Erstellt am 20.08.2012 um 12:03 Uhr von wahlvst
Diese Informationen müssen Sie an den Betriebsrat bei einer Einstellung weitergeben
Ihr Betriebsrat kann einer Einstellung nur dann zustimmen, wenn er ausreichend informiert ist. Daher müssen Sie ihm vorher Folgendes mitteilen:
•Name und genaue Personalien,
•Bewerbungsschreiben,
•Personalfragebogen,
•Ergebnisse des Auswahlverfahrens,
•Zeugnisse,
•Lichtbild,
•Lebenslauf,
•vorgesehene Eingruppierung,
•Zeitpunkt der vorgesehenen Einstellung,
•alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen,
•vorgesehener Arbeitsplatz einschließlich der geplanten Funktion,
•bei der Einstellung für eine Teilzeitbeschäftigung zusätzlich die Dauer und Lage der Arbeitszeit,
•bei der Einstellung für eine befristete Beschäftigung zusätzlich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie gegebenenfalls Befristungsgrund.
http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/445_arbeitsvertrag-bei-einstellungen-redet-der-betriebsrat-mit/
Alles geregelt in § 99 BetrVG
Auch hier einmal lesen:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Eingruppierung_WasVersteht.html
"Eingruppierung ist die Zuordnung des Arbeitnehmers und der von ihm auszuübenden Arbeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb eines kollektiven Vergütungsschemas."
Weiter kann man das Thema "Einsicht in Bruttogehaltslisten" nutzen.
Erstellt am 20.08.2012 um 12:40 Uhr von rkoch
> Unser Arbeitgeber möchte uns bei einer Einstellung nicht mehr das Gehalt mitteilen
> Darf er das einfach so
Ja.
Man muss sich aber die Details genau anschauen. Die Frage lautet nämlich: Gibt es bei Euch im Betrieb ein einheitliches Lohnsystem? D.h. werden AN (z.B. gemäß ihrer Tätigkeit) einheitlich bezahlt, gibt es feste Beträge? Oder bekommt jeder einzelne AN ein Einkommen "nach Nase"?
So bald der AG ein einheitliches Lohnsystem anwendet, ist der Vorgang der Einstufung eines AN in dieses Lohnsystem eine "Eingruppierung". Und diese ist gleich an zwei Stellen mitbestimmungspflichtig!
1. Nach §87 (1) Nr. 10. So bald der AG feste Beträge in gewissen Abstufungen den AN als Lohn zuweist, hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht bei den Kriterien, wann welcher AN in welche Stufe eingeteilt wird, mitzubestimmen, also eine entsprechende BV abzuschließen. Auf jeden Fall hat der AG dem Betriebsrat mitzuzeilen ob ein derartiges System existiert. u.U. beschränkt sich die BV dann darauf, die Regeln des AG festzuschreiben. Im Zweifelsfalle genügt ein Blick in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten. Tauchen da immer wieder gleiche Beträge auf, ist ein derartiges System naheliegen.
Dieses MBR entfällt nur, wenn der AG wirklich willkürlich die Löhne festlegt ODER wenn ein TV ein derartiges System bereits vorschreibt. Dazu muss der AG nicht tarifgebunden sein, es reicht, wenn er dieses System freiwillig anwendet.
2. So bald der AG AN in dieses System einstuft, ist der BR nach §99 BetrVG bei der Eingruppierung zu beteiligen. NICHT bei den Euro-Beträgen, aber bei der Einstufung.
NUR wenn der AG seine Löhne vollkommen frei vereinbart, eine Tabelle mit Lohnstufen also gar nicht existiert, weder auf dem Papier, im Computer oder auch nur im Kopf des AG, nur dann entfällt die MB bei der Eingruppierung. AG ab einer gewissen Größe verwenden eigentlich IMMER ein derartiges System, da sie i.d.R. die Lohnhöhe vorgeben und nicht etwa mit jedem einzelnen AN aushandeln (wie auf dem Basar). Und dabei stützen sich dies AG dann eigentlich IMMER auf bereits bestehende Löhne. Ob sie das irgendwo niedergeschrieben haben oder ob sie das systematisch betreiben ist dabei unerheblich. Es geht NUR um die Existenz derartiger gleichartiger Löhne wenn es um die MB des BR geht..
Insofern ist das JA in der ersten Zeile NUR auf die Frage der EUR-Beträge gemünzt. Diese muss der AG tatsächlich NIE mitteilen.
Erstellt am 20.08.2012 um 14:59 Uhr von Lustig
Vielen herzlichen Dank für die Antworten
hilft mir schon weiter