Erstellt am 20.06.2007 um 14:32 Uhr von Kölner
Erstellt am 20.06.2007 um 14:34 Uhr von Wichtelmaennchen
Hallo,
also ich weiss das im Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung steht:
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)
§ 2
bla bla bla.....
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
Dass heißt nicht, das der AG diese Zeit auch bezahlen muss. So etwas ist mir nicht bekannt.
Soll aber nicht heißen das es das nicht gibt..auch wenn ich das wissen sollte wenn es so wäre.
Viele Grüße
Erstellt am 20.06.2007 um 14:39 Uhr von Wichtelmaennchen
@ Kölner...
was sagt uns das...Hmmm? Das er ohne sein Verschulden zur Bundesagentur für (nicht) Arbeit gehen musste..ok macht natürlich Sinn ;-).
Sorry aber seit wann gehe ich wohin ohne das ich Schuld habe.
Ich meine der AG ist verpflichtet den An zu infoemieren..also weiss der AN (wenn der AG das so gemacht hat) bescheid, das er sich drei Monate vor Ablauf des AV`s melden muss (bei Befr.).
Wo ist denn da bitte das: .....ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
???????
Da bin ich mal gespannt.
Viele Grüße
Erstellt am 20.06.2007 um 14:52 Uhr von Kölner
@Wichtelmännchen
Kommentierung des BGB zur Hand?
Dann mal nachschlagen...
...und so ganz falsch liegst Du ja auch nicht!