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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

"Art der Beschäftigung" bei der BR-Wahl

G
Galaxy
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen Es geht um die "Art der Beschäftigung" auf der eingereichten Wahlvorschlagsliste.

Der Wahlvorstand stellt sich die Frage, ob für das freigestellte BRM (welches in Teilen auch der freigestellte Schwerbehindertenvertreter ist) seine Funktion als freigestellte Schwerbehindertenvertretung als Art der Beschäftigung bei der Veröffentlichung des Wahlvorschlages sowie auf dem Stimmzettel anzugeben ist, der Bewerber ist der Listenführer und steht an 1. Stelle auf der Liste.

Auf dem Wahlzettel würde dann unter Art der Beschäftigung stehen:

"Freigestelltes BRM, freigestellte SBV"

Im Wahlvorstand wird es - auf Basis des Urteils LAG Nürnberg: 6 TaBV 9/11 - als unkritisch betrachtet, dass die Beschäftigungsarten "freigestelltes Betriebsratsmitglied", "Betriebsratsvorsitzender" und "stv. Betriebsratsvorsitzender" eine legitime Beschreibung der Art der Beschäftigung darstellen.

Innerhalb des Wahlvorstandes gibt es Bedenken, dass die Angabe der Bezeichnung "freigestellte SBV" eine irreführende unzulässige Wählerbeeinflussung darstellen kann, welche dazu führt, dass bei uns im Betrieb beschäftigte Menschen mit Behinderung auf Grund dieser Bezeichnung, die ja auf dem Wahlzettel ersichtlich ist, diejenige Vorschlagsliste wählt, auf welcher diese Person aufgeführt ist.

1.) Wie würdet ihr dies einschätzen? 2.) Kennt jemand ein Urteil oder eine Kommentierung zu de geschilderten Sachverhalt?

Gruß Galaxy

2.785014

Community-Antworten (14)

K
krambambuli

16.02.2018 um 10:06 Uhr

Wenn der Kollege nun einmal in dieser Weise beschäftigt ist, kannst du doch nicht als Beschäftigung "Zuckerbäcker" schreiben. Das wäre doch irreführend.

Du kennst doch das Urteil.

G
Galaxy

16.02.2018 um 10:17 Uhr

@krambambuli es geht im Kern um die evtl. "irreführende unzulässige Wählerbeeinflussung". Wenn es um die Wahl der "SBV" gehen würde, wäre es ja logisch aber es geht um die BR-Wahl und da ist sich der WV unsicher ob die zusätzliche Bezeichnung "freigestellter SBV" einen Vorteil für den Kandidaten darstellen kann und somit gegen die Wahlgrundsätze verstößt. Das er freigestellter BRM ist wird als Art der Beschäftigung akzeptiert und würde auch so auf dem Wahlzettel stehen. Da Listenwahl stattfindet und 4 Listenvorschläge eingereicht worden sind stehen ja immer nur die ersten beiden Bewerber auf dem Wahlschein und der Kollege ist Listenführer einer Liste insofern hätte er dadurch einen evtl. Vorteil gegenüber den anderen Listen.

Gruß Galaxy

P
Pjöööng

16.02.2018 um 11:00 Uhr

Ich kann mir einfach nicht vorstellen dass dieser Kollege gleichzeitig zweimal freigestellt ist, einmal als BRM und dann nocheinmal als SBV.

G
Galaxy

16.02.2018 um 11:23 Uhr

@Pjöööng der Kollege hat einen 100% AV und ist zu 50% als BRM freigestellt und zu 50% als SBV, die Größe unseres Betriebes und die Anzahl der Menschen mit Behinderung lassen diese Konstellation zu. Darum übt er ja auch unstrittig beide Funktionen aus, das macht es dem WV ja so schwierig. Wie schätzt du es denn ein, ist es zulässig oder nicht? Mir geht es nicht um eine rechtliche Betrachtung, mich interessiert auch ein "Bauchgefühl"...

Gruß Galaxy

P
Pjöööng

16.02.2018 um 11:30 Uhr

Ok, eine Freistellung als SBV ist eher ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Dann würde ich es analog zum BRM sehen. Wenn ich sage dass die Identifizierbarkeit eines jahrelang freigestellten BRM leichter ist wenn sein Amt als Art der Beschäftigung aufgeführt ist, warum sollte das dann nicht auch für den jahrelang freigestellten SBV gelten?

N
nicoline

16.02.2018 um 12:35 Uhr

Ok, eine Freistellung als SBV ist eher ungewöhnlich Nö! Eigentlich eher gewollt, da der Schwellenwert für eine komplette Freistellung gerade herabgesetzt wurde.

mich interessiert auch ein "Bauchgefühl"... Hallo Himmelsschwärmer, da es zu BRV etc. ein Urteil gibt, kann man ja schwer drum rum, das so zu handhaben, auch, wenn ich persönlich der Ansicht bin, dass man als das beschäftigt ist, was im AV steht. Also du als .......... und ich als.......... Wir haben den Kandidaten immer geraten, beides anzugeben, also die tatsächliche Berufsbezeichnung und das Amt. Nach meinem Bauchgefühl würde ich es mit der SBV nicht analog zu den BRM sehen und es nicht zulassen.

G
Galaxy

16.02.2018 um 13:50 Uhr

@Pjöööng wenn nur "freigestelltes BRM" dort steht ist der Kollege ausreichend identifizierbar meiner Ansicht nach, er ist ja bekannt. Nur der zusätzliche Hinweis "freigestellte SBV" bringt ihm einen evtl. Vorteil und ein Vorteil soll ja nach dem Gleichheitsprinzip vermieden werden. @nicoline mein Bauchgefühl sagt dasselbe, aber ich kann es nicht juristisch belegen, darum ja meine Frage an die "Schwarmintelligenz". Ich finde nichts im www......

N
nicoline

16.02.2018 um 13:56 Uhr

@galaxy mein Bauchgefühl sagt dasselbe, das Bauchgefühl wolltest du ja wissen. Bauchgefühl bedeutet ja immer, dass man rechtlich unsicher ist. Solange es keine gerichtliche Entscheidung dazu gibt, muss der WV eben entscheiden. Abstimmen und wenn dein Bauchgefühl in der Minderheit ist.......... tja, dann ist das so. ;-))

G
Galaxy

16.02.2018 um 14:01 Uhr

@nicoline Jepp, so isses ;-)) , dann warten wir mal die Entscheidung des WV ab..

P
Pjöööng

16.02.2018 um 14:14 Uhr

Wenn man die Ausführungen des LAG Nürnberg folgt, dann ist die Angabe "Schwerbehindertenvertreter" als Tätigkeit bei einem seit längerem freigestellten SBV sicherlich nicht zu beanstanden: "Die Aufnahme der „Art der Beschäftigung“ dient, ... der Identifizierung der Bewerber. Insbesondere bei langjährigen freigestellten Betriebsratsmitgliedern könnte eine andere Bezeichnung etwa mit ihrer früheren Tätigkeit bei den Wählern eher zur Verwirrung führen. Die Beschwerdekammer hält die diesbezügliche Rüge ... daher zumindest dann, wenn der Wahlvorstand diese Art der Bezeichnung gleichmäßig aus allen Wahlvorschlägen übernommen und auf die zuletzt freigestellten Betriebsratsmitglieder beschränkt hat, für unbegründet."

Im hier diskutierten Fall kann man aber der Auffassung sein, dass alleine durch Wiedergabe eines Amtes die Identifizierbarkeit gegeben ist. So wie ja auch bei einem Gurkenstopfer nicht noch zusätzlich aufgeführt wird, dass er betrieblicher Ersthelfer und Mitglied im Gemeinderat ist, weil er als Kevin Waschke, Gurkenstopfer eindeutig zu identifizieren ist, so sollte hier auch BRM oder SBV (ausgeschrieben) eigentlich genügen.

N
nicoline

16.02.2018 um 14:15 Uhr

@galaxy Sag mal Bescheid, wie sie entschieden haben. Schönes Wochenende ;-))

N
nicoline

16.02.2018 um 14:19 Uhr

Gurkenstopfer Ist das ein Lehrberuf? Wenn ja, wie hoch ist die Ausbildungsvergütung? Wo werden die Gurken hineingestopft? oder Wird etwas in die Gurken gestopft? oder Stopft man den Gurken etwas in etwas hinein?

P
Pjöööng

16.02.2018 um 14:49 Uhr

Ein Lehrberuf ist das wohl eher nicht, denke ich. Im Spreewald ist das aber ein anerkanntes Brufsbild und wir typischerweise von Kräften ausgeübt die keinen Platz mehr auf dem Gurkenflieger bekommen haben.

Aufgabe der Gurkenstopfer ist bei untergewichtig vorbereiteten Gurkengläsern durch Beistopfen weiterer Gurken das auf dem Etikett angegebene Abtropfgewicht sicherzustellen. Typischerweise sind 60% der Gurkenstopfer männlich und 40% weiblich. Bei den Cornichonstopfern sind übrigens 90% weiblich und 10% Kinder.

Nicht zu verwechseln mit dem in Japan hochangesehenen namako-ni-oshidumeru-no-wa-ya der den auf Honshu zu Hanami besonders beliebten Leckerbissen namako-no-kanzoo-wo-oshidumeta-tabemono herstellt. Dies ist in der Tat ein Lehrberuf der über eine mindestens 6jährige Ausbildung bei einem namako-ni-oshidumeru-no-wa-sensei gelernt wird. Aber das wusstest Du wahrscheinlich schon...

G
Galaxy

16.02.2018 um 15:07 Uhr

@pjöööng Danke für deine Einschätzung und deine erstklassigen Erklärungen bezgl. Gurkenstopfer und namako-ni-oshidumeru-no-wa-ya ;-)) ;-)) @nicoline ich werde berichten, Dir auch ein schönes Wochenende

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