmung zur vorgesehenen Ein- oder Umgruppierung zu verweigern, sofern einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gründe vorliegt mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen muss, wenn er die Eingruppierung bzw. Umgruppierung trotz Zustimmungsverweigerung vornehmen will (vgl. § 99 Abs. 4 BetrVG; Der Betriebsrat hat jedoch kein Initiativrecht.

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