Erstellt am 12.07.2012 um 13:20 Uhr von Neugewählter
Erstellt am 12.07.2012 um 16:10 Uhr von gironimo
Hallo Lebenshilfe,
willst Du damit andeuten, dass derjenige auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss? Da käme es auf die Art der Beschäftigung an (Wohnheim?). Auch wäre die Frage zu klären, ob ein Tarif gilt und ob es dort einen Betriebsrat gibt. Aber ansonsten stimmt natürlich: siehe ArbZG; insbesondere §§ 1, 3, 7 , 9 und 10 ArbZG
Erstellt am 12.07.2012 um 19:23 Uhr von Hoppel
@ Lebenshilfe
Ggf. möglich sind zu Beginn maximal 19 Tage, danach greifen zwingend Ausgleichstage für sonntägliche Beschäftigung.
Erstellt am 12.07.2012 um 19:51 Uhr von Betsy
...............die dann aber auch auf einem eh schon freien Arbeitstag fallen könnten.