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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beförderung an Arbeitszeit gebunden

C
Christiane-Flat
Mai 2022 bearbeitet

Mein Arbeitgeber hat neue Titel eingefürt - in unserer Redaktion z.B. Junior-Redakteur, Redakteur, Senior-Redakteur. Auch sehr erfahrene Redakteure erhalten nun den ihrer Berufserfahrungen angemessenen Titel "Senior-Redakteur" nur, wenn sie mindestens 26 Stunden pro Woche arbeiten. Einen entsprechenden Passus gibt es nicht im Vertrag. Ist dieses Verhalten rechtskonform?

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Community-Antworten (12)

J
John_

09.05.2022 um 16:56 Uhr

Ist mit den Titeln noch irgendwas verbunden oder gibts nur neue Türschilder?

M
Muschelschubser

09.05.2022 um 17:52 Uhr

Solange es nichts an Stellenbeschreibungen (z.B. Aufgaben oder Kompetenzen), Arbeitsverträgen, Eingruppierungen oder sonstigen getroffenen Vereinbarungen ändert, sehe ich überhaupt keine Relevanz für den BR.

Wenn es eine bloße Begrifflichkeit auf der Visitenkarte ist, kann da alles mögliche draufstehen. Selbst wenn das Änderungen in der Betriebsorganisation ohne personelle Einzelmaßnahmen beträfe, wäre der BR raus.

R
R.Staunlich

09.05.2022 um 18:29 Uhr

"Wenn es eine bloße Begrifflichkeit auf der Visitenkarte ist, kann da alles mögliche draufstehen."

Ich würde darin eine Frage der Ordnung im Betrieb sehen.

M
Moreno

10.05.2022 um 10:24 Uhr

Bei Redakteuren denke ich immer an Tendenzträger da wäre eh zu prüfen in wie weit die Mitbestimmung im BetrVG gegeben ist.

R
R.Staunlich

10.05.2022 um 12:03 Uhr

(In Tendenzbetrieben) "... finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden ..."

Ergo: Teilzeit- unf Befristungsgesetz (Verbot der Ungleichbehandlung) findet vollumfänglich Anwendung. Wir bewegen uns hier sicherlich nicht im Bereich der §§ 106 bis 113 BetrVG und es müsste schon ein sehr eigenartiger Betrieb sein in dem die Eigenart des Betriebes dem § 87 BetrVG entgegensteht.

M
Moreno

10.05.2022 um 13:36 Uhr

R.Staunlich nicht verwechseln Tendenzbetrieb und Tendenzträger. Wenn beides zusammen fällt ist es durchaus möglich, dass Beteiligungsrechte eingeschränkt sind wenn diese Maßnahme tendenzbezogen ist. Als Betriebsrat würde ich dies überprüfen lassen.

R
R.Staunlich

10.05.2022 um 14:00 Uhr

Tendenzbetrieb = Arbeitgeber Tendenzträger = Arbeitnehmer

Wie soll das bitte zusammenfallen?

M
Moreno

10.05.2022 um 14:04 Uhr

Es sind nur wenige Arbeitnehmer in Tendenzbetrieb auch gleichzeitig Tendenzträger. Redakteure zählen aber in der Regel dazu.

R
R.Staunlich

10.05.2022 um 15:02 Uhr

Ah ja. Verstehe aber trotzdem nicht, worauf Du hinaus willst.

M
Moreno

10.05.2022 um 15:06 Uhr

Bevor der BR nach Mitbestimmung schreit sollte er auch wissen ob ihm dies zusteht.

R
R.Staunlich

10.05.2022 um 16:14 Uhr

Ein Betriebsrat sollte sowieso nicht schreien, sondern seine Forderungen verständlich artikulieren. Aber ich sehe das in der Tat andersherum: Ein Betriebsrat in einem Tendenzunternehmen sollte immer seine Mitbestimmung einfordern, wenn es der Angelegenheit nicht quer auf der Stirn steht, dass es nicht der Mitbestimmung unterliegt Gerade in einem Tendenzunternehmen ist es immer eine große Versuchung für den Arbeitgeber mit dem Argument "Tendenzunternehmen" den Betriebsrat auszutricksen.

Gerade in dem hier geschilderten Fall kann ich mir nicht vorstellen dass der Betriebsrat hier nicht in der Verantwortung sein dürfte.

M
Moreno

10.05.2022 um 16:26 Uhr

R Staunlich meiner Ansicht nach sollte der Betriebsrat wissen wovon er spricht und deswegen ist es wichtig, dass er sich schlau macht bevor er sich in den Austausch mit dem AG begibt. Dass ein AG gerne das Wort Tendenzunternehmen in die Waage schmeißt ist leider richtig. Hatte unser auch ne Weile versucht bis wir uns auf eine Liste von den eigentlichen Tendenzträgern geeinigt haben.....die relativ kurz ausgefallen ist ;-)

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