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Rufbereitschaft

G
Global
Jan 2018 bearbeitet

Unser Chef will eine Rufbereitschaft i, Werkzeugbau einführen. Die entsprechenden Koll. wohnen aber nicht am Ort. Die Bereitschaft lag bisher immer vor, d.h. die Wochenenden wurden abgesichert bzw. kleine Sachen wurden von zu Haus über den PC wieder in Gang gebracht. Wir halten es als BR nicht für sinnvoll - auch die Vergütung wäre sehr mager. Gibt es da schon einihe Erfahrungen?

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Community-Antworten (3)

M
Mundwerker

09.07.2012 um 13:41 Uhr

Ja, wir sind eine Bauunternehmung und haben eine Rufbereitschaft für Wasser- und Gasrohrbrüche für unseren örtlichen Energie- und Wasserversorger. Drei Personen sind außerhalb der Arbeitszeit, also abends, nachts, samstags und sonntags rufbereit und erhalten hierfür eine Pauschale von 150,- Euro die Woche. Kommt es zum Einsatz, wird zusätzlich die Einsatzzeit vergütet. Natürlich mit den tarifvertraglich (TV ist im Baugewerbe allgemeinverbindlich) vorgesehenen Zuschlägen (Überstd.-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge). Und das alles ordentlich in einer BV geregelt. Ein paar Tipps für eure BV:

  1. Freiwilligkeit vereinbaren!
  2. Rufbereitschaftspauschale vereinbaren. Eine Pauschale von 150,- Euro fürs bloße Bereitsein ist schon recht ordentlich, da können wir uns nicht beschweren. In eurem Fall, wo es "nur" ums Wochenende geht, würde ich als absolutes Minimum 50,- Euro ansetzten. (Natürlich erst mal 100,- verlangen...) Als Argument könnt ihr ja bringen, dass diese Einsätze von den Kunden ja wohl auch üppiger vergütet werden dürften als zur Normalzeit. Falls es Kunden gibt, du hast ja nicht erwähnt, wo der Einsatzort einer solchen Bereitschaft wäre. (Das eigene Unternehmen / Fabrik oder bei Kunden?)
  3. Stundenzuschläge verlangen! (Die wird euer Unternehmen den Kunden - wenn es welche gibt - sicher auch berechnen. Ansonsten, wenn es eine Fabrik ist, in der am Wochenende Leute arbeiten, werden die ja wohl auch Zuschläge bekommen, oder?)
  4. Arbeitszeitgesetzliche Regelungen beachten und in die BV einbauen! (Wir haben z. B. vereinbart, dass die nächste Schicht nach einem Nachteinsatz für die betreffenden AN entfällt, weil die Ruhephase sonst zu kurz wäre.)
K
Karly

09.07.2012 um 15:04 Uhr

Bei Rufbereitschaft zählt die Zeit ab Anruf bis ggf. wieder Rückkkehr/ Ende der Arbeitsaufnahme als Arbeitszeit auch nach dem ArbZG. Also, alle Arbeitezeit welche in den 24 Std-Korrifor hineinfällt zählt zur tägl. Höchstarbeitszeit lt. ArbZG. Der Arbeitstag lt. ArbZG ist nicht gleich Kalendertag, sondern beginnt mit der ersten Arbeitsaufnahme und endet dann nach 24 Std. Es ist auch gleich, ob man in der Rufbereitschaft "nur" einmal zu Hause am PC 5 Minuten arbeitet oder in die Firma muss.

Auch ist das Thema Ruhezeit lt. ArbZG zu beachten. Sie beginnt ab Ende der wegen des Anrufes getätiigten Arbeit.

Erfolgt also Nachts um 5 ein Anruf und man arbeitet bis 06:00 beginnt dann die emtsprechende Ruhezeit lt. ArbZG.

M
Mundwerker

09.07.2012 um 15:45 Uhr

"...Bei Rufbereitschaft zählt die Zeit ab Anruf bis ggf. wieder Rückkkehr/ Ende der Arbeitsaufnahme als Arbeitszeit auch nach dem ArbZG..." Haben wir auch so reingeschrieben, Arbeitszeit läuft ab Anruf. Wobei diejenigen, die an der Bereitschaft teilnehmen natürlich auch alle in der Nähe wohnen, muß ja alles schnell gehen, wenn irgendwo eine Leitung leckt. Ich befürchte, die "Bereitschaft die bisher immer vorlag" wurde mit einer kleinen Pauschale billig abgespeist und extra Arbeitszeit wurde erst gar keine vergütet. Also @ global: Dein AG will die Bereitschaft, dann soll sie ihm auch etwas wert sein!

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