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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Azubi durchgefallen - neue Mitteilung bei Nichtübernahme?

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Melanie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

es gibt ja die Regelung, dass der Arbeitgeber 3 Monate vor Ausbildungsende dem Auszubildenden eine Mitteilung machen muss, wenn er ihn nicht übernimmt. Was ja im Umkehrschluss bedeutet, dass beim Ausbleiben einer solchen Mitteilung von einer unbefristeten Beschäftigung auszugehen ist. Das zumindest hat meine Gewerkschaft mir gesagt.

Aber meine Frage zielt auf etwas anderes: 3 Auszubildende haben die Prüfung vor kurzem leider nicht geschafft und werden (so hoffe ich) ihre Ausbildung im November beenden.

Eine davon ist JAVi, also besteht ja Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung - auch wenn unsere Personalstelle irgendwie der Meinung ist, dass sie auch befristet werden sollte, weil sie ja durchgefallen ist beim ersten Mal.

Der zweite Azubi bekam vor der Prüfung im Sommer die Mitteilung, dass er für 6 Monate übernommen wird. Gilt diese Zusage auch noch für den Abschluss im November????? Und der dritte ist das eigentliche Sorgenkind. Ihm wurde fristgerecht mitgeteilt, dass er nicht übernommen wird. Aber gilt diese Mitteilung auch für November, oder muss der Arbeitgeber erneut 3 Monate vor Ausbildungsende eine Mitteilung geben, dass er nicht übernommen wird?

Für eure Antworten bin ich wirklich sehr dankbar.

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Community-Antworten (3)

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Angi1

03.08.2006 um 11:42 Uhr

Hallo Melanie,

BBIG § 24 Weiterarbeit Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

BBiG § 21 Beendigung

  1. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
  2. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr.

Da bei den 3 Auszubildenenden die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, müßten alle Vereinbarungen und Mitteilungen neu ausgesprochen werden.

Zu dem Mitglied der JAV § 78a Abs. 2 BetrVG Verlangt ein in Abs.1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schrift lich vom AG die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

MfG Angi1

M
Melanie

05.09.2006 um 15:10 Uhr

Danke Angi, aber wo müsste denn stehen, dass diese Vereinbarungen und Mitteilungen neu ausgesprochen werden müssen?

Ich habe mir schon nen Wolf gesucht ... denn irgend etwas muss ich unserer Verwaltung ja unter die Nase halten, wenn sie es eben nicht tun.

A
Angi1

06.09.2006 um 09:11 Uhr

Hallo Melanie,

Der Azubi (JVA) muß seinen Antrag wiederholen ( 3 Monate vor Ausbildungsende ) (siehe Fitting § 78a RN 19)

Der zweite Azubi mit der 6Monate Verlängerung, sollte keine schlafenden Hunde wecken, da nach Beendigung der Ausbildung, (sollte sich der AG nicht mehr melden) tritt § 24 BBiG in Kraft.

Das selbe gilt für Nr. 3 abwarten und hoffen, aber auf keinen Fall melden.

MfG Angi1

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