Hallo beisammen,

ich habe eine kurze Verständnisfrage.

§11 Abs. 3 ArbZG sagt, dass bei Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen zu gewähren ist.

Allerdings steht im Gesetz nicht, wie lange die Sonntagsarbeit dauern muss, dass ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Streng genommen interpretiere ich den § so, dass, wenn ein Mitarbeiter auf einem Sonntag auch nur für eine halbe Stunde arbeitet, ihm ein voller Ersatzruhetag zusteht. Was ja auch Sinn macht, da schon die kleineste Unterbrechung den heiligen Sonntag "zerstört".

Sehe ich das richtig und gibt es dazu ein Urteil, dass sich bislang sehr erfolgreich vor mir versteckt?

Schönen Gruß