Erstellt am 06.08.2012 um 10:57 Uhr von brsieben
Wir haben ein ähnlich gelagertes Problem. Unser Tarifvertrag enthält so wachsweiche Anforderungs-Profile, dass immer mindestens 2 davon für eine Stellenbeschreibung zutreffen. Als in der Verlagsbranche Arbeitskräfte schwer zu bekommen waren, hat das Unternehmen bei allen Neueinstellungen die höhere TG gewählt, damit die Leute hier und nicht bei der Konkurrenz anheuerten. Mittlerweile hat sich der Markt verändert und Arbeitskräfte sind billiger zu bekommen. Das führt dazu, dass das Unternehmen nun versucht, zumindest bei Neueinstellungen die Eingruppierung zu drücken.
Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben wir das bisher abwehren können mit Hinweis darauf, dass eine Menge Unruhe, Demotivation, Gerichtsverfahren etc. entstünden.
MA müssen eine Rückgruppierung nicht einfach hinnehmen, sondern können die Richtigkeit (vor dem Arbeitsgericht) anzweifeln. Dann ist der AG in der Verlegenheit nachzuweisen, dass seine bisherige Eingruppierung falsch war. Außerdem ist selbst bei sachlich korrekter Rückgruppierung nicht immer garantiert, dass der AG sie auch wirklich durchsetzen kann (schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisher gewährten Vergütung - BAG, Urteil vom 14.09.2005, Aktenzeichen 4 AZR 348/04). Unsere Personalabteilung versucht daher jetzt lieber den langen Weg: alte MA haben Bestandsschutz, neue werden, wenn dem BR nix einfällt, niedriger eingruppiert (notfalls lässt man in der Stellenbeschreibung eine Verantwortlichkeit weg: schwupps ist es eine niedrigere Position...)
Erstellt am 06.08.2012 um 10:59 Uhr von schmuelling
Es gibt hoffentlich einen Betriebsrat? Seid ihr Tarifgebunden?
Gilt denn nicht ein Bestandsschutz für die erreichte Lohngruppe bei den Kollegen, sowas wird in Tarifverträgen eigtl. immer festgeschrieben.
Das Vorhaben wäre m.E. nach zwingend Mitbestimmungspflichtig (§87 BetrVG) und dürften auf keinen Fall "einfach so" vorgenomen werden. Ich denke auch das es da Änderungskündigungen geben müsste, denn die vereinbarte Entlohnung ändert sich ja.
Wird sich die Belegschaft ja freuen...
Erstellt am 06.08.2012 um 14:10 Uhr von gironimo
ich denke kaum, dass es einen BR gibt, der weiß wie man zurückgruppiert ........
Der BR ist zunächst einmal Interessenvertreter der AN und nicht des AG.
Jeder BR würde doch zwangsläufig die Zustimmung verweigern, wenn er im Sinne des § 99 BetrVG zur Umgruppierung Stellung nehmen soll. Es entstehen aus meiner Sicht Nachteile, die weder in der Person noch im Betrieb zu begründen wären (hier Auslegung des Tarifs).
Dem Arbeitgeber bleibt noch den Weg einer Änderungskündigung - (aber wenig erfolgsversprechend).
Ich würde das Anliegen einmal mit der Gewerkschaft diskutieren, die den Tarif abgeschlossen hat.