BV gegen ArbZG
Hallo zusammen, unsere GL möchte eine BV die eindeutig gegen das ArbZG verstößt.IM Klartext wir sollen einer Pausenregelung von 20 min. statt 30min. bei einen 8Stunden Tag, zustimmen.Hat eine solche BV überhaubt rechtliche Wirkung?
Community-Antworten (5)
08.08.2012 um 13:10 Uhr
"lex specialis derogat legi generali"
Eine BV darf nie schlechter sein als ein Tarifvertrag oder gar das Gesetz. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam. Man kann mit einer BV keine geltenden Normen überstimmen.
08.08.2012 um 13:12 Uhr
Eine solche BV waere in diesem Pkt ggf auch dann komplett nichtig. Erklaert dem AG dass ihr sein Ansinnen einmal mit der zustaendigen Aufsichtsbehoerde besprechen wollt, mal seine Reaktion dann abwarten. Man kann aber die 30 Minuten aufteilen ggf meint der AG auch dieses. Letztlich eine BV ohne Unterschrift des BR gibt es ehe nicht.
08.08.2012 um 13:18 Uhr
Ihr habt natürlich beide Recht ,aber ich wollte eigentlich mal wissen was passiert wenn wir diese unterschreiben. Kann ein MA dann ein e Abmahnung wegen überziehung der 20min bekommen? Oder ist diese dann ggf.eh unwirksam?
08.08.2012 um 14:04 Uhr
Also WENN ihr diese unterschreibt, dann ist diese in diesem Teil tatsächlich schlicht unwirksam. Aber es gilt wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter.
EDIT: Weil mein vorheriger Satz nach nochmaligem Lesen wohl nicht so rüberkommt wie er gemeint war: Eine unwirksame Regelung einer BR ist so lange wirksam, bis ein Gericht die Unwirksamkeit feststellt! Das gilt nicht nur für BV sondern allgemein. Auch ein Arbeitsvertrag, TV, Verordnung, oder Gesetz die gegen höherrangies Gesetz verstoßen sind so lange wirksam bis ein ArbG die Unwirksamkeit feststellt. Du glaubst es nicht wie viele Arbeitsverträge gegen Gesetz verstoßen und trotzdem erstmal wirksam sind. (End EDIT)
Das ganze läuft also quasi so ab:
Gehen wir mal davon aus, ihr habt unterschrieben und es halten sich grundsätzlich alle daran und es ruft auch niemand bei der Gewerbeaufsicht an oder Klagt gegen die BV.
Jetzt kommt ein AN und "gönnt" sich 30 min. Pause und hält sich ansonsten an die Arbeitszeit, arbeitet als 10 Minuten weniger. Er bekommt dafür eine Abmahnung. Jetzt ist frage Nummer ein: Warum? Wegen der Überschreitung der Pausendauer oder wegen der nicht erreichten Sollarbeitszeit... Soll aber mal egal sein. Was tut AN dagegen? Gegendarstellung oder Klage. Letzteres lassen wir mal wieder unter den Tisch fallen, ersteres ist erstmal quasi egal. Er mach weiterhin weiter wie oben. Konsequenz? Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug. Folge: Er ist weg oder er klagt. Falls er klagt kommen wir jetzt in schwulitäten.... Die BV Arbeitszeit sieht unrechtmäßig nur 20 Minuten Pause vor. Die restliche Arbeitszeit ist aber an dieser Pause ausgerichtet, sprich: nur wer nur 20 min. Pause macht kommt auf seine Sollarbeitszeit. Die hat der AN wegen der verlängerten Pause nicht erreicht. Klarer Fall: Arbeitszeitbetrug! Die Kündigung ist rechtmäßig, selbst wenn das Gericht am Ende feststellt, dass die BV nichtig ist. Das er das nicht konnte, wenn er sich ansonsten an Arbeitsbeginn und Ende hält, hilft ihm nicht, er kann sich nicht nur die Rosinen rauspicken.
Auch im Bereich einer nichtigen BV muss ein AN am Ende seine Sollarbeitszeit erbringen, denn dazu hat er sich verpflichtet. Wenn also irgendwer Anstoß an der falschen Pause hat, so muss er dagegen klagen! Da hilft alles nix. Klingt doof aber ist so.
Aber mal die andere Konsequenz aus dieser BV:
§22 ArbZG: (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann (...) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§23 ArbZG: (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (... Anm: Da fällt Nr 2 drunter) bezeichneten Handlungen
- vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet (...) Anm: GENAU DAS TUT EUER AG wenn er diese BV verlangt! wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Anm: GENAU DAS TUT DER BR wenn er dieser BV auch noch zustimmt!
Insofern: Wisst ihr was ihr tut? Reicht eine Klage und AG und BR haben ein echtes Problem.
08.08.2012 um 18:08 Uhr
BR unterschreibt etwas, von dem er weiß, dass es rechtlich nicht haltbar ist?? Das kann ich mir gar nicht vorstellen. Es kann doch nicht Haltung des BR sein nach dem Motto: "Wir konnten das Recht des AN nicht durchsetzen - soll er es doch selber tun."
Ich erinnere an § 80 BetrVG: Der BR hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der AN geltenden Gesetze (....) durchgeführt werden. (...)
Dies schließt doch den Abschluß einer BV aus, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Verwandte Themen
Ruhepausen - Widerspruch im ArbZG?
Ich habe folgende Frage zur rechtskonformen Anwendung der Pausenregelung nach § 4 ArbZG: In einem Unternehmen gilt gleitende Arbeitszeit. Einzelne Mitarbeiter sind als Teilzeitmitarbeiter mit einer tä
Vergütung von Nachtarbeit - wie ist das bei Halbtagskräften?
Hallo, ich habe eine Frage zur Vergütung von Nachtarbeit. §2(4) ArbZG lautet: "Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt." In §6(5)
BR Arbeit.... ArbZG ?
Ich habe eine Frage ,die mir sehr am Herzen liegt. Auf Rücksichtsnahme auf den Betriebsablauf finden unsere BR - Sitzungen nach der Dienstzeit statt. Das heißt,die Kollegen arbeiten von 6.30 Uhr - 14.
ArbZG berechnung max. Wochenarbeitszeit bei Sonntagsarbeit
Hallo zusammen, wir sind ein Lebensmittel produzierender 3 Schichtbetrieb mit einer 41std. Woche bezahlung und TV. Arbeitszeit Mo - Fr, die Frühschicht beginnt Montag früh um 6:00h, die Nachtschicht
Wie ist nach dem AZG die wöchentl. Durchschnittsarbeitszeit zu berechnen und welche Ausgeleichtage sind anzurechnen?
Hallo an Alle, Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vo