Erstellt am 29.07.2012 um 08:40 Uhr von gironimo
aber eigentlich wurde bereits alles gesagt.
BV's gelten unmittelbar und zwingend. Selbst wenn man als AN dagegen ist. BR und AG brauchen darüber auch nicht im Betrieb abstimmen lassen.
Die andere Frage ist, was im Detail im Arbeitsvertrag steht (eventuelle Klauseln für Abweichungen beachten). Darum solltest Du einen Fachanwalt um Rat bitten.
Erstellt am 29.07.2012 um 09:33 Uhr von roterskorpion
ja aber eine BV darf
meines Wissens nach nicht zum Nachteil von AN sein und schon gar nicht Sachen enthalten die im AV bzw gesetzlich geregelt sind.
Erstellt am 29.07.2012 um 10:08 Uhr von Betriebsrätin
Doch eine BV kann ggf negative Regelungen haben, wenn ein TV dieses ermoeglicht. Weiter kann eine BV auch fuer einzelne negativ sein, wenn sie fuer die Menge/ Allgemeinheit positv ist. Denn sie regelt Kollektivrecht
Erstellt am 29.07.2012 um 11:45 Uhr von blackjack
..aber nur bei betriebsvereinbarungsoffenen Arbeitsverträge.
Ansonsten Günstigkeitsprinzip.
Erstellt am 29.07.2012 um 16:29 Uhr von Hoppel
@ Betriebsrätin
"Weiter kann eine BV auch fuer einzelne negativ sein, wenn sie fuer die Menge/ Allgemeinheit positv ist."
Muss denn eine BV für "die Menge/ Allgemeinheit " positiv sein?
@ roterskorpion
Hier hilft nur ein Anwalt, welchem Du Deinen Arbeitsvertrag und die BV (alt & neu) vorlegen solltest.
Prinzipiell kann eine BV keine individualrechtlichen Vereinbarungen aus einem AV aushebeln.
Beispiel: Herr X wird ab ... als ... eingestellt. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ist im 3 Schichtsystem (Früh-, Spät-, Nachtschicht) zu leisten. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 20% vergütet.
An diesem Arbeitsvertrag kann keine BV rütteln! Davon lösen könnte sich der AG nur per Änderungskündigung.
Erstellt am 29.07.2012 um 16:51 Uhr von roterskorpion
Okay vielen dank an euch. Mache morgen nen Termin !!! Schade das es soweit kommen muss trotz BR. :-(
Erstellt am 29.07.2012 um 17:56 Uhr von Betriebsrätin
Hoppel
>> Prinzipiell kann eine BV keine individualrechtlichen Vereinbarungen aus einem AV aushebeln.
Das stimmt so nicht!
Denn: • von dispositiven Vorschriften kann auch zuungunsten des AN durch Arbeitsvertrag abgewichen werden
Wenn also eine individualrechtliche Regelung im ArbV auf einem TV oder BV fust kann sie auch ggf negativ geändert werden. Durch TV oder BV! Ggf auch per BV wenn im TV hierfür eine Öffnungsklausel ist.