Erstellt am 24.01.2013 um 14:04 Uhr von Rapper
Man kann alles über eine BV regeln. Es kommt immer darauf an, wie diese Kontrollen durchgeführt werden sollen. Per Zufallsprinziep oder jeder MA? Kofferraum und Hanschuhfach kann man auch bei einer Kontrolle mit überprüfen, wenn dies, wie gesagt, in einer entsprechenden BV geregelt ist. Das setzt natürlich vorraus, dass die Autos der MA auf dem Firmengelände geparkt werden.
Es gibt da aber einiges zu beachten. Das Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden, keine Leibesvisitationen und es sollte schon eine entsprechende Handlung vorher gegeben haben (Diebstahl o.ä.), die eine Taschenkontrolle/ Autokontrolle rechtfertigen. So haben wir es z.Bsp. geregelt. Die MA müssen bei uns dann ihre Taschen/ Beutel etc. selber leer machen zur Kontrolle.
Nur mal so, würde ich als MA ablehnen. Da sollte ein BR genau drüber nachdenken.
Erstellt am 24.01.2013 um 14:57 Uhr von Kulum
Kofferraum und Handschuhfach leer räumen, Taschenkontrolle. Hoffe ihr habt auch die entsprechende Schlägertruppe eingestellt, die das durchsetzt. Ich würde euch was husten
Erstellt am 24.01.2013 um 15:09 Uhr von Mundwerker
Ich frage mich auch gerade, was in dieser BV drinstehen soll. Eine BV, die derart in die Persönlichkeitsrechte eingreift, wäre null und nichtig! Da dürften ja selbst bei Foxconn vertrauensvollere Arbeitsbedingungen herrschen. Gibt es denn einen konkreten Anlass für die geplante Maßnahme? Hohen Schwund oder so? Oder bloß die pure Lust an der der Repression? Als Mitarbeiter würde ICH darauf bestehen, dass die Polizei hinzugezogen wird und die Kontrolle durchführt. Was sie natürlich nur bei konkretem Diebstahlverdacht tun dürfte...
Erstellt am 24.01.2013 um 15:17 Uhr von Kulum
Oh ne, sorry. Ich glaube da habe ich den falschen Eindruck erweckt. Rechtlich zulässig könnte sie in bestimmten Rahmen durchaus sein - leider. Mit "ich würde euch was husten", meine ich den BR der da so lachs mit meinen Persönlichkeitsrechten umgeht.
Das blöde ist, wenigstens das LAG Hamm hat auch den Zufallsgenerator nicht angegriffen, geht also - wieder leider - schon.
Allerdings Rapper, wie sollte eine Taschenkontrolle meine Persönlichkeitsrechte denn nicht einschränken? Das tut sie in jedem Fall. Die Gerichte stufen hier nur die Interessen des AG als höherrangig ein
Erstellt am 24.01.2013 um 16:20 Uhr von gironimo
Druckt Ihr Geldscheine oder verarbeitet Ihr Diamanten?
Sinn und Zweck; das Schutzinteresse des AG und die Persönlichkeitsrechte der AN müssen gegeneinander abgewogen werden.
Darum kann man aus meiner Sicht nicht sagen, dass es eine feste Grenze gibt.
Als BR würede ich hier aber auch nicht mehr geben, als unbedingt notwendig. Also bleibt kritisch. Notfalls kann ja das Ganze über die E-Stelle geregelt werden (falls es dem AG wert ist).
Erstellt am 24.01.2013 um 18:15 Uhr von Kulum
Nene, das LAG Hamm (ich bin grad echt zu faul das Az zu suchen) hatte über einen Fall entschieden bei dem AG (und AN natürlich auch) Parfüm hergestellt haben.
Da die Gewinnmargen in der Brange immens sind, wäre der rein finanzielle Verlust an Rohstoffen für den AG minimal. Darum ging es aber dem LAG gar nicht.
Ich persönlich bin ja dafür, Richter die so entscheiden sollten auch regelmäßig Taschenkontrollen über sich ergehen lassen müssen, dann würden sie den Persönlichkeitsrechten einen höheren Stellenwert beimessen. Aber wenn man die Situation nicht kennt lässt sich eben großzügiger urteilen. Das einzige, was die damals in den Raum gestellt haben war, dass es sein könnte, dass dem AN die Zeit der Durchsuchung evtl zu vergüten gewesen wäre. Darum ging es aber in dem Verfahren nicht