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Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten

R
Rapper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

eine bescheidene Frage: Muss der BR einen Grund angeben, wenn er Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten haben möchte? Oder reicht ein normales Schreiben aus, die die Einsicht fordert?

Danke für die Antworten.

MfG

1.47605

Community-Antworten (5)

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monalisa

16.07.2012 um 13:57 Uhr

@Rapper, dem "BR" als Gremium steht der Einblick mal gleich gar nicht zu. Guck mal! :)

§ 80 BetrVG, VI. Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten

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Rapper

16.07.2012 um 14:05 Uhr

MonaLisa,

das wollte ich nicht wissen und ist mir aus dem Fitting bekannt. Du solltes meine Frage richtig lesen. Wer letztendlich die Einsicht der Listen vornimmt, entscheidet der BR in der Sitzung. Ich wollte wissen, ob der BR einen Grund für die Einsichtnahme gegenüber dem AG nennen muss? Nichts anderes wollte ich wissen.

MfG

M
monalisa

16.07.2012 um 14:15 Uhr

@Rapper, aber so ganz haste den Fitting nicht gelesen, oder? Ich hab zwar im Moment nur den Däubler zur Verfügung, aber ich bin sicher, dass der gute alte Fitting im selben § nix anderes geschrieben hat (Kommentar!)

"Auf Verlangen des BR hat der AG bspw. vorzulegen (vgl. auch Rn. 64 ff., da der Anspruch des BR auf Unterlagen jedenfalls so weit reicht wie die Informationspflicht des AG nach Satz 1 dieser Vorschrift):" Das heisst, dass keine Form vorgeschrieben ist, aber schriftlich ist immer besser.

Achja! Von einem Grund ist auch keine Rede! Es heisst "auf Verlangen"!

R
rkoch

16.07.2012 um 14:22 Uhr

Es ist wie´s ist:

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz (...) Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; *** in diesem Rahmen *** ist (...) berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen

§80 (2) stellt stets auf die "Aufgaben des BR" als Erforderlichkeitsgrundlage ab. Zu "Begründen" ist das Verlangen in dem Sinne nicht. Allerdings muss eine "Erforderlichkeit" bzgl. Aufgaben aus §80 (1) vorliegen. Derartiges läßt sich doch aber zumindest für eine einmalige Einsicht problemlos behaupten, z.B. nach Nr. 1 und 2a. Eine genauere "Begründung" braucht es nicht (was will man da auch "begründen" wenn man noch gar nicht weiß, was sich aus dieser Einsicht ergibt!). Allerdings wird es wohl kaum erforderlich sein, jede Woche mal nachzuschauen. Wann es wieder "erforderlich" ist, muss der BA nach Bedarf festlegen. z.B. entsteht der Bedarf, wenn infolge der ersten Einsicht Detailfragen aufgetreten sind.

B
BRMetall

16.07.2012 um 14:24 Uhr

@Rapper,

  1. Wenn Du BR schreibst, bedeutet dieses bekanntlich das Gremium, somit war MonaLisas Antwort berchttigt.

  2. man hätte auch einfach hier nachlesen können, denn dann wüste man die Antwort!

http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3ABruttolohn-+und+Gehaltsliste

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