Erstellt am 02.11.2016 um 07:52 Uhr von gironimo
Theoretisch hätte die GL damals die fehlende Zustimmung ersetzen lassen müssen. Eigentlich wäre auch eine Änderungskündigung erforderlich gewesen.
Aber der Kollege hätte ja auch was sagen können. Er hat jetzt natürlich die Möglichkeit der Individualklage.
Erstellt am 02.11.2016 um 07:57 Uhr von EightBall
Also wenn jemand sagt ok, ich lasse mir gern gegens Schienbein treten, ja, und dann nach einem Jahr sagt er ach nee, ist doch nicht so schön, weil tut weh, was soll man dem denn noch sagen.
Ich würd mal sagen, den ganzen BR in eine Schulung stecken. Schienbein treten lassen ist nicht gut, ja. Das wissen die nicht von alleine, also sollen sies lernen. Und der Kollege soll zum Anwalt. meine Meinung.
Erstellt am 02.11.2016 um 09:45 Uhr von celestro
"Ich würd mal sagen, den ganzen BR in eine Schulung stecken."
In was für eine Schulung willst Du den BR stecken ? Der BR hat sich mMn korrekt verhalten, also was soll er jetzt "lernen" ?
Erstellt am 02.11.2016 um 10:58 Uhr von stehipp
Abgesehen mal von dem etwas seltsamen Verhalten Eures BR-Kollegen würde ich mich gironimo anschließen.
Euer Kollege soll sich einen Anwalt suchen und seinen Arbeitgeber verklagen, da keine Zustimmung des BRs zur Abgruppierung vorliegt.
Wie er dem Richter erklären will, dass ihm das erst nach einem Jahr auffällt ist sicherlich interessant.
Erstellt am 02.11.2016 um 11:20 Uhr von mamoulian
Danke schon mal für die Antworten.
Verstehe ich jetzt richtig, dass der BR jetzt nichts mehr machen kann / darf?
Gruß,
Victor.
Erstellt am 02.11.2016 um 11:31 Uhr von Challenger
Tach auch,
ein zweifellos ungewöhnlicher,aber gleichwohl interessanter Fall,mit dem Rechtsgeschichte geschrieben werden könnte.Denn es ist zweifellos so, daß :
1. Der AG nach der verweigerten Zustimmung des BR zur Umgruppierung das zwingend erforderliche arbeitsgerichtliche Zustimmungersetzungsverfahren hätte einleiten und durchführen müssen.
2. Der BR aus dem Verhalten des AG schließen konnte,das der AG es unabhängig vom Verhalten des betroffenen AN, bei der bisherigen Eingruppierung belassen hätte.
Ob dem BR daher das Recht verloren gegangen ist, nachträglich vom AG die Einleitung und Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens einzufordern, habe ich erhebliche Zweifel. Meiner Auffassung nach ist durchaus ein Verfahren nach §23 Abs.3 BetrVG und/oder
§101 BetrVG in Betracht zu ziehen.
Erstellt am 02.11.2016 um 11:31 Uhr von Vajda
Huhu,
euer Kollege hat Individualrechtlichen anspruch, hier dürft ihr als BR garnicht erst aktiv werden.
Ihr könnt euren Kollegen begleiten und beraten. (Keine Rechtsberatung)
Aber aktiv werden muss er schon selbst.
LG
Erstellt am 02.11.2016 um 11:38 Uhr von Challenger
Nachtrag :
Im Gegensatz zu gironimo habe ich erhebliche Zweifel,ob dem MA überhaupt noch die Möglichkeit einer Individualklage hat,da er die Um/Abgruppierung über ein Jahr stillschweigend hingenommen hat.
Auf jeden Fall aber würde ich Euch empfehlen,bezugnehmend auf Euere Rechte einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Erstellt am 02.11.2016 um 12:10 Uhr von moreno
Na er könnte ja angeben, dass er durch Zufall das alte Protokoll neulich gelesen hat und da ist ihm aufgefallen, dass er garnicht hätte runtergestuft werden können. Ein guter Anwalt macht das dann schon Mundgerecht für ihn. ;-)
Erstellt am 02.11.2016 um 14:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Theoretisch hätte die GL damals die fehlende Zustimmung ersetzen lassen müssen."
Ah ja, "theoretisch" also. Und praktisch?
Ohne den Wortlaut der Ablehnung zu kennen ist das reine Kaffeesatzleserei. Von mamoulian wissen wir nur "Die Anhörung kam zu uns und der BR genehmigte nur die Versetzung. Die Abgruppierung hat der BR nicht zugestimmt." Mit welcher Begründung der BR hier die Eingruppierung abgelehnt hat (bzw. ob es überhaupt eine Begründung gegeben hat) wissen wir nicht. Also ist durchaus möglich, dass die Ablehnung unbegründet war oder die Begründung schlichtweg unbeachtlich war. In diesem Falle muss der Arbeitgeber dann auch nicht das Arbeitsgericht anrufen.
Zitat (gironimo):
"Eigentlich wäre auch eine Änderungskündigung erforderlich gewesen."
Wieso das denn?
Zitat (Challenger):
"Im Gegensatz zu gironimo habe ich erhebliche Zweifel,ob dem MA überhaupt noch die Möglichkeit einer Individualklage hat,da er die Um/Abgruppierung über ein Jahr stillschweigend hingenommen hat."
Wenn der AN falsch eingruppiert worden ist, so besteht ja wohl die Fehleinstufung fort und er kann gegen diesen dauerhaften Zustand jederzeit klagen. Allenfalls greifen Ausschlussfristen, so dass ihm entgangene Gehaltsbestandteile die vor einem bestimmten Datum oliegen nicht mehr zustehen.
Meine ganz persönliche Meinung zu dem Fall: Der BR sollte ganz genau prüfen, ehe er sich hier aus dem Fenster lehnt.
Erstellt am 02.11.2016 um 16:31 Uhr von Challenger
Hallo Pjöööng,
Deine Auffassung hat zweifellos ernsthafte Argumente
Erstellt am 02.11.2016 um 16:55 Uhr von gironimo
..... praktisch hat er es nicht getan - oder besteht daran Zweifel?
Erstellt am 02.11.2016 um 18:38 Uhr von Pjöööng
Vermutlich wei ler es praktisch gar nicht gemusst hat.
Erstellt am 03.11.2016 um 06:17 Uhr von BRHamburg
Ich frag mich warum ein BR Mitglied mehr verdienen soll als die anderen Kollegen in dieser Abteilung?
Erstellt am 03.11.2016 um 06:55 Uhr von mamoulian
Moin.
Ich bedanke mich schon mal für die zahlreiche Antworten.
Folgendes möchte ich noch einfügen:
- Der BR hat die Ablehnung nicht begründet, was natürlich mehr als nur mau ist - nostra culpa.
- Die Eingruppierung in d. neue Abteilung ist es richtig, entsprechend der Eingruppierung der Abteilung. Somit ist der Kollege, zumindest in meine Augen richtig umgruppiert.
Frage: wäre eine vernünftige Begründung geschrieben, hätte die AG die Zustimmung ersetzen lassen? Oder hätte die AG die ersetzen lassen auch ohne eine Begründung?
Eine Änderungskündigung wäre für mich nicht richtig, da der Kollege BR Mitglied ist?!?
Was kann der BR jetzt noch anstellen? Rechtliche Schritte sind mit ganz große Sorgen zu betrachten...mehr als nur ein böse Schreiben kann der BR nichts tun, oder?
Der Kollege hat, wenn überhaupt nur individual Recht.
Ich bin und wäre wie immer dankbar nur für konstruktive Kritik und nicht für "BR zur Schulung schicken!!!"
Danke und Gruß,
mamoulian.
Erstellt am 03.11.2016 um 07:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (mamoulian):
"Der BR hat die Ablehnung nicht begründet, was natürlich mehr als nur mau ist - nostra culpa."
Dann war die Ablehnung definitiv unbeachtlich und der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt.
Zitat (mamoulian):
"Die Eingruppierung in d. neue Abteilung ist es richtig, entsprechend der Eingruppierung der Abteilung. Somit ist der Kollege, zumindest in meine Augen richtig umgruppiert."
Dann hättet Ihr Eure Ablehnung auch kaum vernünftig begründen können.
Eine Änderungskündigung ist allenfalls dann notwendig, wenn keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerherbeizuführen ist. Hier aber besteht (bestand) Einigkeit.
Zitat (mamoulian):
"Was kann der BR jetzt noch anstellen? Rechtliche Schritte sind mit ganz große Sorgen zu betrachten...mehr als nur ein böse Schreiben kann der BR nichts tun, oder?"
Nichts! Gar nichts! Überhaupt gar nichts!
Der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt. Außerdem hätte der BR schon damals kaum eine auch nur ansatzweise ausreichende Begründung formulieren können.
Zitat (mamoulian):
"Ich bin und wäre wie immer dankbar nur für konstruktive Kritik und nicht für "BR zur Schulung schicken!!!""
Bedauerlicherweise stammen viele Antworten in diesem Thread von Personen welche selber gewaltigen Schulungsbedarf in Sachen §99 haben.
Erstellt am 03.11.2016 um 09:25 Uhr von celestro
Ist halt immer die selbe Leier. Als BR hat man (angeblich) jeder Gehaltserhöhung ohne Kommentare zuzustimmen. Umgekehrt hat man (auch angeblich) als BR die unbedingte Pflicht, jedwede Herabstufung im Gehalt abzulehnen.
Und man bekommt es trotz aller Argumente in die Köpfe einfach nicht rein, daß das Quatsch ist.
Erstellt am 07.11.2016 um 12:59 Uhr von mamoulian
Moin.
Ich nochmal mit eine Berechtigung: die Begründung der Ablehnung von unserer Seite aus lautete: "...abgelehnt, da sie gegen EntgeltRahmentarifvertrag § 2 verstößt".
Wenn ich richtig informiert bin, die ERa und die KS-Gesetz sagt, dass jede Abgruppierung eine Vertragsänderung Kündigung benötigt, abgesehen davon ob der MA ein BR Mitglied ist oder nicht.
Jetzt geht es nicht mehr darum, das der Kollege seine ursprüngliche Gruppe bekommt, da er damit einverstanden ist, versetzt und abgruppiert zu werden.
Für uns als BR geht es darum, dass der AG einfach gemacht haben was sie wollten...Hätten sie in den Fall unsere Zustimmung ersetzten lassen oder nicht? Die andere Frage wäre, auch wenn die Begründung des BRs schwach ist, reicht es aus, dass der AG macht was er will?
Wir haben uns entschieden rechtliche Beistand zu holen, einfach so zu wissen ob der AG richtig gehandelt hat.
Ich werde Euch, falls gewünscht weiterhin informieren, was der RA meint.
Gruß,
mamoulian.
Erstellt am 07.11.2016 um 14:13 Uhr von Pjöööng
Bei Eingruppierungen ist das alles ein wenig tricky. Der BR hat hier nur eine Richtigkeitskontrolle durchzuführen. Der BR hat, anders als z.B. bei Versetzungen, kein Gestaltungsrecht. Für die Wirksamkeit spielt letztlich nur eine Rolle, ob die Einstufung korrekt ist, oder nicht.