> Nein, die Antwort ist falsch. Die Begrenzung auf 13 Tage ergibt sich aus der EU-Richtlinie
> zur Arbeitszeit. Die lässt nicht mehr zu und daran muss sich auch das ArbZG halten. Ohne
> die Richtlinie gingen 19 Tage.
Nun sollte Dein Referendar aber auch wissen, dass EU-Richtlinien nur mittelbar gelten, nämlich durch die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten, und das ArbZG ist das für Deutschland maßgebliche Gesetz. Der Unterschied Richtline / Verordnung im EU-Recht (vgl. Art. 288 AEUV) sollte dem Referendar bekannt sein, auch wenn man Laien diese Verwechslung nachsehen kann.
Zwar hat der Referendar recht, dass mit Artikel 5 gar nur 6 Arbeitstage möglich wären, unter Anwendung von Artikel 16 a) 13 Arbeitstage möglich wären.
Aber das ändert nichts daran, das für Deutschland aktuell das ArbZG gilt, nicht diese Richtlinie! Das ArbZG hat mit der Festlegung, dass für den Sonntag (der ist in Deutschland (!) DER Ruhetag, die EU-Richtlinie kennt eine derartige Einschränkung nicht) innerhalb von 14 Tagen ein "Ersatzruhetag" zu gewähren ist den Artikel 5 umgesetzt - wenn auch mit einer massiven Lücke, die man in der beschriebenen Weise ausnutzen könnte. So lange allerdings niemand vor dem EUGH eine entsprechende Klage gegen das ArbZG erhebt (oder unsere Gesetzgebung von selbst auf den Trichter kommt das zu ändern), bleibt das ArbZG in der vorliegenden Fassung maßgeblich!
Es steht Dir oder dem Referendar frei eine entsprechende Auslegungsklage zu erheben.
Fragt sich, warum das noch niemand gemacht hat.... Genau: Weil das was wir hier sagen i.d.R. pure Theorie ist. In der Praxis sind Fälle in denen unter Ausnutzung dieser Regelungslücke gegen die EU-Richtlinie verstoßen wird so selten, dass bislang einfach niemand den Bedarf hatte, das ändern zu lassen.
EDIT: ich habe mal kurz nachgeschaut. Die relevanten Passagen des ArbZG sind noch in der Urfassung von 1994 erhalten. Insofern wurden Anpassungen die sich durch EU-Recht evtl. ergeben hätten bislang nicht für erforderlich gehalten. Insofern ist es falsch, wenn ich weiter oben von einer "Umsetzung der Richtlinie" geredet habe. Ein derartiger Versuch einer Umsetzung ist (bislang) nicht erfolgt.
EDIT, weils mir grad noch einfällt... Es hat ja EU-Urteile gegeben, die in der Rechtsprechung eingang gefunden haben, wie z.B. dass die 25-Jahres-Klausel ais §622 BGB nicht mehr angewendet wird. Mir ist zwar kein analoger Fall bekannt, dass die entsprechenden Regelungen des ArbZG nicht mehr angewendet werden, aber ich kann es auch nicht ausschließen.