Einmalige Sonderzahlung
Unsere GF möchte einigen MA eine Sonderzahlung im September überweisen. Finden wir toll. Es wurde eine Liste erstellt von den MA die diese Leistungen erbracht haben. Nun ist dies eine freiwille MAßnahme vom AG. Er hat aber hier einige herausgesucht die 350 € bekommen sollen und andere (abwohl gleiche Leistung) nur 150 € bekommen sollen. Inwieweit hat hier der BR mitspracherecht ? Wir denke, dass wir hier ein Mitspracherecht haben im Sinne von §87 Abs 1. oder 10 oder 11 ?? Wer kann uns hier einen Tipp geben ?
Community-Antworten (5)
07.07.2012 um 17:24 Uhr
@volkerastronom Ich gehe davon aus, dass ihr als BR eine einseitige Vereinbarung und (egal ob freiwillige Auszahlung entsprechend verhindert.
08.07.2012 um 11:07 Uhr
Da zieht die berühmte Topftheorie. Der AG entscheidet allein darüber, wie viele Euros er in einen Topf füllt, und welchen Titel er dem Topf gibt (hier "Sonderzahlung für alle".
Bei der Verteilung mit dem Suppenlöffel ist dann aber der Betriebsrat dabei und entscheidet mit - bzw. erstellt mit dem AG Regeln - wer wie viel aus dem Topf bekommt. (§ 87 Abs 1 Nr 10 u. 11 BetrVG).
Manche Arbeitgeber sagen dann gerne: "Entweder nach meinen Regeln oder gar nicht". Da er aber bereits Summen genannt hat, wäre dies eine unzulässige Vorgehensweise. In solchen Fällen solltet Ihr an die betriebliche Öffentlichkeitsarbeit denken.
08.07.2012 um 13:01 Uhr
Liebe Kolleginnen & Kollegen, möchte mich jetzt schon einmal ganz herzlich für die Beiträge bedanken. Werde dies dann die Tage ansprechen und mit dem Kremium besprechen. Nochmals vielen Dank !!
08.07.2012 um 13:54 Uhr
gironimo,
ein AG darf auch noch immer völlig frei entscheiden, welcher Personenkreis von einem solchem Topf partizipieren soll. Hier hat ein BR überhaupt kein Mitbestimmungsrecht!
Als BR würde ich den AG erstmal fragen, nach welchen Grundsätzen er einen Teil AN mit 300 Euro begünstigen will und einen anderen Teil nur mit 150 €.
Wenn er den Unterschied begründen kann, hat der BR doch überhaupt nichts mehr mitzubestimmen, da innerhalb des jeweiligen Topfes durch eine identische Prämienhöhe bereits eine Verteilungsgerechtigkeit besteht.
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