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Krankmeldung

I
IInonameII
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, wie sieht das aus: eine MA meldet sich für eine Woche krank (Montag bis Freitag) am Freitag weiß sie noch nicht so richtig ob sie Montag wieder arbeiten gehen kann. Sollte sie Freitag noch mal zum Arzt oder kann sie am Montag gehen und sich bei Bedarf Folge krank schreiben lassen? In unserer BV steht nur Krankmeldung wenn die Abwesenheit länger als 3 Kalendertage dauert. Am Wochenende arbeiten wir nicht.

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Community-Antworten (14)

X
Xantippe

14.08.2012 um 12:31 Uhr

Krankschreibung ist eine Angelegenheit zwischen Arzt und Patienten. Selbstverständlich kann sie Montag zum Arzt gehen und sich "weiter" krankschreiben lassen. Vielleicht hat ihr Arzt ja sogar Freitag zu.

B
Betriebsrätin

14.08.2012 um 12:41 Uhr

Bei diesem Thema sind arbeitsfreie Tage azch zu beachten, zaehlen also bei der 3 Tageregelung mit.

K
Kulum

14.08.2012 um 12:49 Uhr

Jup, und bei Erkältung is Tee trinken gut

H
Hoppel

14.08.2012 um 19:11 Uhr

@ IInonameII

AU-Bescheinigungen dürfen nicht rückwirkend ausgestellt werden. Die Kollegin soll auf alle Fälle am Freitag und nicht erst Montag zum Arzt gehen und den Arzt entscheiden lassen.

Ob Ihr am Wochenende arbeitet oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Es geht um Kalender- und nicht um Werk- oder Arbeitstage. Jeder Tag zählt!

D
DerRechtler

14.08.2012 um 23:37 Uhr

Hallo - natürlich kann der MA am Montag zum Arzt gehen, dann wird vom Arzt auf der Attest "Folgebescheinigung" ausgestellt und die AU läuft normal weiter...

Es reicht aus, wenn am Montag die Folgebescheinigung mit der voraussichtlichen Dauer eingetragen ist...

Der Arztbesuch am Freitag ist nicht notwendig, da bis Fr. das Attest lief und am WE keine Arbeitsleistung zu erbringen ist - das kann dem AG dann egal sein...und sollte ihn nicht aktzeptieren...

Bevor ihr hier mal Fragen einstellt, würde ich einfach mal googeln...da gibt es bessere Antworten als die hier von den anscheinend allwissenden BR´lern

@Hoppel Was soll dein Hinweis auf die Kalendertage???

Also es gibt auch ein Leben ausserhalb des BetrVG - und das ist in den meisten Fällen rechtlich verbindlich - bitte vorher mal nachdenken...

K
Kulum

15.08.2012 um 10:22 Uhr

@ Hoppel

"AU-Bescheinigungen dürfen nicht rückwirkend ausgestellt werden."

Wo hast du nur solchen Unsinn her, dass du ihn hier als der Weisheit letzten Schluss verkaufst?

B
Betriebsrätin

15.08.2012 um 10:41 Uhr

Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden? Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers muss bei jeder Arbeitsunfähigkeit sofort erfolgen. Den Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung dagegen braucht der Arbeitnehmer in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Kalendertagen zu erbringen.

Ausnahme: Sie besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher verlangt.

Wichtig: Das Entgeltfortzahlungsgesetz stellt bei dem Nachweis über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage ab. Als Kalendertage gelten alle Tage, sodass die Wochenenden und Feiertage mitzählen. Beispiel: Erkrankt am Freitag ein Arbeitnehmer, so hat er neben der Anzeigepflicht seiner Erkrankung bereits am Montag auch den Nachweis seiner Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber zu führen.

Betreffend Rueckdatuerlung lest hier:-----
http://www.laek-thueringen.de/wcms/DocsID/Rueckdatierung-von-AU

K
Kulum

15.08.2012 um 10:51 Uhr

"Beispiel: Erkrankt am Freitag ein Arbeitnehmer, so hat er neben der Anzeigepflicht seiner Erkrankung bereits am Montag auch den Nachweis seiner Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber zu führen."

Was lässt dich ausgerechnet auf Montag schließen?

(auch wenn das völlig offtopic ist, die MA hatte ihre Krankheit für Freitag schon angezeigt hat, der Tag ist also völlig belanglos. Wenn am Samstag nicht gearbeitet wird ist auch niemand da dem sie die Krankheit anzeigen könnte / müsste)

Nachtrag: Ok, Montag ist Tag vier, ist mir grad selber klar geworden

N
Nubbel

15.08.2012 um 12:14 Uhr

anzeigepflicht, sofort

erstbescheinigung, am 4ten kalendertag, (freitag angezeigt, we zählt mit, spätestens montag nachweis oder arbeiten)

bis freitag krank geschrieben, montag arbeiten, oder erneut anzeigepflicht sofort am montag und sofort am montag erneuter nachweis

wenn man das am freitag schon vermutet, könnte es dem arbeitsklima nicht schaden, schon am freitag anzuzeigen, dass man montag noch mal zum arzt geht.

K
Kulum

15.08.2012 um 12:27 Uhr

Mag zwar Haarspalterei sein, aber Anzeigepflicht eben NICHT sofort. Unverzüglich ist richtig und das ist nicht das Gleiche. Beim Rest zieh ich mit

W
wahlvst

15.08.2012 um 14:41 Uhr

Unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung, also sofort bei erkennen der AU.

Weiter auch zu diesem Them interessant: LAG Nürnberg: Arbeitsunfähigkeit - Betriebsrat darf bei Modalitäten der Krankmeldung nicht mitbestimmen Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst nicht in jedem Fall die arbeitgeberseitige Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU). [LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen: 2 TaBV 60/10]

K
Kulum

15.08.2012 um 15:00 Uhr

wahlvst

wow, wer bist du, dass du aus einem "unverzüglich" des Gesetzgebers ein "sofort" machst? Zumal es Blödsinn ist. Vor antreten der Schicht, wann immer die an diesem Tag auch beginnt wird in aller Regel reichen.

Übrigens lies doch mal das Urteil. Natürlich sprechen ArbG regelmäßig dem BR die Mitbestimmung ab, wenn eine Maßnahme keinen kollektiven Bezug hat. Der erste Satz zum Urteil bei dir ist wohl eher die Schlagzeile der BILD Zeitung zu dem Thema. Mit dem Leitsatz des Urteils hat er jedenfalls so gut wie nichts zu tun.

B
bayerle

15.08.2012 um 15:28 Uhr

wer sich Zeit nimmt, zu überlegen, ob er sich sofort oder "nur" unverzüglich krankmelden soll, handelt mit Sicherheit schuldhaft verzögert

K
Kulum

15.08.2012 um 19:12 Uhr

Sorry, aber du kannst da noch so verbohrt darauf beharren, dadurch wird es nicht richtig.

Genau genommen heißt es in der Kommentierung: "...so schnell, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Im Regelfall ist ist dies eine telefonische Benachrichtigung zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit"

Aber selbst das ist nicht zwingend. Was wenn jemand nach einem Unfall ins KH eingeliefert wird. Muss der deiner Meinung nach tatsächlich dem Rettungsarzt sagen, dass der noch kein MRT machen soll, er muss erst den Chef anrufen? Glaubst du hoffentlich selber nicht. Falls doch - good luck

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