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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

geplanter OP Termin

M
Mirabelle
Okt 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe folgende Frage: Ich arbeite im ambulanten Pflegedienst, also unregelmäßige Arbeitszeiten (7 Tage manchmal auch 9 oder maximal 11 Tage am Stück, dann 2 oder in Verbindung mit einem freien Wochenende 4 Tage am Stück frei), so daß pro Monat 8-10 freie Tage zur Verfügung stehen.

Mehrarbeit wird auf einem Zeitkonto gut geschrieben. Einen geplanten OP Termin im September und eine daraus resultierende anschließende AU von ca 10 Tagen meldete ich der PDL im Juni, bestätigte den geplantenTermin bei einer weiteren Untersuchung im August. Bei der Dienstplanung für September wurde meine angekündigte Fehlzeit berücksichtigt. Bis zum besagten Termin arbeitete ich 9 Tage am Sück. Am nächsten Tag 12.09. folgte die OP. Man hatte mich vom 12.9 bis 17.9. aus dem Dienstplan "herausgenommen" und frei eingetragen. Der Krankenschein vom 12.bis 17.09. wurde ignoriert. Muß ich das so akzeptieren?

Wenn der Dienstplan schon geschrieben ist und jemand wird nach z.B. 7 Tagen Arbeit in seinem "frei" anschließend krank, dann hat er Pech. In diesem Falle war es keine unvorhersehbare Sache und im Normalfall hätte ich nicht 6 freie Tage am Stück bekommen. Man hat mir frei gegeben in dieser Zeit ( so muß der Arbeitgeber kein Krankengeld zahlen?) Ich hätte sowieso noch Überstunden, sagte man mir. Ich bitte um eine Antwort.

3.59103

Community-Antworten (3)

E
Erbsenzähler

23.10.2018 um 10:00 Uhr

Nein, das ist nicht korrekt. Da muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (nicht Krankengeld) leisten. Hier würde ich anraten direkt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu gehen. Das was der AG gemacht hat ist nicht korrekt.

C
celestro

23.10.2018 um 11:32 Uhr

Sehe ich anders. Nach dem oben genannten Text lese ich, das noch kein Dienstplan vorhanden war und daher um den Termin herum geplant wurde. Das ist nicht nett, aber soweit ich weiß nicht zu beanstanden.

P
Pjöööng

23.10.2018 um 11:43 Uhr

Man muss hier zwei Dinge unterscheiden: Die Dienstplangestaltung und den Entgeltfortzahlungsanspruch.

Selbstverständlich ist es korrekt wenn der Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung bereits bekannte Verhinderungen berücksichtigt und nicht morgens bei Dienstbeginn überrascht feststellt dass Mirabelle auf dem OP-Tisch liegt damit ihr der Kern entfernt werden kann und sie deshalb nicht arbeiten kann.

Bei Arbeitsunfähigkeit gilt das Lohnausfallprinzip: Es ist der Lohn so zu zahlen als wenn gearbeitet worden wäre. Ist der Dienstplan zum Zeitpunkt der AU-Meldung bereits geschrieben,. so sind die geplanten Dienste zu vergüten, ist er noch nicht geschrieben, so ist eine Durchschnittsbetrachtung zu machen.

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