Erstellt am 30.08.2012 um 11:08 Uhr von Betriebsrätin
...nach einem urteil des arbeitsgerichts: ....dürfen MA nicht an mehr als 5 tagen beschäftigt werden???
Welche Urteil Aktenzeichen usw.??
Eigentlich kennt das Gesetz es anders!
Erstellt am 30.08.2012 um 11:09 Uhr von wahlvst
beschäftigt kommt von schaffen = arbeiten!
Erstellt am 30.08.2012 um 12:43 Uhr von rkoch
Ich vermute, dass sich das ArbG hier auf einen TV Einzelhandel bezieht. Es ist durchaus nicht unüblich in TV die 5-Tagewoche festzuschreiben...
Aber hier geht das Rätselraten dann eben los: Welcher TV gilt für brsonntag, ist dort die 5-Tagewoche festgeschrieben, welche Ausnahmen gelten evtl.
Nicht zu vergessen: Selbst wenn die 5-Tagewoche festgeschrieben ist, bezieht sich das NUR auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Mehrarbeit an einem 6. oder gar dem 7. Tag der Woche ist i.d.R. immer zulässig! Im Geltungsbereich eines solchen TV kann lediglich keine REGELMÄSSIGE 6-Tagewoche vereinbart werden. Und ich vermute dass es in dem Urteil genau um so was geht.
Insofern: brsonntag, bitte TV (möglichst mit Textauszug) und ggf. Az. des Urteils angeben, dann kann man sich die Sache genauer anschauen. Aber ich gebe eine 95%-Chance, dass der zusätzliche 6. Arbeitstag als Mehrarbeit zulässig ist.
Erstellt am 30.08.2012 um 12:50 Uhr von Watschenbaum
dann stimmt der BR dieser "Sonntagsarbeit" eben nicht zu - basta
oder nur unter bestimmten vorher erfüllbaren Voraussetzungen
dann ist es auch von BR-Seite her geklärt.............
es gibt doch die erzwingbare Mitbestimmung, ohne daß man sich auf irgendwelche Umwege begeben muß....
Erstellt am 30.08.2012 um 13:48 Uhr von Meckerziege
Auch wir arbeiten im Einzelhandel in Hamburg.
Wichtig zu wissen: was sagt das Ladenöffnungsgesetz?Was sagt Euer Tarifvertrag?
Wir haben es folgendermaßen gelöst:
Betriebsvereinbarung abgeschlossen, denn bei uns sind 4 Sonntage leider vom Ladenöffnungsgesetz her erlaubt von 13h bis 18h; und versuchen soviel wie möglich für die Ma herauszuholen. Wir haben die Freiwilligkeit festgeschrieben und 150% Zuschlag.
Erstellt am 30.08.2012 um 16:32 Uhr von zyklus
Hallo,
bin ja nun auch im EH tätig. Ob ich nun 5 Tage im Sinne von Mo-Fr arbeite oder von Mo-Sa mit einem Tag frei zwischendrinn, ist doch irrelevant.
Ansonsten haben auch wir für Sonntagsöffnungen eine sep. Regelung vorgenommen, die ähnlich derer von Meckerziege ist.
Bei Tarifgebundenheit, zählt natürlich die TV-Regelung, sofern keine Öffnungsklausel drin steht.
Wenn Ihr 2 freie Tage pro MA wollt, dann genehmigt die Sonntagsöffnung eben nur unter dieser Prämisse. Somit wäre es eine 5-Tage-Woche.
Gruß
Erstellt am 30.08.2012 um 19:10 Uhr von Monster
Hallo!
Wir haben nur einen Sonntag im Jahr geöffnet. Wir sind in Rheinlandpfalz ansässig. Ich muß sagen wir als BR stimmen auch keinem weitern zu. Es lohnt sich nicht, denn wir arbeiten in einem Baumarkt. Einige unserer Mitarbeiter arbeiten gerne mal Sonntags , weil die Zeit dopplet vergütet wird, allerdings müssen diese Überstunden dann in den kommenden 2 Wochen wieder ausgeglichen werden. Steht irgendwo im Gesetz. Aber ihr könnt ja z.B aushandeln das es nur auf freiwilliger Basis ist und vielleicht könnt ihr noch einen Einkaufsgutschein für die Mitarbeiter rausschlagen oder ein freies Mittagessen. Bekommen wir . Schmeckt nicht aber egal. Oder macht eine uMFRAGE WER überhaupt kommen mlchte. Grüße
Erstellt am 31.08.2012 um 08:17 Uhr von rkoch
> Steht irgendwo im Gesetz.
Coole Aussage eines BR.... "Irgendwo"..... Aber falls Du´s wirklich nicht weißt: §11 ArbZG...
Erstellt am 31.08.2012 um 19:45 Uhr von Monster
Danke! Hatte keine Zeit zum suchen.