Wir (der Wahlvorstand) haben die 3 gültig eingereichten Vorschlagslisten veröffentlicht (Name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung).

Bei der "Art der Beschäftigung" standen wir vor dem Problem, dass viele Kandidaten sich selbst in der Vorschlagsliste mit einem anderen Begriff eingetragen haben, als sie in der Mitarbeiter-Datenbank verwaltet werden, z.B. "Consultant" anstelle von "Abteilungsleiter"oder "Software-Engeneer" anstelle von "DV-Administrator". Wir haben deshalb bei allen Kandidaten die "offiziellen" Begriffe der Mitarbeiter-Datenbank übernommen und nicht die "selbst-ernannten" Bezeichnungen.

Nun haben einige Kandidaten Einspruch eingelegt:
1. Ein Kandidat ist der Ansicht, dass die Veröffentlichúng des Geburtsdatums gegen den Datenschutz verstößt.
2. Einige Kandidaten wollen nicht mit der "offiziellen" Art der Beschäftigung (z.B. Abteilungsleiter) veröffentlicht werden, sondern mit dem selbst-gewählten Begriff (möglicherweise da sie sich aufgrund ihrer Leitungsfunktion schlechtere Wahlchancen ausrechnen)

Nun 3 Fragen:
1. Sind Einsprüche überhaupt möglich (Wir haben keinen § gefunden, der das vorsieht)
Falls ja,
2. Ist der Einspruch wegen des Geburtsdatums berechtigt ?
3. Ist der Einspruch wegen der "Art der Beschäftigung" berechtigt.

Bitte nicht die Frage diskutieren, ob "Abteilungsleiter" leitende Angestellte sind. Diese Frage hatten wir geprüft und in dem speziellen Fall dagegen entschieden.