Veränderte Arbeitszeiten
Unser Arbeitgeber hat per Weisung die Pflegedienstleitung angewiesen,über einen kurzen Zeitraum (3 Wochen) in einer Wohngemeischaft des Pflegedienstes die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu kürzen, da 1.genug Überstunden vorhanden sind und 2.die Zimmer nicht alle besetzt sind.Der BR wurde darüber nicht informiert.Was passiert,wenn wir den Dienstplan ablehnen?Können wir das überhaupt?
Community-Antworten (5)
09.08.2012 um 23:07 Uhr
Können wir das überhaupt? Was passiert,wenn wir den Dienstplan ablehnen?
Natürlich könnt ihr ablehnen! Ihr seid in der Mitbestimmung! Etwas anderes könnte sich höchstens durch eine bestehende BV ergeben in der der BR hier aus irgendwelchen Gründe auf das MBR verzichtet hat
Daher muss der AG mit Euch einen Kompromiss suchen. Wenn die Gespräche scheitern theoretisch Einigungsstelle anrufen. Dies dürfte wegen des dafür benötigten Vorlaufs aber wohl sinnlos sein. Wenn der AG ohne Euch einfach umsetzt würde ich als BR mir eine einstweilige Verfügung vom ArbG holen
10.08.2012 um 09:34 Uhr
Wenn es aber keine besondere Regelng betreffend der Mehrabeit gibt, kann der AG den Abbau der Überstunden anordnen.
Lese auch einmal hier: http://financee.de/arbeitsrecht-chef-darf-uberstunden-abbau-jederzeit-anordnen/
wichtig auch, bei der Anodnung des Abbau besteht keine Mitbestimmung.
-- http://www.betriebsrat.com/soziale-angelegenheiten ---
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3AMitbestimmung+des+Betriebsrats+nach+%A7+87+Abs.+1+Nr.+1+bis+12+BetrVG --
https:docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:26vtN5bTOSAJ:www.westendlaw.de/fileadmin/pdfs/ebooks/Instrumente_des_Arbeitgebers_in_der_Krise.pdf+mitbestimmung+betriebsrat+beim+abbau+von+%C3%BCberstunden&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESg0te8E3dlY1JD41FOkwOAYZ2Q5FnGnQ4EWHQPLIx295yx1lnO9XBbSiIF2t2JfZR_PXPK9rJ5cEdHLmK1iR9KC9WmSeybQW7QWtwB3Qw-H0vuNlWFfOUSOP7AAwYvjKyajlOJJ&sig=AHIEtbSUZQwL_jf5janQplSuj9IaGc2ZRw
10.08.2012 um 09:37 Uhr
Zusatz. Der AG laesst also den Dienstplan unveraendert und ordnete Ueberstundenabbau an.
10.08.2012 um 10:17 Uhr
nach wie vor gilt § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG. Wenn Ihr diesen Punkt (Umgang mit Mehrarbeit; Zeitausgleich) nicht in einer BV geregelt habt, müsst Ihr jetzt zustimmen oder Euch anderweitig einigen.
Wenn man nichts geregelt hat, klärt man den Punkt Zeitausgleich praktischer Wiese dann, wenn Mehrarbeit beantragt wird gleich mit.
10.08.2012 um 10:26 Uhr
Gironimo, NEIN!!!!
Keine Mitbestimmung hingegen besteht beim Abbau von Mehrarbeit. Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Ableistung von Überstunden geeinigt und ist diese nicht mehr nötig kann der Arbeitgeber die Durchführung einseitig absagen. Es besteht somit kein "Überstundenrecht" der Arbeitnehmer.
Du hast doch bestimmt auch noch nie mitbestimmt wenn ein AN Ueberstunden genommen hat.
Denn hier wird ja eben nicht kollektiv die betriebsuebliche Arbeitszeit veraendert. Denn nur wer Ueberstunden hat muss abbauen, also weniger arbeiten.
Also, AG macht es alleine im Rahmen des Diretionsrecht § 106 GewO
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