Erstellt am 27.06.2012 um 17:32 Uhr von Tanzbär
Ist der Vertrag ausgelaufen, oder wurde ihm gekündigt?
Für die Wege zum Amt oder Bewerbungsgesprächen ist er freizustellen.
Erstellt am 27.06.2012 um 17:40 Uhr von fritzi
der Vetrag läuft zum 31.07. aus. Er wurde nicht verlängert.
Erstellt am 27.06.2012 um 17:46 Uhr von Tanzbär
Tja, das ist dann Pech und als BR hast Du keine Chance, da was zu machen, denn es war ja so vereinbart ...
Erstellt am 27.06.2012 um 18:08 Uhr von fritzi
Danke für die Info! Gilt aber tatsächlich auch hier die Möglichkeit der Freistellung für Bewerbungsgespräche?
Erstellt am 27.06.2012 um 18:12 Uhr von Betriebsrätin
fritzi
Als BR sollte man den Unterschied zwischen Auslaufen eines befrosteten ArbV und Kündigung kennen. :-((
Denn nur so kann man die Rechte des BR wahrnehmen. Denn bei Kündigung bekanntlich Beteiligung bei Auslaufen nicht. Dann nur max. Info!
Das sind die Bedingungen für eine Freistellung
Wann Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So lautet der Gesetzestext:
„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/bewerbung-einstellung/wann-ihr-arbeitgeber-sie-fuer-die-stellensuche-freistellen-muss/
Erstellt am 27.06.2012 um 21:21 Uhr von mainpower
Hallo,
Freistellung bedeutet aber nicht dass man die Zeit vergütet bekommt.
Erstellt am 27.06.2012 um 23:52 Uhr von blackjack
Bei auslaufen der Befristung, handelt es sich um eine fiktive Kündigung, somit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche (§ 629 BGB).
Erstellt am 28.06.2012 um 01:02 Uhr von DrUmnadrochit
blackjack,
kannst Du das mit einer belastbaren Quelle belegen?
Erstellt am 28.06.2012 um 11:47 Uhr von Bakunin
BAG - 11.06.1957 - AZ: 2 AZR 15/57
Die Lohnfortzahlungspflicht in den Fällen des BGB § 629 regelt sich nach BGB § 616.
Erhalten Sie Lohnfortzahlung auch bei Stellensuche?
Nach § 629 BGB muß Ihnen der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, auf Ihr Verlangen eine "angemessene Zeit" zur Stellensuche gewähren. Dazu gehören vor allem Vorstellungsgespräche.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Freizeit beinhaltet zunächst einmal nicht die (weitergehende) Verpflichtung, während dieser Freizeit auch die Vergütung fortzuzahlen. Eine solche Verpflichtung folgt aber nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre aus § 616 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer hat daher im gekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche, sofern er der Arbeit zu diesem Zweck für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" (§ 616 Satz 1 BGB) fernbleibt.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html
Erstellt am 28.06.2012 um 14:29 Uhr von mainpower
@Bakunin,
dem AN wurde nicht gekündigt! Der Vertrag läuft aus.