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Abfindung/Auflösungsvertrag für Betriebsräte

P
pelikan
Nov 2016 bearbeitet

Meine Firma hat meine Position im Zuge einer Restrukturierungsmassnahme gestrichen. Ich bin seit 17 Jahren beim Unternehmen und habe noch BR Kündigungsschutz bis April 2015. Das heisst es dürfte einiges an Abfindung zusammenkommen. Wie sieht denn eine mögliche Abfindungsberechnung aus, bzw. was kommt alles in einen Auflösungsvertrag hinein? Man hat mir jetzt noch eine andere Position angeboten, die ich aber nicht annehmen möchte. muss ich nun mit einer Kürzung der Abfindungsleistung rechnen oder hat das damit nichts zu tun?

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Community-Antworten (6)

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monalisa

05.07.2012 um 00:52 Uhr

@pelikan, da dir der AG nen anderen Job angeboten hat, kann es passieren, dass du überhaupt keine Abfindung bekommst, weil die mit dir keinen Aufhebungsvertrag abschliessen. Die sagen ganz einfach, wir haben für dich einen Job und wenn dir der nicht passt, dann kannst du ja kündigen!

K
Karly

05.07.2012 um 00:59 Uhr

Kennst Du § 78 (3) BetrVG?? Also, vorschicht Vorteilsnahme wegend es Mandates könnet zu Problemen führen.

Also, wenn Abfindung dann die gleichen Regelungen wie bei sonstige AN auch. Einzig der längere Kündigungsschutz/zeit dürfte sich positiv auswirken.

Letzlich ohne FolgeJob kann JEDE Abfindung sehr viele Nachteile auch bringen. Denn erst langt die Steuer sehr sehr kräftig zu. Dann gibt es Sperren beim ALG 1 und Anrechungen auf das dann folgende ALG 1. Man ist in der Sperrzeit NICHT sozialversichert, also auch nicht Krankenversichert, muss es sich also selbst krankenversichern und zwar den vollen Satz, da ja kein AG einen Teil zahlt.

Nach Ablauf des ALG 1 gibt es dann ggf. auch kein ALG 2 (Harz iv) da man erst den Rest der Abfindung aufzähren muss.

Sollte ein BR wissen, denn wie will er sonst ggf An beraten.

G
gironimo

05.07.2012 um 10:00 Uhr

Der AG ist verpflichtet, Dich im Rahmen des § 15 KSchG im Betrieb weiter zu beschäftigen. Das scheint er jedenfalls vor zu haben.

Du bist gewählt, die Interessen der AN zu vertreten und Dich nicht freizukaufen. Ein Aufhebungsvertrag kommt also nicht in Betracht.

R
rkoch

05.07.2012 um 10:54 Uhr

Beachte auch: Der Kündigungsschutz bei BRM wird bei betriebsbedingten Kündigungen modifiziert (§15 (4) bzw. (5) KSchG). In diesem Fall muss der AG das BRM auf einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigen, sofern überhaupt irgendwie möglich. Ist es nicht möglich, fällt der Kündigungsschutz komplett weg, die ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist dann wie für jeden anderen AN möglich, keine Extrawurst für BRM.

Dein AG macht es also genau richtig: Er bietet Dir einen neuen Arbeitsplatz an, und ob Du willst oder nicht: Du musst ihn annehmen - es sei denn, der AG wäre nicht dazu berechtigt, Dich auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen (Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, Schlechterstellung, etc.) und bräuchte eine Änderungskündigung, dann darfst Du ablehnen! Hat er das Recht Dich dahin zu versetzen und willst Du (!) das eben nicht, bleibt Dir nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis Deinerseits zu kündigen (der Aufhebungsvertrag ist im Grunde nichts anderes). Warum, um alles in der Welt, soll Dein AG Dich dafür auch noch entschädigen? Also: Nein, normalerweise gibts DAFÜR keine Abfindung, null, nüschte.

Etwas anderes wäre eben, wenn der AG für Dich KEINEN Arbeitsplatz hat auf den er Dich versetzen darf, und Dir dann z.B. die Abfindung nach §1a KSchG (die aber auch für BRM auf 1/2 Monatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit fixiert ist) anbietet. Oder eben im Rahmen einer Güteverhandlung mit Dir aushandelt (um sich von der potentiellen Gefahr dass die Kündigung doch unwirksam ist, weil es doch andere Arbeitsplätze gibt, freizukaufen).

B
blackjack

05.07.2012 um 11:09 Uhr

pelikan, lass das neue Vertragsangebot durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Ist es zu Deinem Nachteil, kannst Du immer noch handeln.

H
Hoppel

07.07.2012 um 13:53 Uhr

Hallo pelikan,

die Höhe einer möglichen Abfindung solltest Du erst mal nicht ausrechnen. Mit dem § 78 Abs.3 BetrVG hat eine Abfindung wg. Arbeitsplatzverlust aber nichts zu tun.

Trotzdem würde ich mich als BRM nicht auf einen Auflösungsvertrag + Abfindung einlassen; es sei denn, Du hast schon eine konkrete Anschlussbeschäftigung in Aussicht.

Die Agentur für Arbeit dotiert die freiwillige Aufgabe eines Arbeitsplatzes nicht, wenn vom AG eine zumutbare Weiterbeschäftigung angeboten wird und keine wichtigen Gründe für die Arbeitsaufgabe geltend gemacht werden können. So gibt es nicht nur eine ALG I Sperre, auch die Anspruchsdauer für den ALG I Bezug wird gekürzt.

Ganz falsch ist die Aussage, dass eine Abfindung auf´s ALG I angerechnet wird. Es kann aber passieren, dass ALG I für einen bestimmten Zeitraum ruht, weil erst ein bestimmter Prozentsatz der Abfindung für einen bestimmten Zeitraum für den Lebensunterhalt verwandt werden muss und ALG I erst nach diesem Zeitraum gezahlt wird.

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