Urlaub für Gang zum Arbeitsamt und Bewerbungsgespräch nach Kündigung?
Hallo Zusammen, einem Kollegen wurde heute der befristete Arbeitsvertrag von 1 Jahr nicht verlängert. Ihm ist also ordnungsgemäss mehr als ein Monat vor Ablauf des Jahres gekündigt worden. Wir als Betriebsrat haben wohl in dem Fall wenig Spielraum einzugreifen, aber ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Wenn der Kollege nun zum Arbeitsamt geht, um sich arbeitslos zu melden, oder Bewerbungsgespräche während seiner Arbeitszeit plant, muss er dafür extra Urlaub nehmen? Vielleicht können wir ihm wenigstens hier noch etwas 'Positives' mitteilen. Vielen Dank!
Community-Antworten (10)
27.06.2012 um 19:32 Uhr
Ist der Vertrag ausgelaufen, oder wurde ihm gekündigt? Für die Wege zum Amt oder Bewerbungsgesprächen ist er freizustellen.
27.06.2012 um 19:40 Uhr
der Vetrag läuft zum 31.07. aus. Er wurde nicht verlängert.
27.06.2012 um 19:46 Uhr
Tja, das ist dann Pech und als BR hast Du keine Chance, da was zu machen, denn es war ja so vereinbart ...
27.06.2012 um 20:08 Uhr
Danke für die Info! Gilt aber tatsächlich auch hier die Möglichkeit der Freistellung für Bewerbungsgespräche?
27.06.2012 um 20:12 Uhr
fritzi
Als BR sollte man den Unterschied zwischen Auslaufen eines befrosteten ArbV und Kündigung kennen. :-((
Denn nur so kann man die Rechte des BR wahrnehmen. Denn bei Kündigung bekanntlich Beteiligung bei Auslaufen nicht. Dann nur max. Info!
Das sind die Bedingungen für eine Freistellung Wann Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So lautet der Gesetzestext:
„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
27.06.2012 um 23:21 Uhr
Hallo, Freistellung bedeutet aber nicht dass man die Zeit vergütet bekommt.
28.06.2012 um 01:52 Uhr
Bei auslaufen der Befristung, handelt es sich um eine fiktive Kündigung, somit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche (§ 629 BGB).
28.06.2012 um 03:02 Uhr
blackjack,
kannst Du das mit einer belastbaren Quelle belegen?
28.06.2012 um 13:47 Uhr
BAG - 11.06.1957 - AZ: 2 AZR 15/57
Die Lohnfortzahlungspflicht in den Fällen des BGB § 629 regelt sich nach BGB § 616.
Erhalten Sie Lohnfortzahlung auch bei Stellensuche?
Nach § 629 BGB muß Ihnen der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, auf Ihr Verlangen eine "angemessene Zeit" zur Stellensuche gewähren. Dazu gehören vor allem Vorstellungsgespräche.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Freizeit beinhaltet zunächst einmal nicht die (weitergehende) Verpflichtung, während dieser Freizeit auch die Vergütung fortzuzahlen. Eine solche Verpflichtung folgt aber nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre aus § 616 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer hat daher im gekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche, sofern er der Arbeit zu diesem Zweck für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" (§ 616 Satz 1 BGB) fernbleibt.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html
28.06.2012 um 16:29 Uhr
@Bakunin, dem AN wurde nicht gekündigt! Der Vertrag läuft aus.
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