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Wochenendarbeit / Sonntagsarbeit

Z
zdophers
Jan 2018 bearbeitet

Hallo beisammen,

ich habe eine kurze Verständnisfrage.

§11 Abs. 3 ArbZG sagt, dass bei Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen zu gewähren ist.

Allerdings steht im Gesetz nicht, wie lange die Sonntagsarbeit dauern muss, dass ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Streng genommen interpretiere ich den § so, dass, wenn ein Mitarbeiter auf einem Sonntag auch nur für eine halbe Stunde arbeitet, ihm ein voller Ersatzruhetag zusteht. Was ja auch Sinn macht, da schon die kleineste Unterbrechung den heiligen Sonntag "zerstört".

Sehe ich das richtig und gibt es dazu ein Urteil, dass sich bislang sehr erfolgreich vor mir versteckt?

Schönen Gruß

3.028016

Community-Antworten (16)

S
Streikbrecher

01.08.2012 um 18:48 Uhr

Es bedarf keiner Mindestarbeitszeit, denn der Sonntag ist ggf gelaufen auch dadurch, dass der AN keine Freizeitplnaung machen konnte und ja zur ARbeitstell und zurück musste.

Aber der Ersatzruhetag kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Tag sein. Also, wenn der AN von Mo-Fr arbeitet dann der nächste Samstag.

Also: Ersatzruhetag ist nicht gleich zusätzlicher Ruhetag!

http://www.birgit-schlichting.de/veroeffentlichung/aktuelles/BirgitSchlichting_aktuelles_Ersatzruhetag_060705.pdf.

Z
zdophers

01.08.2012 um 18:55 Uhr

@streikbrecher Uh, das ist ja krass. Vielen Dank. Damit kann ich ungefähr einordnen, wie wir verhandeln werden. Wie die Igel.

S
Streikbrecher

01.08.2012 um 19:03 Uhr

Wichtig!!!

Wenn der AN nur von Mo-Fr arbeitet, sagt der AG einfach der nächste ehe freie Sa ist der Ersatzruhetag, dass war es dann. Daher könnte man bei der MB zur Mehrrabeit für den So dieses mit einbringen, dass es eben kein arbeitsfreier Tag sein darf.

Auch wichtig, der AG muss von der Behörde die Erlaubnis zu Sonntagsarbeit haben und dem BR vorlegen. Es gibt auch nur eine max-Anzahl von Tagen welche das Arbeiten gestattet wird und immer PRO Betrieb. Wenn dann also nur einer arbeitet ist dieser Tag für den Betrieb auch verbraucht!

Z
zdophers

01.08.2012 um 19:14 Uhr

Danke nochmals.

Der AG hat von sich aus den auf den Sonntag folgenden Montag angeboten.

Eine Erlaubnis muss bei uns nicht vorgelegt werden , da wir unstrittig unter den §10 Abs. 1 Punkt 8 ArbZG fallen und dies ist laut Landesamt für Arbeitsschutz Berlin (Info Nr. 50: http://www.berlin.de/imperia/md/content/lagetsi/info/info50.pdf?start&ts=1342164876&file=info50.pdf) nicht erlaubnisabhängig.

L
Lernender

01.08.2012 um 22:50 Uhr

Wer lässt sich auf eine halbe Stund Arbeitszeit an einem Sonntag ein?

R
rkoch

02.08.2012 um 10:17 Uhr

Wer lässt sich auf eine halbe Stund Arbeitszeit an einem Sonntag ein?

Wichtig in dem Zusammenhang: Genausowenig wie der arbeitsfreie Sonntag bezahlt wird, wird auch der Ersatzruhetag nicht bezahlt! Das ist so manchen nicht klar! Insofern: eine halbe Stunde Arbeit am Sonntag + 0h Arbeit am Montag ergibt bei 7h/Tag 6,5h Fehlzeit! Also entweder Lohnabzug, Abzug von Gleitzeit, etc....

Und, nein, diesen Abzug gibt es nicht wegen des freien Montags, der ist einfach frei... Den Abzug gibt es, weil man an dem Arbeitstag Sonntag seine Arbeitszeit nicht erfüllt hat.

Insofern: Lasst Euch was einfallen..... Wenn der AG auf so was besteht soll er die Kröte schlucken und den Sonntag als ganzen Arbeitstag werten, selbst wenn der AN nur 1/2 Stunde gearbeitet hat.

Z
zdophers

02.08.2012 um 13:16 Uhr

@rkoch. Oha, auch eine wichtige Information. Da kann man als AN schön fies auf den Hintern fallen.

Nein, die Probleme werden wir nicht haben. In 2 Abteilungen sollen am Wochenende jeweils 1 Mitarbeiter die Social Media Auftritte (Facebook, Twitter) unserer Firma aktualisieren und zwar 4h am Samstag und 4h am Sonntag. Dafür bietet die Firma den folgenden Montag als Freizeitausgleich an.

@lernender Die halbe Stunde war lediglich theoretisch gemeint, um die Wirksamkeit des §11 zu hinterfragen.

Vielen Dank allen.

H
Hoppel

02.08.2012 um 18:01 Uhr

@ rkoch

"Wichtig in dem Zusammenhang: Genausowenig wie der arbeitsfreie Sonntag bezahlt wird, wird auch der Ersatzruhetag nicht bezahlt! "

Diese Behauptung, wirst Du doch sicherlich hieb- und stichfest belegen können, oder?

K
Kölner

03.08.2012 um 10:55 Uhr

@Hoppel Welches Problem hast Du denn mit der Aussage von 'rkoch'? Solltest Du etwa auf § 2 EFZG hinauswollen...? Dann würdest Du den verwendeten Terminus von 'rkoch' in Frage stellen wollen aber den Sinn dieser Aussage nicht verstanden haben...

R
rkoch

03.08.2012 um 11:36 Uhr

Aber natürlich... wenn ich auch sagen könnte: Belege MIR das Gegenteil.

§ 1: Nur tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird bezahlt § 2: Ausnahmen können durch AV, TV oder G gelten.

Nenne mir das Gesetz in dem steht, dass der Ersatzruhetag bezahlt wird.

H
Hoppel

03.08.2012 um 11:43 Uhr

@ Kölner

§ 2 EntgFG ist hier doch ganz offensichtlich nicht einschlägig.

@ rkoch

In welchem Gesetz sind Deine §§ 1,2 zu finden?

B
blackjack

03.08.2012 um 12:18 Uhr

Zitat: Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG müssen Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von 8 Tagen zu gewähren ist. Wie bereits das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - im erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus dieser Regelung kein Vergütungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Ruhezeit. Angesichts des im Arbeitsrecht allgemein geltenden Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ müsste ein ausnahmsweise bestehender Vergütungsanspruch, aufgrund dessen auch bei fehlender Arbeitsleistung eine Vergütung erfolgen müsste, ausdrücklich geregelt sein. Eine solche Regelung findet sich in § 11 Abs. 3 ArbZG jedoch nicht.

2

R
rkoch

03.08.2012 um 12:28 Uhr

In welchem Gesetz sind Deine §§ 1,2 zu finden?

Mit diesem Wortlaut in keinem.. Das war quasi ein Scherz analog "§1 der Chef hat immer Recht" usw. Dachte das kommt auch so rüber, denn das es diese § nirgends gibt ist so klar wie nur irgendwas.

Aber beide Grundsätze gelten allgemein für geleistete bzw. nicht geleistete Arbeit und sollten jedem bekannt sein. Genau wie blackjack (danke dafür, wenn auch ohne Quelle, die mich schon interessieren würde weil ich eben derart eindeutiges gesucht und nicht gefunden habe) zitiert: "Ohne Abeit kein Lohn".

B
blackjack

03.08.2012 um 12:34 Uhr

LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.12.2001 - 9 Sa 1037/01

H
Hoppel

03.08.2012 um 13:50 Uhr

@ rkoch

Da stand ich wohl auf der langen Leitung. :-)

Meine Rückfrage hat sich erledigt. So war ich erst davon ausgegangen, dass ein AN keinen Nachteil dadurch erleiden darf, dass gesetzl. Bestimmungen eingehalten werden. Aber Sonntagsarbeit führt unter Berücksichtigung der Ersatzruhetage allgemeinhin nicht dazu, dass die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unterschritten wird.

R
rkoch

03.08.2012 um 15:00 Uhr

Aber Sonntagsarbeit führt unter Berücksichtigung der Ersatzruhetage allgemeinhin nicht dazu, dass die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unterschritten wird.

Jupp, so sollte es sein... Wenn schon Sonntags gearbeitet, dann so das man auf seine Zeit kommt - oder eben eine entsprechende Vereinbarung mit seinem AG trifft.

Insofern war ja eben meine Antwort nur auf die Sache "Sonntags nur 1/2 Stunde gearbeitet" gemünzt.

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