Anstempeln eines Einzelnen als Kontrolle
Hallo Wissende. Wir haben im gesamten Betrieb Vertrauensarbeitszeit. 360 MA Ein Kollege nutzt dieses aus und kommt sehr oft zu spät. Nach einer Abmahnung ( inzwischen aus der P.A. entfernt )Besserung dann wiederholt öfters zu spät. Es gab eine erneute Abmahnung . Zusätzlich dazu als Massnahme der Kontrolle Darf der AG in diesem Fall verlangen das der AN sich für ein halbes Jahr An- und Abmeldem muss. Es geht hier um den einzelnen MA und nicht um das an-und abstempeln als solches.
Community-Antworten (14)
29.06.2012 um 17:10 Uhr
Vertrauensarbeitszeit. mit festen Beginn/ Endezeiten? bzw. festen Mindestanwesenheiten?
Wenn ein AN gegen Arbeitszeotregelungen verstöß und der AG dann"nur" das an/abmelden verlangt hat der AN glück er könnte auch abmahnen und kündigen.
29.06.2012 um 17:19 Uhr
Mißbrauchsregeln gehören in die BV zur Vertrauensarbeitszeit. Wenn dort für derartige Fälle nichts steht und stattdessen geregelt ist, dass niemand stempelt, dann auch nicht derjenige der vermeintlich die Regeln mißbraucht ohne Zustimmung des BR.
BV ist BV und die hat Gesetzescharakter im Betrieb.
29.06.2012 um 19:00 Uhr
Wenn der BR hier sich auf Gesetze beruft, kann es schnell dazu führen, dass der AG es auch macht. Dann den AN abmahnt und dann beim nächsten Verstoß kündigt.
Bzw. wenn es schon eine Abmanhnung gab, kann er jetzt kündigen!
Ob das dann besser ist??
29.06.2012 um 21:45 Uhr
"Mißbrauchsregeln gehören in die BV zur Vertrauensarbeitszeit."
Wie hätte ich mir denn solche Mißbrauchsregelungen vorzustellen?
30.06.2012 um 02:48 Uhr
Bei Vertrauensarbeitszeit zu spät kommen? Wie soll das denn gehen?
30.06.2012 um 02:57 Uhr
naja, wenn der Betrieb z.B. Mo-Fr 06-22 Uhr geöffnet hat und der (Vollzeit-)AN ist nie vor 18:00 anzutreffen...
30.06.2012 um 04:06 Uhr
Wenn er seine Arbeit in den 30 Stunden erledigt ist das ja kein Problem, das ist ja der Witz an der Vertrauensarbeitszeit.
30.06.2012 um 10:41 Uhr
Auch bei Vertrauensarbeitszeit kann es Mindestanwesenheitszeiten (Korridore) geben. Denn ggf muessen ja Absprachen usw erfolgen. Denn Vertrauensarbeitszeit bedeutet idR nur keinen Nachweis. Doch AG muessen auch hier ggf bestimmte Zeiten doch erfassen wegen des ArbZG. Koennte man wissen.
30.06.2012 um 14:12 Uhr
Poiuz - Du hast wohl von dem Thema Vertrauensarbeitszeit nicht wirklich viel Ahnung, denn nur so kann man solche Aussagen verstehen auf - www.arbeitszeitkanzlei.de - gibt es gute Beitraege dazu. Da findet man auch, dass es auch hier dann idR Rahmenzeiten gibt und auch Verpflichtungen des AG lt. ArbZG
30.06.2012 um 17:18 Uhr
Mit Rahmenzeiten ist es Gleitzeit. Vertrauensarbeitszeit ist eben genau das, der AG vertraut dem AN. AN kriegt Menge Arbeit X und wenn die erledigt ist ist gut, ob das nu länger oder kürzer dauert als die vertragliche Richtwochenarbeitszeit ist dann völlig egal. Daher ist das an sich auch nur sinnvoll bei leitenden Angestellten, was dann auch das Problem der an sich vorhandenen Nachweispflichten behebt.
Bei nichtleitenden Angestellten, die offenbar "nur" Gleitzeit haben, ist die Ursprungsfrage doch auch leicht zu beantworten. Entweder kann man zu spät kommen, weil Mindestanwesenheitszeiten vorgeschrieben sind, dann gibts ne Abmahnung. Oder man kann nicht, weil solche nicht vereinbart sind, dann ist man aber auch nicht zu spät gekommen. Oder man hat mit seinem Vorgesetzten ein Meeting zu Zeit X vereinbart, dann kann man natürlich zu spät kommt und kriegt ebenso eine Abmahnung.
Wenn die hier gelebte Vertrauensarbeitszeit in einer BV steht kann der AG natürlich das Stempeln nicht verlangen, außer es ist in der BV vorgesehen, was wir nicht wissen. Wenns im Vertrag steht gilt genau dasselbe.
Wenn AN darauf besteht bleibt natürlich noch eine verhaltensbedingte Kündigung als Möglichkeit, dann wird das ArbG entscheiden ob man zu spät kommen kann. Daher sei dem AN geraten das freundliche Stempelangebot anzunehmen.
Wo ist jetzt hier also genau das Problem?
30.06.2012 um 23:18 Uhr
poiuz -- was denn nun??? Das ist ja nun eine ganz andere Aussage. Hat sich in der wenigen Zeit die Rechtslage geaendert?!
01.07.2012 um 03:23 Uhr
Das ist genau dieselbe. Versuchs mal mit lesen. Hab gehört das soll bilden.
01.07.2012 um 10:14 Uhr
Ich möchte noch einmal meine Meinung von gestern unterstreichen.
Wenn es eine BV gibt, in der nur steht: "Wir vertrauen auf Euch ... niemand muss mehr stechen..." - dann ist das so. Dann kann der AG nicht einzelne dazu verpflichten doch zu stechen, sondern muss sich mit dem BR darüber verständigen.
Ich kenne durchaus Vereinbarungen in denen Regeln dafür definiert werden, wie die Betriebsparteien damit umgehen, wenn der Verdacht des Mißbrauchs aufkommt.
01.07.2012 um 10:25 Uhr
"Mit Rahmenzeiten ist es Gleitzeit. Vertrauensarbeitszeit ist eben genau das, der AG vertraut dem AN. AN kriegt Menge Arbeit X und wenn die erledigt ist ist gut, ob das nu länger oder kürzer dauert als die vertragliche Richtwochenarbeitszeit ist dann völlig egal. Daher ist das an sich auch nur sinnvoll bei leitenden Angestellten, was dann auch das Problem der an sich vorhandenen Nachweispflichten behebt."
@ poiuz
Seit wann greift das ArbZG bei leitendenden Angestellten? Ich unterstelle, dass "echte" ltd. Ang. i.S.d. § 5 Abs.3 BetrVG gemeint sind.
"Mit Rahmenzeiten ist es Gleitzeit. "
Ein AG muss seinen AN also ganzjährig rund um die Uhr die Arbeitsaufnahme im Betrieb ermöglichen, damit man von Vertrauensarbeitszeit sprechen kann?
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