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Versetzung und Abgruppierung eines BR Mitgliedes

M
mamoulian
Jan 2018 bearbeitet

Moin moin.

Folgendes Sachverhalt: Ein BR Mitglied bekommt in 2015 2 Abmahnungen wegen d. gleiche Verschuldung. Infolgedessen fand ein Gespräch mit d. BR Kollegen statt und damals (ich betone damals) ist er mit eine Versetzung und die entsprechende Abgruppierung (gemäß der Eingruppierungen der neuer Abteilung) in eine andere Abteilung einverstanden. Die Anhörung kam zu uns und der BR genehmigte nur die Versetzung. Die Abgruppierung hat der BR nicht zugestimmt. Damals bekam der BR von der GL auch kein Schreiben / Antwort auf die Ablehnung. 1 Jahr lang war ziemlich still, nur aber jetzt kam der BR Kollege und sagt, dass er seit 1 Jahr schon Abgruppiert ist obwohl der BR damals widersprach. Abgesehen davon, dass der BR Kollege jetzt erst kommt und nicht mehr zufrieden ist mit das, was vor 1 Jahr selber mit der GL abgemacht hat, wie soll sich der BR verhalten?

  1. ist schon 1 Jahr her
  2. der BR Mitglied ist vor 1 Jahr seiner Schuld bewusst und wollte selber versetzt und abgruppiert werden Hätte damals die GL die Zustimmung des BR`s ersetzen lassen? Was kann jetzt der BR noch machen?

Danke und Gruß, mamoulian

1.500019

Community-Antworten (19)

G
gironimo

02.11.2016 um 08:52 Uhr

Theoretisch hätte die GL damals die fehlende Zustimmung ersetzen lassen müssen. Eigentlich wäre auch eine Änderungskündigung erforderlich gewesen.

Aber der Kollege hätte ja auch was sagen können. Er hat jetzt natürlich die Möglichkeit der Individualklage.

E
EightBall

02.11.2016 um 08:57 Uhr

Also wenn jemand sagt ok, ich lasse mir gern gegens Schienbein treten, ja, und dann nach einem Jahr sagt er ach nee, ist doch nicht so schön, weil tut weh, was soll man dem denn noch sagen.

Ich würd mal sagen, den ganzen BR in eine Schulung stecken. Schienbein treten lassen ist nicht gut, ja. Das wissen die nicht von alleine, also sollen sies lernen. Und der Kollege soll zum Anwalt. meine Meinung.

C
celestro

02.11.2016 um 10:45 Uhr

"Ich würd mal sagen, den ganzen BR in eine Schulung stecken."

In was für eine Schulung willst Du den BR stecken ? Der BR hat sich mMn korrekt verhalten, also was soll er jetzt "lernen" ?

S
stehipp

02.11.2016 um 11:58 Uhr

Abgesehen mal von dem etwas seltsamen Verhalten Eures BR-Kollegen würde ich mich gironimo anschließen.

Euer Kollege soll sich einen Anwalt suchen und seinen Arbeitgeber verklagen, da keine Zustimmung des BRs zur Abgruppierung vorliegt. Wie er dem Richter erklären will, dass ihm das erst nach einem Jahr auffällt ist sicherlich interessant.

M
mamoulian

02.11.2016 um 12:20 Uhr

Danke schon mal für die Antworten. Verstehe ich jetzt richtig, dass der BR jetzt nichts mehr machen kann / darf?

Gruß, Victor.

C
Challenger

02.11.2016 um 12:31 Uhr

Tach auch, ein zweifellos ungewöhnlicher,aber gleichwohl interessanter Fall,mit dem Rechtsgeschichte geschrieben werden könnte.Denn es ist zweifellos so, daß :

  1. Der AG nach der verweigerten Zustimmung des BR zur Umgruppierung das zwingend erforderliche arbeitsgerichtliche Zustimmungersetzungsverfahren hätte einleiten und durchführen müssen.
  2. Der BR aus dem Verhalten des AG schließen konnte,das der AG es unabhängig vom Verhalten des betroffenen AN, bei der bisherigen Eingruppierung belassen hätte.

Ob dem BR daher das Recht verloren gegangen ist, nachträglich vom AG die Einleitung und Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens einzufordern, habe ich erhebliche Zweifel. Meiner Auffassung nach ist durchaus ein Verfahren nach §23 Abs.3 BetrVG und/oder §101 BetrVG in Betracht zu ziehen.

V
Vajda

02.11.2016 um 12:31 Uhr

Huhu, euer Kollege hat Individualrechtlichen anspruch, hier dürft ihr als BR garnicht erst aktiv werden.

Ihr könnt euren Kollegen begleiten und beraten. (Keine Rechtsberatung) Aber aktiv werden muss er schon selbst.

LG

C
Challenger

02.11.2016 um 12:38 Uhr

Nachtrag : Im Gegensatz zu gironimo habe ich erhebliche Zweifel,ob dem MA überhaupt noch die Möglichkeit einer Individualklage hat,da er die Um/Abgruppierung über ein Jahr stillschweigend hingenommen hat. Auf jeden Fall aber würde ich Euch empfehlen,bezugnehmend auf Euere Rechte einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

M
Moreno

02.11.2016 um 13:10 Uhr

Na er könnte ja angeben, dass er durch Zufall das alte Protokoll neulich gelesen hat und da ist ihm aufgefallen, dass er garnicht hätte runtergestuft werden können. Ein guter Anwalt macht das dann schon Mundgerecht für ihn. ;-)

P
Pjöööng

02.11.2016 um 15:56 Uhr

Zitat (gironimo): "Theoretisch hätte die GL damals die fehlende Zustimmung ersetzen lassen müssen."

Ah ja, "theoretisch" also. Und praktisch?

Ohne den Wortlaut der Ablehnung zu kennen ist das reine Kaffeesatzleserei. Von mamoulian wissen wir nur "Die Anhörung kam zu uns und der BR genehmigte nur die Versetzung. Die Abgruppierung hat der BR nicht zugestimmt." Mit welcher Begründung der BR hier die Eingruppierung abgelehnt hat (bzw. ob es überhaupt eine Begründung gegeben hat) wissen wir nicht. Also ist durchaus möglich, dass die Ablehnung unbegründet war oder die Begründung schlichtweg unbeachtlich war. In diesem Falle muss der Arbeitgeber dann auch nicht das Arbeitsgericht anrufen.

Zitat (gironimo): "Eigentlich wäre auch eine Änderungskündigung erforderlich gewesen."

Wieso das denn?

Zitat (Challenger): "Im Gegensatz zu gironimo habe ich erhebliche Zweifel,ob dem MA überhaupt noch die Möglichkeit einer Individualklage hat,da er die Um/Abgruppierung über ein Jahr stillschweigend hingenommen hat."

Wenn der AN falsch eingruppiert worden ist, so besteht ja wohl die Fehleinstufung fort und er kann gegen diesen dauerhaften Zustand jederzeit klagen. Allenfalls greifen Ausschlussfristen, so dass ihm entgangene Gehaltsbestandteile die vor einem bestimmten Datum oliegen nicht mehr zustehen.

Meine ganz persönliche Meinung zu dem Fall: Der BR sollte ganz genau prüfen, ehe er sich hier aus dem Fenster lehnt.

C
Challenger

02.11.2016 um 17:31 Uhr

Hallo Pjöööng, Deine Auffassung hat zweifellos ernsthafte Argumente

G
gironimo

02.11.2016 um 17:55 Uhr

..... praktisch hat er es nicht getan - oder besteht daran Zweifel?

P
Pjöööng

02.11.2016 um 19:38 Uhr

Vermutlich wei ler es praktisch gar nicht gemusst hat.

B
BRHamburg

03.11.2016 um 07:17 Uhr

Ich frag mich warum ein BR Mitglied mehr verdienen soll als die anderen Kollegen in dieser Abteilung?

M
mamoulian

03.11.2016 um 07:55 Uhr

Moin. Ich bedanke mich schon mal für die zahlreiche Antworten. Folgendes möchte ich noch einfügen:

  • Der BR hat die Ablehnung nicht begründet, was natürlich mehr als nur mau ist - nostra culpa.
  • Die Eingruppierung in d. neue Abteilung ist es richtig, entsprechend der Eingruppierung der Abteilung. Somit ist der Kollege, zumindest in meine Augen richtig umgruppiert. Frage: wäre eine vernünftige Begründung geschrieben, hätte die AG die Zustimmung ersetzen lassen? Oder hätte die AG die ersetzen lassen auch ohne eine Begründung? Eine Änderungskündigung wäre für mich nicht richtig, da der Kollege BR Mitglied ist?!? Was kann der BR jetzt noch anstellen? Rechtliche Schritte sind mit ganz große Sorgen zu betrachten...mehr als nur ein böse Schreiben kann der BR nichts tun, oder? Der Kollege hat, wenn überhaupt nur individual Recht. Ich bin und wäre wie immer dankbar nur für konstruktive Kritik und nicht für "BR zur Schulung schicken!!!" Danke und Gruß, mamoulian.
P
Pjöööng

03.11.2016 um 08:50 Uhr

Zitat (mamoulian): "Der BR hat die Ablehnung nicht begründet, was natürlich mehr als nur mau ist - nostra culpa."

Dann war die Ablehnung definitiv unbeachtlich und der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt.

Zitat (mamoulian): "Die Eingruppierung in d. neue Abteilung ist es richtig, entsprechend der Eingruppierung der Abteilung. Somit ist der Kollege, zumindest in meine Augen richtig umgruppiert."

Dann hättet Ihr Eure Ablehnung auch kaum vernünftig begründen können.

Eine Änderungskündigung ist allenfalls dann notwendig, wenn keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerherbeizuführen ist. Hier aber besteht (bestand) Einigkeit.

Zitat (mamoulian): "Was kann der BR jetzt noch anstellen? Rechtliche Schritte sind mit ganz große Sorgen zu betrachten...mehr als nur ein böse Schreiben kann der BR nichts tun, oder?"

Nichts! Gar nichts! Überhaupt gar nichts! Der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt. Außerdem hätte der BR schon damals kaum eine auch nur ansatzweise ausreichende Begründung formulieren können.

Zitat (mamoulian): "Ich bin und wäre wie immer dankbar nur für konstruktive Kritik und nicht für "BR zur Schulung schicken!!!""

Bedauerlicherweise stammen viele Antworten in diesem Thread von Personen welche selber gewaltigen Schulungsbedarf in Sachen §99 haben.

C
celestro

03.11.2016 um 10:25 Uhr

Ist halt immer die selbe Leier. Als BR hat man (angeblich) jeder Gehaltserhöhung ohne Kommentare zuzustimmen. Umgekehrt hat man (auch angeblich) als BR die unbedingte Pflicht, jedwede Herabstufung im Gehalt abzulehnen.

Und man bekommt es trotz aller Argumente in die Köpfe einfach nicht rein, daß das Quatsch ist.

M
mamoulian

07.11.2016 um 13:59 Uhr

Moin. Ich nochmal mit eine Berechtigung: die Begründung der Ablehnung von unserer Seite aus lautete: "...abgelehnt, da sie gegen EntgeltRahmentarifvertrag § 2 verstößt". Wenn ich richtig informiert bin, die ERa und die KS-Gesetz sagt, dass jede Abgruppierung eine Vertragsänderung Kündigung benötigt, abgesehen davon ob der MA ein BR Mitglied ist oder nicht. Jetzt geht es nicht mehr darum, das der Kollege seine ursprüngliche Gruppe bekommt, da er damit einverstanden ist, versetzt und abgruppiert zu werden. Für uns als BR geht es darum, dass der AG einfach gemacht haben was sie wollten...Hätten sie in den Fall unsere Zustimmung ersetzten lassen oder nicht? Die andere Frage wäre, auch wenn die Begründung des BRs schwach ist, reicht es aus, dass der AG macht was er will? Wir haben uns entschieden rechtliche Beistand zu holen, einfach so zu wissen ob der AG richtig gehandelt hat. Ich werde Euch, falls gewünscht weiterhin informieren, was der RA meint. Gruß, mamoulian.

P
Pjöööng

07.11.2016 um 15:13 Uhr

Bei Eingruppierungen ist das alles ein wenig tricky. Der BR hat hier nur eine Richtigkeitskontrolle durchzuführen. Der BR hat, anders als z.B. bei Versetzungen, kein Gestaltungsrecht. Für die Wirksamkeit spielt letztlich nur eine Rolle, ob die Einstufung korrekt ist, oder nicht.

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