Erstellt am 01.08.2012 um 14:33 Uhr von rkoch
Gibt es einen BR? Falls ja, hat dieser das Recht nach §87 (1) Nr. 2 bei der Schichteinteilung mitzubestimmen, kann also vom AG verlangen, dass er diese Schichtplanänderung unterlässt oder zumindest mit ihm den tatsächlichen Vorgang, so er nach menschenermessen unvermeidbar ist, mit ihm abstimmt - z.B. in der Form, dass eben jemand anderes die Schicht wechselt.
> .Den Arbeitsvertrag kenne ich leider nicht. . .
Das ist wahrscheinlich auch nicht nötig. I.d.R. wird im Arbeitsvertrag nicht festgeschrieben in welcher Schicht ein AN eingeteilt ist, es sei denn der AN hat ein Interesse daran und hat es deshalb ausdrücklich festschreiben lassen. Wenn die Dame derartiges verlangt hat, dann sollte sie das aber selbst wissen (logisch) dass ihr AG ihr das zugestanden hat und sie entsprechend nicht wechseln muss.
Nur deshalb weil ein AN seit Jahren in einer gewissen Schicht gearbeitet hat, entsteht für den AN i.d.R. kein Anspruch darauf auf immer in dieser Schicht zu verbleiben.
Je nach Lage der Dinge könnte ein Schichtwechsel in Ausnahmefällen auch eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein, wenn sich nicht NUR die Schicht ändert. I.d.R. ist das aber irellevant, da ein BR der diese MB wahrnehmen könnte mit §87 ein schärferes Schwert besitzt.
Abgesehen davon hat der AG bei Ausübung seines Weisungsrecht den Grundsatz der "Billigkeit" anzuwenden (§106 GewO). Der AG muss also "bei der Ausübung des Direktionsrechts die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen" (Wedde Rn. 33 zu §106 GewO). Er hat auch die "Vereinbarkeit von Familie und Beruf" zu berücksichtigen (§80 (1) 2a BetrVG, wobei diese Aufgabe dies mit dem AG abzumachen hier dem BR zukommt) sowie "die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern" (§75 (2) BetrVG).
Es gibt also genug Ansätze, die den AG dazu verpflichten einen anderen AN für diesen Schichtwechsel zu wählen, wenn dessen Ansprüche geringer sind und es ansonsten betrieblich möglich ist. Als AN ohne BR wird es aber schwer gegen den AG anzugehen. Theoretisch könnte der AN die Weisung ignorieren, wenn er der Meinung ist dass sie gegen diese Grundsätze verstößt. Aber das Echo vertragen tun die wenigsten.
Erstellt am 01.08.2012 um 14:45 Uhr von blackjack
#(in welcher sie lt. Plan Frühschicht hat) 2 mal in die Spätschicht eingeteilt wurde.#
An welchen Tagen soll denn der Wechsel zur Spätschicht stattfinden?
Muß sie von der Spätschicht in die Frühschicht wieder wechsel, liegt eventuell ein Verstoß gegen die Ruhezeit (11Std.) vor.
Erstellt am 01.08.2012 um 14:56 Uhr von Alfred
Danke, Blackjack daran hab ich gar nicht gedacht . .
Erstellt am 01.08.2012 um 15:41 Uhr von rkoch
Ach soooo - nicht einmal 2 ganze Wochen sondern gar nur zwei Tage, möglicherweise mitten in der Woche! Das "nä. Woche (in welcher sie lt. Plan Frühschicht hat)" hab ich glatt überlesen! Dann ist Blackjacks Sache natürlich möglicherweise der Schlüssel!!
Aber Bedenke: Der Wechsel in die Spätschicht ist danach möglich, der Wechsel zurück nicht. Nicht das Euer AG dann auf die Dumme Idee kommt, dass sie halt dann bis zum Wochenende in der Spätschicht bleibt. Denn DAS löst wieder dieses Problem - und verschlimmbessert die Lage....
Erstellt am 01.08.2012 um 21:08 Uhr von Lernender
Wieviel Tage vorher hat die Kollegin von dieser Änderung erfahren.
Erstellt am 01.08.2012 um 21:31 Uhr von blackjack
#Sie hat heut erfahren,daß sie nä. Woche#
Erstellt am 01.08.2012 um 21:37 Uhr von Lernender
Montag, dienstag...
Ich denke an ankündigungsfriste nach TzBfG.
Erstellt am 02.08.2012 um 07:57 Uhr von Alfred
Was ich grad noch erfahren habe, : Der eine Kollege kann nicht in die Schicht, weil er HANDBALLTRAINING hat . .
Erstellt am 02.08.2012 um 09:44 Uhr von azrael
"in welcher sie lt. Plan Frühschicht hat" .. "in die Spätschicht eingeteilt wurde" ??
das weisungsrecht des AG ist mit der ausgabe eines dienstplanes verwirkt und kann nicht mehr einseitig geändert werden. es irritiert daher ein wenig, dass es bei euch anscheinend zwei pläne gibt.
in der annahme, dass es einen schichtplan UND einen dienstplan gibt mal folgende argumentation: "Sie hat heut erfahren,daß sie nä. Woche.." ..der dienstplan ist sehr(!) kurzfristig (vergl. http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden). wenn bei euch der DP so kurzfristig erscheint weil evtl. die schichten lange vorher feststehen (rollierendes system), greift meiner meinung nach auch eine veränderung des schichtplanes in die mitbestimmung ein. ein wechsel in eine andere schicht kann unter bestimmten umständen auch eine versetzung sein die ebenfalls der MB unterliegt.
auf jeden fall ist hier der BR gefragt. mahnt eine fristgerechte anhörung nach §87 BetrVG (2) an. schon alleine an der frist sollte es scheitern.
lg