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Kürzung der Schichtzulage und Versetzung in 2 Schichtsystem

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roterskorpion
Jan 2018 bearbeitet

Hier nochmal mein Anliegen. Habe gerade gesehen das ich, ausersehen die Anzahl der Antworten begrenzt habe. Sorry dafür!!

Kürzung und Versetzung aus 3 Schichtsystem

Hallo zusammen, bei uns im Unternehmen werden seit ca. 19 Jahren 3 Schichten gearbeitet. Bezahlt wird die Nachtschicht mit 20% vom Grundgehalt laut AV. Jetzt wird uns die Schichtzulage erheblich gekürzt. Das ganze wurde über eine BV geregelt. Wir sind 14 Schichtarbeiter, wovon sich 8 dafür und 6 dagegen ausgesprochen haben. Ich habe mich gegen diese neue BV entschieden. Nun ist unser Betriebsrad und unsere GL der Meinung, da 8 dafür sind , die Sache demokratisch zu entscheiden. Nun sollen auch nur noch 12 Leute Schichten arbeiten und 2 Normalschicht machen. In unseren Verträgen steht aber das wir als Arbeiter im 3-Schicht-System eingestellt. Nun bekam ich gestern einen Anruf ( bin z.Z. Krankgeschrieben ) dass ich ab 1.8. keine Schichten mehr arbeiten soll mit der Begründung weil ich mich gegen das neue Bezahlsystem ausgesprochen habe. Wie soll ich mich Verhalten und wie ist die Rechtslage ? Danke schon mal im Voraus.

2.06807

Community-Antworten (7)

G
gironimo

29.07.2012 um 10:40 Uhr

aber eigentlich wurde bereits alles gesagt.

BV's gelten unmittelbar und zwingend. Selbst wenn man als AN dagegen ist. BR und AG brauchen darüber auch nicht im Betrieb abstimmen lassen.

Die andere Frage ist, was im Detail im Arbeitsvertrag steht (eventuelle Klauseln für Abweichungen beachten). Darum solltest Du einen Fachanwalt um Rat bitten.

R
roterskorpion

29.07.2012 um 11:33 Uhr

ja aber eine BV darf meines Wissens nach nicht zum Nachteil von AN sein und schon gar nicht Sachen enthalten die im AV bzw gesetzlich geregelt sind.

B
Betriebsrätin

29.07.2012 um 12:08 Uhr

Doch eine BV kann ggf negative Regelungen haben, wenn ein TV dieses ermoeglicht. Weiter kann eine BV auch fuer einzelne negativ sein, wenn sie fuer die Menge/ Allgemeinheit positv ist. Denn sie regelt Kollektivrecht

B
blackjack

29.07.2012 um 13:45 Uhr

..aber nur bei betriebsvereinbarungsoffenen Arbeitsverträge. Ansonsten Günstigkeitsprinzip.

H
Hoppel

29.07.2012 um 18:29 Uhr

@ Betriebsrätin

"Weiter kann eine BV auch fuer einzelne negativ sein, wenn sie fuer die Menge/ Allgemeinheit positv ist."

Muss denn eine BV für "die Menge/ Allgemeinheit " positiv sein?

@ roterskorpion

Hier hilft nur ein Anwalt, welchem Du Deinen Arbeitsvertrag und die BV (alt & neu) vorlegen solltest.

Prinzipiell kann eine BV keine individualrechtlichen Vereinbarungen aus einem AV aushebeln.

Beispiel: Herr X wird ab ... als ... eingestellt. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ist im 3 Schichtsystem (Früh-, Spät-, Nachtschicht) zu leisten. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 20% vergütet.

An diesem Arbeitsvertrag kann keine BV rütteln! Davon lösen könnte sich der AG nur per Änderungskündigung.

R
roterskorpion

29.07.2012 um 18:51 Uhr

Okay vielen dank an euch. Mache morgen nen Termin !!! Schade das es soweit kommen muss trotz BR. :-(

B
Betriebsrätin

29.07.2012 um 19:56 Uhr

Hoppel

Prinzipiell kann eine BV keine individualrechtlichen Vereinbarungen aus einem AV aushebeln.

Das stimmt so nicht!

Denn: • von dispositiven Vorschriften kann auch zuungunsten des AN durch Arbeitsvertrag abgewichen werden Wenn also eine individualrechtliche Regelung im ArbV auf einem TV oder BV fust kann sie auch ggf negativ geändert werden. Durch TV oder BV! Ggf auch per BV wenn im TV hierfür eine Öffnungsklausel ist.

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