Berechnung des Urlaubsentgeltes
Unsere Fahrdienstmitarbeiter haben in ihrem Vertrag ein Grundgehalt stehen. Darüber hinaus erhalten sie für jedes mitgebrachte Paket eine Zahlung. Bei Urlaub und Krankheit (bis 6 Wo) erhalten sie nur das Grundgehalt. Ist dies in Ordnung? Oder gilt hier der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt?
Community-Antworten (3)
30.08.2012 um 18:13 Uhr
@Mundwerker
Bist Du unter die Hellseher gegangen? Was hinkeldei schreibt klingt für mich nach Paketdienst... Wie Du den ins Bauhauptgewerbe stecken willst ist mir schleierhaft.....
Falls es ein Scherz sein sollte, solltest Du dich mit den Emoticons vertraut machen :-P
Vielleicht sollte man im Detail noch auf die weiteren Ausführungen im von Betriebsrätin zitierten Link hinweisen...
Denn hinkeldei schreibt:
Darüber hinaus erhalten sie für jedes mitgebrachte Paket eine Zahlung.
Es stellt sich nämlich die Frage, ob diese "Zahlung" tatsächlich in das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt einfließt. Es ist schon mal keine Mehrarbeit, denn deren Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Am Ende kann man aber davon ausgehen, dass es sich dabei trotzdem um eine regelmäßige, wenn auch variable Zahlung handelt, also keine Einmalzahlung, denn auch diese wären nicht zu berücksichtigen. IMHO könnte man es als eine Art "Prämie" oder "Provision" ansehen.
IMHO müssten diese Zahlungen also bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt werden.
30.08.2012 um 15:02 Uhr
Das Urlaubsentgelt orientiert sich grundsätzlich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kommt es auf den Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn an. Das entspricht 3 Monaten. Um die Berechnung nicht unnötig zu erschweren, wird in Tarifverträgen häufig auf die letzten 3 abgerechneten Monate abgestellt.
Beispiel: Anton A. tritt seinen langersehnten Urlaub am Freitag, den 15.8., an. Er fragt sich, nach welchem Zeitraum sich sein Urlaubsentgelt richtet.
Folge: Allein aus Praktikabilitätsgründen dürfen Sie nicht auf die abgerechneten Monate Mai bis Juli zurückgreifen. Vielmehr müssen Sie das Entgelt ermitteln, das Anton A. in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erzielt hat. Dies ist der Zeitraum vom 16. Mai bis zum 14. August.
Achtung: Allein aus Praktikabilitätsgründen können Sie im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung vereinbaren. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann von der Regelung des § 11 BUrlG nur in Tarifverträgen abgewichen werden.
und
30.08.2012 um 15:08 Uhr
um es kurz zu machen :
gilt ein Tarifvertrag, der vom Gesetz abweichende Regeln aufstellt ?
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