Einspruch gegen Vorschlagsliste zulässig?
Wir (der Wahlvorstand) haben die 3 gültig eingereichten Vorschlagslisten veröffentlicht (Name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung).
Bei der "Art der Beschäftigung" standen wir vor dem Problem, dass viele Kandidaten sich selbst in der Vorschlagsliste mit einem anderen Begriff eingetragen haben, als sie in der Mitarbeiter-Datenbank verwaltet werden, z.B. "Consultant" anstelle von "Abteilungsleiter"oder "Software-Engeneer" anstelle von "DV-Administrator". Wir haben deshalb bei allen Kandidaten die "offiziellen" Begriffe der Mitarbeiter-Datenbank übernommen und nicht die "selbst-ernannten" Bezeichnungen.
Nun haben einige Kandidaten Einspruch eingelegt:
- Ein Kandidat ist der Ansicht, dass die Veröffentlichúng des Geburtsdatums gegen den Datenschutz verstößt.
- Einige Kandidaten wollen nicht mit der "offiziellen" Art der Beschäftigung (z.B. Abteilungsleiter) veröffentlicht werden, sondern mit dem selbst-gewählten Begriff (möglicherweise da sie sich aufgrund ihrer Leitungsfunktion schlechtere Wahlchancen ausrechnen)
Nun 3 Fragen:
- Sind Einsprüche überhaupt möglich (Wir haben keinen § gefunden, der das vorsieht) Falls ja,
- Ist der Einspruch wegen des Geburtsdatums berechtigt ?
- Ist der Einspruch wegen der "Art der Beschäftigung" berechtigt.
Bitte nicht die Frage diskutieren, ob "Abteilungsleiter" leitende Angestellte sind. Diese Frage hatten wir geprüft und in dem speziellen Fall dagegen entschieden.
Community-Antworten (5)
02.05.2006 um 10:43 Uhr
§5 BDSG(Datenschutzgesetz)untersagt eine unbefugte Nutzung von Personenbezogenen Daten.Ihre Nutzung zur Erfüllung der umfassenden BR-Aufgaben ist jedoch nicht unbefugt.
Art der Beschäftigung.wenn ihr diese so aufgeführt habt,wie sie bei euch üblich ist,gibt es sicher kein Einspruchsrecht.Man hätte ja die Berufsbezeichnung vergessen können,die Vorschlagsliste wäre dann nicht ungültig,und beide Seiten hätten keinen Grund etwas zu beanstanden.
02.05.2006 um 10:46 Uhr
@on Eine Frage dazu... Was sagt denn eigentlich Euer AG, dass sich der ein oder die andere eine eigene Funktionsbezeichnung geben? Haben diese Kollegen sich vielleicht auch schon eigene Briefköpfe oder Visitenkarten drucken lassen?
02.05.2006 um 12:28 Uhr
Moins!!!
(|-))
§ 6 Abs. 3 WO: eindeutige Regelung wie und mit welchen Angaben die Kandidaten aufzustellen sind! § 10 Abs. 2 WO: Art und Umfang der Veröffentlichung!
ergo: Erfolgt ein Einwand gegen die Veröffentlichung gibt es keine Handhabe für diesen und hat auch keine rechtlichen Konsequenzen. Es sei denn hier sind Euch Fehler unterlaufen!
Sieht aber anhand Deiner Beschreibung nicht danach aus.
Benno
02.05.2006 um 12:30 Uhr
@Benno_BRB Da isser ja wieder...
02.05.2006 um 13:43 Uhr
Ja ich bin auch am freuen!
(|-(')) (pfeifend!)
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