Erstellt am 22.06.2012 um 15:08 Uhr von gironimo
Was steht denn in der Anhörung?
Und warum sollte das nicht gehen. Die Frage ist nur, was antwortet Ihr und was macht u.U. das Gericht daraus.
Erstellt am 22.06.2012 um 15:11 Uhr von wahlvst
Wer soll angehört werden? BR oder AN?
Weiter hat der AG § 84 Abs. 2 SGB IX beachtet/ angewandt?? Dass muss er auch wähnrend lfd. AU
Erstellt am 22.06.2012 um 15:12 Uhr von Streikbrecher
Was will der AG den vom BR??
Weiter auf welchen §§ beruft sich der AG??
Erstellt am 22.06.2012 um 20:17 Uhr von Valdi
Gehe davon aus das es eine normale Kuendigung wegen negativPrognose / Krankheit ist. Die Huerde ist hoch / bitte ueberpruefen / ausserdem bitte nachfragen ob die Kolleginn nicht einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt hat ! Sprecht doch mit der Kolleginn. Ohne Dedails zu kennen , macht einen Widerspruch / holt euch Hilfe bei der Gewerkschaft wegen der Formulierung.
Erstellt am 22.06.2012 um 20:38 Uhr von NoPain
Was für eine Negativprognose? Die sechs Wochen Entgeldforzahlung sind doch wohl schon vorbei, wirtschaftlich zieht also schon mal nicht. Des weiteren kann heute auch Krebs geheilt werden und die ANin kann vielleicht sogar wieder in ihrem alten Job - eingeschränkt möglicherweise - zurück kehren. Da eine Kündigung wohl auch nicht gerade "heilend" wirkt, schon deshalb widersprechen. Die Medien würden sich über solche AG sicherlich freuen!
Erstellt am 22.06.2012 um 22:47 Uhr von Betriebsrätin
nopain
was hat das Thema "er ist aus der Lohnfortzahlung" hier mit einer Kuenfigung wegen wirtschaftlichen Dingen und negativer Gedundheitsprognose zu tun?? Warst Du als BR im langen Winterschlaf? Denn die EuGH Rechtsprechung zum Thema sollten bekannt sein. Somit, dass AG heute bei langer Krankheit Rueckstellungen machen muessen.
Erstellt am 22.06.2012 um 22:54 Uhr von NoPain
@Betriebsrätin,
und? Ich kann Dir mal eine Anhörung von uns schicken, dass meiste von 5 Seiten Anhörungsschreiben sind wirtschaftliche Gründe und was das alles kostet. Die jammern trotzedem alle ;) Wie denkst Du denn wird die Anhörung beim TE wohl aussehen? Und wegen der Negativprognose solltest Du noch einmal mein Post lesen ;)
Wie gesagt, wiedersprechen und gut iss!
Erstellt am 22.06.2012 um 22:58 Uhr von GeSammtsBV
Auch eine Schwerbehinderung welche bei Krebs gegeben sein dürfte ist hier kein sicheres Pfand. Denn auch hier kann der AG kündigen aus Gründen der Gesundheit. Er muss nur das IA einbinden. Das IA stimmt dann ggf. auch zu wenn die Krankheit sehr lange schon andauert und es eine negative Gesundheitsprognose gibt.
Auch hier spielt dann das o.e. Thema der zu bildenden Rückstellungen mit hinnein zu Lasten des AN.
Auszug von http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html#tocitem8
Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitnehmer muß zum Zeitpunkt der Kündigung bereits "seit längerer Zeit" arbeitsunfähig erkrankt sein. Hier geht es praktisch um Fälle, in denen der Arbeitnehmer zumindest mehr als sechs Wochen bzw. einige Monate lang krank war. Weiterhin muß die Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung für voraussichtlich längere oder für nicht absehbare Zeit andauern. Die Frage, wie lange denn nun die "voraussichtlich längere" Krankheit voraussichtlich dauern muß, damit eine Kündigung zulässig ist, wird durch die Rechtsprechung nicht klar beantwortet, so daß eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit mit erheblichen Unsicherheiten für den Arbeitgeber verbunden ist. Klarheit schafft nur die folgende, vom BAG aufgestellte Regel: Ist ausweislich ärztlicher Gutachten mit einer Genesung in den nächsten 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung nicht zu rechnen, steht diese Ungewißheit einer krankheitsbedingten dauernden Arbeitsunfähigkeit (Fallkonstellation II.) rechtlich gleich (BAG, Urteil vom 12.04.2002, 2 AZR 148/01, NZA 2002, S.1081), so daß die Kündigung in einem solchen Fall in der Regel wirksam ist. Da allerdings ein Arzt die Genesung innerhalb eines so langen Zeitraums (24 Monate!) kaum definitiv ausschließen wird, ohne zugleich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu diagnostizieren, ist der praktische Anwendungsbereich dieser Regel gering.
Schwerbehinderte: Auch wegen Krankheit darf gekündigt werden
Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung darf grundsätzlich wegen Krankheit gekündigt werden.
So zumindest urteilte das Frankfurter Arbeitsgericht und wies die Klage einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber ab.
Das Warenhaus hatte der Frau gekündigt, nachdem sie wegen verschiedener Krankheiten auf bis zu 48 Fehltage jährlich kam.
Seit 1990 fehlte die Klägerin insgesamt an 488 Arbeitstagen, der Arbeitgeber zahlte hierfür Lohnersatzleistungen in Höhe
von rund 36 000 Euro - und sprach schließlich eine krankheitsbedingte Kündigung aus.
Zu Recht, wie das Frankfurter Arbeitsgericht entschied:
Aufgrund der hohen Fehlzeiten der behinderten Mitarbeiterin sei das Arbeitsverhältnis als "sinnentleertes Austauschverhältnis" anzusehen.
Denn im konkreten Fall sei das Gleichgewicht zwischen dem Anspruch des Arbeitgebers auf regelmäßige Arbeit für regelmäßigen Lohn nachhaltig gestört.
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=51770
Bei > 70% der Anträge an das IA Zustimmung zur Kündigung, enden die Beschäftigungsverhältnisse
Die EuGH Rechtsprechung betreffend Urlaub hat hier alles sehr negativ verändert. AG kündigen heute Langzeitkranke früher und auch die Rechtsprechung hat sich wegen des EuGh hier zu Lasten der kranken AN geändert.
Erstellt am 22.06.2012 um 23:07 Uhr von NoPain
Ist ja alles schön und gut, trotzdem widersprechen und die Medien einschalten! Falsch?
Erstellt am 22.06.2012 um 23:47 Uhr von BRMetall
@NoPain
widersprechen kann der BR, nur hilft es nichts, was ja bekannt ist. Medien = whistleblowing kann zum direkten Ausgang aus dem Job führen. Denn bei uns ist dieses idR. ein Grund für eine Kündigung. Denn whistleblowing ist bei und eben nicht geschützt.
Erstellt am 23.06.2012 um 09:39 Uhr von Kölner
@GeSammtsBV
Kannst Du Deine Sammlung mal ein wenig aktueller halten?
Wieso hat der EuGH hier einen negativen Einfluss gehabt?
Erstellt am 23.06.2012 um 09:56 Uhr von Betriebsrätin
Was GesammtBV meint ist das Thema Unverfallbarkeit von gesetzl. Urlaub und der Tatsache dass AG nun ggf ueber Jahre daher Rueckstellungen in den Bilanzen azsweisen muessen. Also ein merklicher Kosten und Risikofaktor
Erstellt am 23.06.2012 um 11:15 Uhr von NoPain
Man müsste erstmal Wissen wie lange diese AN bereits krank ist und ob innerhalb der letzten drei Jahre sehr häufige Kurzerkrankungen vorhanden waren. Wenn ich mich recht erinnere, habe ich mal etwas von 24 Monaten gelesen, wo der Arzt eine Negativprognose erstellen müsste, also das die AN in den nächsten 24 Minaten nicht Arbeiten könnte und um was für einen Krebs es sich letztendlich handelt. Da es aber recht schwierig ist 24 Monate im voraus eine Prognose zu erstellen, dürfte dies nahezu ausgeschlossen sein, es sei denn der ganze Körper ist schon mit Metastasen übersäht, hat also massiv gestreut.
Des weiteren würde ich den Widerspruch auf nicht sozial gerechtfertigt begründen und vorerst eine befristete Einstellung eines neuen AN für diesen Arbeitsplatz vorschlagen. Sind vom Prinzip her keine Mehrkosten, denn aus der Entgeltfortzahlung dürfte diese AN wohl schon raus sein, somit also auch keine finanzielle oder betriebliche Belastung seitens des AG.
Whistleblowing hin oder her, geht ja keine auf die Medien zu und sagt: Hallo ich bin Thomas Müller aus XXXXXX und arbeite bei der XXXXXXXXXX und will folgenden unmenschlichen und asozialen Fall meiner Firma melden. Ein anonymer Wink eines AN, eine kurze Nachfrage der Bild beim AG ob dies so stimmt, kann den AG schon zum Umlenken führen ;)
Ich finde das eine riesen S**erei, wenn AG kündigen obwohl ihnen durch eine Krankheit, die vermutlich die erste Größere wäre, bereits die Kündigung zücken, da dreh ich frei!
Erstellt am 23.06.2012 um 16:15 Uhr von Kölner
@Betriebsrätin
15 Monate - dann ist Ende mit den Rückstellungen und der Urlaub ist verfallen.
Erstellt am 25.06.2012 um 09:32 Uhr von petrus
@kölner
> 15 Monate - dann ist Ende mit den Rückstellungen und der Urlaub ist verfallen.
Aber nur, wenn das ein geltender Tarifvertrag so regelt...
Erstellt am 25.06.2012 um 09:58 Uhr von Snooker
Ich finde dass das genannte Urteil hier gar nicht passt, da dort von mehreren Erkrankungen die Rede ist.
Man sollte sich Grundsätzlich auch in Fällen wie diesen mit der Art der Krebserkrankung befassen. Und das das IA hier pauschal ja oder nein sagen kann halte ich auch für Fragwürdig, und würde da gegebenfalls gegen an gehen.
Anmerken möchte ich auch noch, sollte bei einer Krebserkrankung, eine Ersterkrankung sein und der AN beantragt eine Schwerbehinderung, das, diesesollte die Krankheit nicht erneut aufbrechen, auf 20 % runter gestuft wird. Hat zwar jetzt auch nicht unbedingt hiermit zu tun, aber mal zum Allgemeinwissen.