Erstellt am 28.08.2012 um 11:19 Uhr von saunaliese
Der Tag wird dann als ganzer Tag krank aufgefüllt. Mir ist nicht bekannt, dass es eine andere Regelung gibt. Die zwei gearbeiteten Stunden werden nicht als Freizeit bzw. Überstunde gesondert aufgeführt.
Erstellt am 28.08.2012 um 11:33 Uhr von Kulum
Wenn er für den Tag ne AU bringt siehe saunaliese.
Falls nicht siehe §616 BGB inkl. kurzwm Blick in den AV
Erstellt am 28.08.2012 um 11:41 Uhr von Alina
Hallo, er muss ja nicht unbedingt ne AU bringen, bei uns gilt die Regelung ab dem dritten Tag ne AU. Im Arbeitsvertrag steht darüber leider nichts, da die Zeiterfassung hier relativ neu eingeführt wurde
Erstellt am 28.08.2012 um 11:51 Uhr von petrus
Ein Blick ins Gesetz, hier §3(1) EntgFG:
"Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ..."
Wenn der MA noch zwei Stunden arbeiten konnte, war dies offensichtlich keine "Zeit der Arbeitsunfähigkeit". Also kriegt er (bei einem 8-Stunden-Tag) 2 Std. Arbeitsentgelt und 6 Std. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Erstellt am 28.08.2012 um 11:54 Uhr von rkoch
> Wenn er für den Tag ne AU bringt
DAS, lieber Kulum, ist Unsinn....
Wenn Du von "bringt" redest, meinst Du ja wohl die AU-Bescheinigung - und diese hat mit der AU an sich nur insofern was zu tun, als der AN da den entsprechenden Nachweispflichten unterliegt. Aber die Bescheinigung ändert nichts an der Tatsache ob ein AN im Sinne des EntgFG AU ist oder nicht (bzw. es ändert erst dann was, wenn er dem AG die Bescheinigung vorlegen muss und der Arzt ihm diese verweigert - dann endet die AU natürlich). So bald er sich AU meldet, fällt er unter das EntgFG, Bescheinigung oder auch nicht....
Selbst wenn ein Fall von §616 BGB vorliegen würde, ändert das nichts an dem was Saunaliese gesagt hat... Die ausgefallen Zeit wird "wie gearbeitet" gewertet. Nichts anderes als was auch das EntgFG (das ein Spezialfall von §616 BGB ist) aussagt. Sie hat also in jedem Fall recht.
BTW: Zur Erklärung:
Wenn im Gesetz (oder anderer Rechtsquelle) von "Entgeltfortzahlung" die Rede ist (§616 BGB umschreibt den Begriff, meint aber nichts anderes), dann ist eben damit gemeint, das für AUSGEFALLENE Arbeitszeit deswegen trotzdem das Entgelt (der Lohn/das Gehalt) "fortgezahlt", also bezahlt wird. Das ist eine Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". GEARBEITETE Arbeitszeit ist nicht ausgefallen, also gekommt der AN dafür ganz normal seinen Lohn, deshalb trifft dafür die Entgeltfortzahlung nicht zu (da nicht erforderlich, der obige Grundsatz wird nicht verletzt). Also wird sie als ganz normal gearbeitet geführt.
Auf Deinen Fall angewendet:
Der AN arbeitet zwei Stunden, danach EntgFZ, d.h. die verbleibenden Stunden bis zur täglichen AZ (z.B. bei 7h/Tag die verbleibenden 5h) werden als gearbeitet gewertet und entsprechend bezahlt. Es ist also nicht so, dass man für "einen Tag AU" einen ganzen Tag bezahlt bekommt (und damit die "zusätzlich" gearbeiteten Stunden Mehrarbeit wären), sondern eben wirklich nur die ausgefallene Arbeitszeit. Schade für den AN, hätte er sich vor Arbeitsbeginn AU gemeldet wäre der ganze Tag bezahlt gewesen, so schmiert er sich die Zeit ans Bein.... Aber das ist nunmal so.
Erstellt am 28.08.2012 um 11:54 Uhr von Alina
Hallo, danke für die Antwort Petrus, mir geht es jedoch nicht Lohnfortzahlung sondern um die 2 Stunden, die er an dem besagten Tag gearbeitet hat. Ich kenne das aus anderen Firmen so, dass diese 2 Stunden als + geführt wurden, da er sich ja für den Tag krank gemeldet hat......es leuchtet mir allerdings auch die Antwort von Saunaliese (cooler Name übrgigens) auch ein.....
Erstellt am 28.08.2012 um 14:35 Uhr von Hoppel
@ Alina
Es ist genau so, wie von rKoch im letzten Absatz geschrieben. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit ein, muss dieser Tag als komplett gearbeitet gewertet und bezahlt werden.
Erstellt am 28.08.2012 um 22:26 Uhr von nicoline
@Alina
*es leuchtet mir allerdings auch die Antwort von Saunaliese (cooler Name übrigens) auch ein.....*
Eigentlich sollte Dir die Argumentation von rkochh mehr einleuchten, als die von Saunaliese, denn in der Realität ist es in der Tat so:
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
* Ich kenne das aus anderen Firmen so, dass diese 2 Stunden als + geführt wurden,*
was nicht heißt, dass es richtig war!
*da er sich ja für den Tag krank gemeldet hat......*
Nein, man meldet sich nach Aufnahme der Arbeit für die Stunden krank, die man nicht mehr arbeiten kann und nicht für den Tag, bekommt aber trotzdem den ganzen Tag bezahlt, wenn auch auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Wie man annehmen kann, dass man aufgrund einer solchen Sachlage zu Plusstunden kommen kann, wird mir ein ewiges Rätsel bleiben und eine solche Argumentation (bei allem Respekt)
*Schade für den AN, hätte er sich vor Arbeitsbeginn AU gemeldet wäre der ganze Tag bezahlt gewesen, so schmiert er sich die Zeit ans Bein.... *
auch.