Erstellt am 28.08.2012 um 22:57 Uhr von nicoline
Maccat,
* dass das nur über die Vertragsänderung bei jedem Einzelnen geht*
die richtige Formulierung wäre gewesen: über eine einvernehmliche Vertragsänderung oder, so denn kein Einvernehmen mit dem AN zu erzielen ist, über Änderungskündigungen.
Zu Änderungskündigungen lies mal hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html
*Was aber ist, wenn die Mehrheit der Angestellten der Vertragsänderung zustimmen?*
Dann haben diese Beschäftigten eine 39 Std. Woche ich vermute mal, ohne, dass der Lohn/das Gehalt/das Entgelt erhöht wird, also eine Lohnkürzung.
*Ist dann der, der nicht zustimmt "nur noch" Teilzeitarbeitender?*
Tja, das ist eine gute Frage. Teilzeitbeschäftigung bedeutet ja nicht nur, dass man weniger arbeitet, als die Vollzeitbeschäftigten, sondern immer auch, dass man weniger verdient. Wenn also die Vollzeitbeschäftigten für die Stundenerhöhung keinen finanziellen Ausgleich bekommen, wir es im Gegenzug bei den "Teilzeitbesch." zu einer Lohnkürzung kommen und das ginge, nach meiner Auffassung auch nur mit einer Änderungskündigung und nicht automatisch.
*Und wenn ja: mit welchen möglichen Folgen? *
siehe oben: Gleiche Zeit, weniger Lohn, wie gesagt, vermute ich!
Erstellt am 29.08.2012 um 05:47 Uhr von Tanzbär
Wobei erfahrngsgemäß der AG bei einer Änderungskündigung zwecks Entgeldkürzung schlechte Karten hat. Aber man weiß ja nie vorher, wie des Richters Nacht war und was er gefrühstückt hat ..
Erstellt am 29.08.2012 um 07:11 Uhr von Hoppel
@ Maccat
Greift ein Tarifvertrag?
Erstellt am 29.08.2012 um 08:20 Uhr von rkoch
> nicht nur, dass man weniger arbeitet, als die Vollzeitbeschäftigten, sondern immer auch,
> dass man weniger verdient.
Wie kommst Du DARAUF? Das ist zwar üblicherweise so, ist aber zumindest im RECHTLICHEN Kontext belanglos.
vgl. §2 TzBfG:
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. (...)
Den Rest zitiere ich mal nicht, da er nur auf die Fälle eingeht in denen die Bestimmung der AZ der Tz-AN und der Vz-AN nicht eindeutig ist.
Um also die Vorschriften des TzBfG auszulösen genügt es, dass die AZ des einzelnen kürzer ist als die derjenigen die als VZ deklariert sind. Ums Geld geht es nicht, kann ja auch nicht sein. Wer wollte einen AG daran hindern eine TZ-Kraft voll zu bezahlen? Das das nicht gerecht wäre sei dahingestellt, verboten, unmöglich oder notwendig ist es nicht.
Trotzdem lautet die Antwort nicht eindeutig "JA", sondern immer noch "vielleicht". Es ist auch nach dem TzBfG (§2 Satz 3 "Vergleichbarer Arbeitnehmer ist (...)") möglich, das in einem Betrieb/Unternehmen mehrere Vollzeitbereiche existieren, die aber jeder für sich eine andere Arbeitszeit haben. Insofern hängt es davon ab, welche AZ nach der Aktion die "vergleichbaren AN" haben. Ist deren AZ länger, dann Ja.
Erstellt am 29.08.2012 um 09:26 Uhr von gironimo
Ihr könntet Euch natürlich vor Eure Kollegen stellen und sie a) gründlich über die Verfahrensfragen aufklären und b) Ihnen ein Zeichen geben, wie Ihr zu dem ganzen steht.
Schließlich müsst Ihr ja auch ggf. eine neue Arbeitszeit-BV über die Verteilung der Wochenarbeitszeit abschließen. Da wäre solidarisches Handeln schon sehr hilfreich.
Die rechtsphilosophische Frage, ob jemand, der nicht unterschreibt gegenüber einer fiktiven Mehrheit nun Teilzeitkraft ist, erscheint mir dabei eher nebensächlich.
Erstellt am 29.08.2012 um 10:53 Uhr von maccat
@ Hoppel
Nein es greift kein Tarifvertrag.