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13 Tage am Stück arbeiten

M
mamoulian
Nov 2016 bearbeitet

Moin moin.

Wir arbeiten in einem ganz normalen Metall Betrieb. Meine Frage ist: wie viele Tage am Stück kann ein MA arbeiten? Ich war letztes Jahr zu Arbeitszeit – Seminar und der Referendar hat uns gesagt, dass nur 13 Tage am Stück erlaubt sind. Letztendlich habe ich aber nirgendwo explizit gefunden, wo die Zahl 13 Arbeitstage das Maximum wäre. Nur § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung besagt ein Zeitraum von 2 Wochen. Würde mich sehr freuen über eine Antwort.

4.683013

Community-Antworten (13)

R
rkoch

19.07.2012 um 11:50 Uhr

Das stimmt auch nicht, da war der Wunsch die Mutter des Gedankens des Referendars.

Extremfall: Mo-Sa. wird gearbeitet (6 Tage) Sonntag wird gearbeitet, muss innerhalb von 2 Wochen (14 Tage) ersetzt werden (1 Tag) Mo-Sa. wird gearbeitet (6 Tage) Sonntag wird gearbeitet, s.o. (1 Tag) (erste Woche rum) Mo-Fr wird gearbeitet (5 Tage) Sa, FREI! Das ist der letzte Tag des "den Sonntag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen) So. kann wieder gearbeitet werden, aber am nächsten Samstag muss auf jeden Fall wieder frei sein, als Ersatz für den vorhergehenden Sonntag.

Zusammen also bis zu 19 Tage am Stück arbeiten erlaubt.

Es gibt allerdings noch eine andere Meinung zu der Sache. Die Frist von zwei Wochen wird von einigen so verstanden, dass der Ersatzruhetag auch binnen zwei Wochen VOR dem gearbeiteten Sonn- oder Feiertag liegen kann, denn das Gesetz sagt " innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen". Das ist auch erfüllt, wenn der Ruhetag 2 Wochen VOR dem Sonntag liegen würde. Dann wären natürlich noch längere Zeiträume möglich: Sa. frei (Ersatzruhetag für So. in 1 Woche, kann auch ein Tag Mo.-Fr. sein, , 14 Tage sind erfüllt!) So. frei (sonst müsste es einen Ersatzruhetag geben der den Block unterbricht) Mo. frei (Ersatzruhetag für So. in 2 Wochen!) Di-Sa. (5 Tage) So. arbeiten (Ersatzruhetag war schon am Mo-Sa. der Vorwoche) Mo-Sa. arbeiten (6 Tage) So. arbeiten (Ersatzruhetag war schon am Montag der Vorwoche) ab hier wieder wie oben (19 Tage). Damit kommen noch einmal 13 Tage dazu. Insgesamt also 19+13 = 32 (!) Tage am Stück arbeiten.

M
mamoulian

30.07.2012 um 18:21 Uhr

Moin rkoch.

Ich glaube so kann ich (und der Referendar) uns nicht zu frieden geben:) Die Anwtwort habe ich von ihm, heute bekommen:

"Hallo, Nein, die Antwort ist falsch. Die Begrenzung auf 13 Tage ergibt sich aus der EU-Richtlinie zur Arbeitszeit. Die lässt nicht mehr zu und daran muss sich auch das ArbZG halten. Ohne die Richtlinie gingen 19 Tage. Viele Grüße"

T
Trainings

30.07.2012 um 19:43 Uhr

ich fände spannend, wie dein referent laut eu arbeitszeitrichtlinie auf 13 tage kommt!!!!!

N
Nubbel

30.07.2012 um 23:12 Uhr

Ich habe dies ergooglet

Re: wie viele Tage ohne Pause arbeiten? Hallo

Unter reine Bezugnahme auf das ArbZG beträgt die maximale Einsatzmöglichkeit 32 Tage am Stück ohne freien Tag.

Bevor ein großer Aufschrei entsteht, erklärend dazu angemerkt, daß im ArbZG für die Gewährung des Ausgleichstages nicht auschgeschlossen ist, daß dieser auch im Vorfeld erteilt wird. Es gibt unterschiedliche arbeitsrechtliche Auffassungen hierzu, aber kein heranzuziehendes Urteil, welches diese These über den Haufen wirft.

Sofern tarifliche Regelungen dies ermöglichen, ist auch eine 11stündige Beschäftigung dabei denkbar, wenn (durch späteren Ausgleich) im Durchschnitt die 48 Stunden / Monat innerhalb von 6 Monaten erreicht werden. Allerdings dürfte die wöchentlich maximale Beschäftigungszeit auch dann 70 Stunden nicht überschreiten.

Das ist aber in dieser "ungünstigsten" Kombination von vielen Faktoren, insbesondere tarifvertraglich ungünstigeren Vereinbarungen, abhängt, wird das in der Praxis zulässigerweise eher selten vorkommen.

Gruß, LeoLo

http://www.wer-weiss-was.de/theme215/article5874250.html

K
Kölner

31.07.2012 um 00:15 Uhr

@Nubbel=LeoLo?

N
Nubbel

31.07.2012 um 00:29 Uhr

Wenn du den Link genutzt hättest wüßtest du es!

Statt flüssige Fragen zu fragen: Du sagst immer 19 Tage, watt denn nu?

K
Kölner

31.07.2012 um 11:02 Uhr

@Nubbel Verifiziert! Schön.

Deine 30+ sind sicher möglich...

R
rkoch

31.07.2012 um 11:45 Uhr

Nein, die Antwort ist falsch. Die Begrenzung auf 13 Tage ergibt sich aus der EU-Richtlinie zur Arbeitszeit. Die lässt nicht mehr zu und daran muss sich auch das ArbZG halten. Ohne die Richtlinie gingen 19 Tage.

Nun sollte Dein Referendar aber auch wissen, dass EU-Richtlinien nur mittelbar gelten, nämlich durch die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten, und das ArbZG ist das für Deutschland maßgebliche Gesetz. Der Unterschied Richtline / Verordnung im EU-Recht (vgl. Art. 288 AEUV) sollte dem Referendar bekannt sein, auch wenn man Laien diese Verwechslung nachsehen kann.

Zwar hat der Referendar recht, dass mit Artikel 5 gar nur 6 Arbeitstage möglich wären, unter Anwendung von Artikel 16 a) 13 Arbeitstage möglich wären.

Aber das ändert nichts daran, das für Deutschland aktuell das ArbZG gilt, nicht diese Richtlinie! Das ArbZG hat mit der Festlegung, dass für den Sonntag (der ist in Deutschland (!) DER Ruhetag, die EU-Richtlinie kennt eine derartige Einschränkung nicht) innerhalb von 14 Tagen ein "Ersatzruhetag" zu gewähren ist den Artikel 5 umgesetzt - wenn auch mit einer massiven Lücke, die man in der beschriebenen Weise ausnutzen könnte. So lange allerdings niemand vor dem EUGH eine entsprechende Klage gegen das ArbZG erhebt (oder unsere Gesetzgebung von selbst auf den Trichter kommt das zu ändern), bleibt das ArbZG in der vorliegenden Fassung maßgeblich!

Es steht Dir oder dem Referendar frei eine entsprechende Auslegungsklage zu erheben.

Fragt sich, warum das noch niemand gemacht hat.... Genau: Weil das was wir hier sagen i.d.R. pure Theorie ist. In der Praxis sind Fälle in denen unter Ausnutzung dieser Regelungslücke gegen die EU-Richtlinie verstoßen wird so selten, dass bislang einfach niemand den Bedarf hatte, das ändern zu lassen.

EDIT: ich habe mal kurz nachgeschaut. Die relevanten Passagen des ArbZG sind noch in der Urfassung von 1994 erhalten. Insofern wurden Anpassungen die sich durch EU-Recht evtl. ergeben hätten bislang nicht für erforderlich gehalten. Insofern ist es falsch, wenn ich weiter oben von einer "Umsetzung der Richtlinie" geredet habe. Ein derartiger Versuch einer Umsetzung ist (bislang) nicht erfolgt.

EDIT, weils mir grad noch einfällt... Es hat ja EU-Urteile gegeben, die in der Rechtsprechung eingang gefunden haben, wie z.B. dass die 25-Jahres-Klausel ais §622 BGB nicht mehr angewendet wird. Mir ist zwar kein analoger Fall bekannt, dass die entsprechenden Regelungen des ArbZG nicht mehr angewendet werden, aber ich kann es auch nicht ausschließen.

D
DrUmnadrochit

31.07.2012 um 23:14 Uhr

"Nun sollte Dein Referendar aber auch wissen, dass EU-Richtlinien nur mittelbar gelten, nämlich durch die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten, und das ArbZG ist das für Deutschland maßgebliche Gesetz. Der Unterschied Richtline / Verordnung im EU-Recht (vgl. Art. 288 AEUV) sollte dem Referendar bekannt sein, auch wenn man Laien diese Verwechslung nachsehen kann.

Zwar hat der Referendar recht, dass mit Artikel 5 gar nur 6 Arbeitstage möglich wären, unter Anwendung von Artikel 16 a) 13 Arbeitstage möglich wären.

Aber das ändert nichts daran, das für Deutschland aktuell das ArbZG gilt, nicht diese Richtlinie! Das ArbZG hat mit der Festlegung, dass für den Sonntag (der ist in Deutschland (!) DER Ruhetag, die EU-Richtlinie kennt eine derartige Einschränkung nicht) innerhalb von 14 Tagen ein "Ersatzruhetag" zu gewähren ist den Artikel 5 umgesetzt - wenn auch mit einer massiven Lücke, die man in der beschriebenen Weise ausnutzen könnte. So lange allerdings niemand vor dem EUGH eine entsprechende Klage gegen das ArbZG erhebt (oder unsere Gesetzgebung von selbst auf den Trichter kommt das zu ändern), bleibt das ArbZG in der vorliegenden Fassung maßgeblich!"

Aber auch bereits bevor eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist, sind die bestehenden Gesetze europarechtskonform auszulegen. Daher ist die mittelbare Wirkung bereits vor der Umsetzung in nationales Recht gegeben.

B
BRUTUS

01.08.2012 um 04:20 Uhr

bei euch gibts doch einen Tarifvertrag - also nichts mit 13,19 oder 32

R
rkoch

01.08.2012 um 10:26 Uhr

Aber auch bereits bevor eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist, sind die bestehenden Gesetze europarechtskonform auszulegen. Daher ist die mittelbare Wirkung bereits vor der Umsetzung in nationales Recht gegeben.

Jow, hab ich ja schon im ersten Satz geschrieben... Mittelbar ja. Aber das bedeutet eben, dass irgendwer den widersprüchlichen Passus im EU-Kontext anfechten muss.... Von allein passiert nix. Genau wie bei der Geschichte "wirksame/unwirksame BV"....

D
DrUmnadrochit

01.08.2012 um 10:46 Uhr

"Jow, hab ich ja schon im ersten Satz geschrieben... "

Nein, das stimmt nicht, Du hattest geschrieben dass die mittelbare Wirkung erst durch die Umsetzung in die (nationale) Gesetzgebung eintritt.

"Nun sollte Dein Referendar aber auch wissen, dass EU-Richtlinien nur mittelbar gelten, nämlich durch die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten, "

"Aber das bedeutet eben, dass irgendwer den widersprüchlichen Passus im EU-Kontext anfechten muss.... Von allein passiert nix."

Das ist eine alte Binsenweisheit. Gilt für die Deutsche (Arbeits)Gesetzgebung ebenso. So lange sich ein AN gegen rechtswidrige Anordnungen nicht wehrt, kommt auch kein weißer Reiter um ihm zu helfen.

R
rkoch

01.08.2012 um 11:38 Uhr

Nein, das stimmt nicht, Du hattest geschrieben dass die mittelbare Wirkung erst durch die Umsetzung in die (nationale) Gesetzgebung eintritt.

Hab ich nicht... Ich habe geschrieben das EU-Richtlinie nur mittelbar wirken.. die UNmittelbare Wirkung tritt durch die nationale Gesetzgebung ein. Ebenso wirksam ist EU-Rechtsprechung, zugegebenermaßen, wenn auch immer nur im Rahmen des entschiedenen Details. Insofern wirkt auch diese unmittelbar, aber eben nicht die Richtlinie an sich. Ich kennen momentan keinen Fall, in dem ein deutsches Gericht eine EU-Richtlinie unmittelbar, also ohne EU-Rechtsprechung angewendet hätte - man möge mich korrigieren.

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