Erstellt am 02.08.2012 um 11:52 Uhr von Betriebsrätin
Der Spruch der Einigungsstelle ist bindend.
Danach gibt es erst eine NEUE also Ablösende BV ab Dezember 2012.
Erstellt am 02.08.2012 um 12:09 Uhr von PasswortUnknow
@Betriebsrätin,
ich sähe hier eher eine Ermessensüberschreitung des E-Stellen Vorsitzenden oder wäre das an den Haaren berbeigezogen? Die alte BV verliert meiner Meinung nach dann die Gültigkeit, wenn es eine Ablösende gibt und nicht dann, wenn die ablösende in FERNER ZUKUNFT in Kraft tritt?
Erstellt am 02.08.2012 um 12:24 Uhr von gironimo
Den Geltungsbereich und damit den Beginn einer BV können die Betriebsparteien bzw. die Einigungsstelle vereinbaren. Und wenn die gesagt haben Dezember 2012 dann eben ab dann und bis dahin die Nachwirkung der alten BV.
Die Frage ist, wo das Datum Dezember 2012 her kommt. Aus der E-Stelle oder vom AG frei erfunden. Haben die Betriebsparteien nämlich nichts vereinbart, tritt die Vereinbarung mit Unterzeichnung (ggf. des E-Stellenvorsitzenden) in Kraft.
Erstellt am 02.08.2012 um 12:48 Uhr von Betriebsrätin
PasswortUnknow
Ich habe doch geschrieben, es gilt der Spruch der E-Stelle!
Wenn also diese Dez 2012 entscheiden hat, dann ist es so! Denn auch das Datum des Inkraftteretens ist Bestandteil der BV. Es klärt also ab wann gibt es diese.
Denn dann gibt es die ablösende eben erst ab Dez 2012.
Lesen kannst Du ja nehme ich an unterstelle ich, was nun nicht negativ gemeint ist. Denn keiner von uns kennt den E-Spruch!
Erstellt am 02.08.2012 um 12:59 Uhr von PasswortUnknow
@gironimo,
das Datum steht so in dieser BV, wer das so bestimmt hat, denke mal der AG, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen.
Ok, dann scheint es wohl so zu stimmen, danke!
Erstellt am 02.08.2012 um 13:07 Uhr von Betriebsrätin
PasswortUnknow
was letztlich in der BV steht welche durch eine E-Stelle zustande kam, entscheidet der E-Stellen Vorsitzende. Der AG und BR können nur Vorschläge machen, welcher der E-Stellen Vorsitzende annimmt oder nicht.
Erstellt am 02.08.2012 um 14:35 Uhr von rkoch
> § 77 Abs. 4 ist aber meiner Meinung nach klar, denn:
> (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend.
Offenbar nicht ganz klar...
Weder in dem Begriff "unmittelbar" noch in dem Begriff "zwingend" ist ein Zeitelement versteckt. "Unmittelbar" heißt insbesondere nicht "sofort".
"Unmittelbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die BV eine direkte Wirkung auf die AN erzielt und nicht etwa z.B. noch einmal im Arbeitsvertrag verankert werden muss um Wirkung zu erzielen oder das sie erst dann wirkt, wenn der AG entsprechende Anweisungen gibt. Die Regeln sind vielmehr ab dem Datum, an dem die Wirkung beginnt für AG und AN bindend. "Zwingend" bedeutet quasi, dass es keine Ausnahmen gibt und insbesondere keine abweichenden Abmachungen möglich sind (vorbehaltlich besserer Abmachungen, aber die wiederum nur im Einzelfall, nicht kollektiv).
> ich sähe hier eher eine Ermessensüberschreitung des E-Stellen Vorsitzenden
Das wäre schon möglich, aber das entscheidet kein BR. Es steht Euch frei, das ArbG anzurufen um feststellen zu lassen ob die ESt mit einer Festlegung eines so späten Termins ihr Ermessen überschritten hat. Und so lange ihr das nicht tut bleibt es bei dieser BV.