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Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle

K
klexxi
Jun 2019 bearbeitet

Der Arbeitgeber möchte nach anraten von einem Rechtsanwalt (den er eingestellt hat) den Satz Eine Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle darf nicht vorgenommen werden in Betriebsvereinbarungen weghaben

Dazu sagte er im EDV-Ausschuss "Leistungs- und Verhaltungs- Kontrollen sind nicht verboten!" und merkte noch an "sie dürfen nur nicht angewendet werden"

Für mich ist diese Aussage widersprüchlich, meine Befürchtung ist, dass Betriebsräte einknicken und zukünftig den Satz weghaben wollen.

Ich wäre da auch für eine Änderung und würde dies nun so Formulieren "Eine Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle ist möglich. Eine Anwendung dieser kann rechtliche folgen für den Arbeitgeber / Urheber nach sich ziehen"

habt ihr andere Vorschläge und könnt ihr mir dazu was empfehlen?

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Community-Antworten (4)

K
krambambuli

02.06.2019 um 13:25 Uhr

Unsinn - ihr ändert da nichts. Nur weil der AG was will, muss man es nicht machen.

C
celestro

02.06.2019 um 14:40 Uhr

"Eine Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle ist möglich. Eine Anwendung dieser kann rechtliche folgen für den Arbeitgeber / Urheber nach sich ziehen"

Mir würde spontan kein beschissenerer Satz einfallen.

"Dazu sagte er im EDV-Ausschuss "Leistungs- und Verhaltungs- Kontrollen sind nicht verboten!"

solange Euer Satz:

"Eine Leistungs- und Verhaltens- Kontrolle darf nicht vorgenommen werden"

Bestand hat, ist Sie verboten. Wenn Ihr das jetzt in irgendeiner Weise abmildert, kommt Ihr früher oder später in Teufels-Küche.

E
Ernsthaft

02.06.2019 um 14:59 Uhr

Wenn der Anwalt das wirklich so gesagt hat, hat er bei seinem Jurastudium wohl etwas verpennt.

Ich gehe aber mal davon aus, dass er die Nichtanwendbarkeit von der BV herleitet und deshalb hier auch eine Änderung wünscht.

Fakt ist, dass unter Beachtung des MBR gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sofern keine tarifliche oder gesetzliche Regelung besteht, dass Ordnungsverhalten kontrolliert werden darf. Lediglich Kontrollmaßnahmen, die ausschließlich der privaten Lebensführung des AN zuzuordnen wären, sind in der Regel unzulässig.

Zulässig ist auch die Kontrolle des Arbeitsverhaltens. Diese ist auch mitbestimmungsfrei. Kann aber in einem AV oder einer BV beschränkt werden. Was hier wohl der Fall ist, und der RA deshalb geändert haben möchte.

Da hier zwei Rechte miteinander kollidieren - dass des AG aus § 106 GWO und das des AN aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht des AN), hängt es von den schutzwürdigen Belangen des AG oder anderer Grundrechtsträger ab, wie weit ein Eingriff hier gehen darf.

Deine Änderungsvorstellung würde ich aber schnellstens vergessen. Davon abgesehen, dass er inhaltlich nicht schlüssig und auch widersprüchlich ist, beschneidet er die Beteiligungsrechte des BR und kommt einem Freifahrtschein gleich.

Der BR sollte besser die Ordnungsfragen mitgestalten und den AG hier einschränken. Dass er sie beim Arbeitsverhalten schon eingeschränkt hat, finde ich gut und sollte auch so weitergeführt werden.

Da hier schon eine Beschränkung vorliegt, hat man bei Änderungswünschen doch ein nicht zu unterschätzendes Verhandlungspolster, aus dem man schöpfen kann, um dann selbst das ein oder andere zu erreichen.

K
klexxi

02.06.2019 um 23:12 Uhr

Danke für die Antworten, Ihr habt mir da sehr weitergeholfen

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