Informationen an BR Kollegen im Urlaub/ Krakheit und anderen Verhinderungen, mit Nachtrag.
Ich habe unsere BR Vors. angeschrieben/ gebeten, im Urlaub über die Tagesordnungspunkte der nächsten BR Sitzung informiert zu werden. Diese Anfrage wurde auch im Gremium diskutiert und abgelehnt. Antwort: Urlaub/ Krankheit unsow. da ruht der BR Status, also auch keine Informationen? Welche anderen Antworten gibt es dazu?
21.06.12 - 11.17 Uhr Nachtrag: Alle BR Mitglieder bekommen ihre Einladungen auf ihre privat e-mail Adresse geschickt, ist auch okay so. Vorschläge zu/ oder Tagesordnungspunkte werden angenommen, obwohl ich aus dem Urlaub/ Krankheit, diese per e-mail an den BR schicke.
Die Antworten bezüglich meiner Hauptfrage sind mir ausreichend beantwortet worden, danke.
Community-Antworten (11)
21.06.2012 um 01:12 Uhr
Warum? Dafür gibt es doch Ersatzmitglieder, die dann bei den entsprechenden Sitzungen vertreten können. Nach Beendigung der Verhinderung kann man sich ja informieren - sonst ist es ja auch kein richtiger Erholungsurlaub.
21.06.2012 um 01:16 Uhr
Der BRV muss keine verhinderte BRM informieren. Er ist kein Postbote. EU/AU sind Gruende der Verhinderung und EBRM ruecken nach. Das BRM kann sich ausdruecklich als Nichtverhindert erklaeren und dann sein Mandat wahrnehmen. Dann gibt es aber keinen Anspruch auf Freizeitausgleich und der BRV muss aber auch dann keinen Postboten spielen.
21.06.2012 um 01:33 Uhr
Ein weit verbreiteter Irrglauben ist dass Urlaub immer eine Verhinderung ist.
"Keine Verhinderung mit der Folge des Nachrückens des Ersatzmitglieds liegt vor, wenn das (G)BR-Mitglied erklärt, trotz Verhinderung (z. B. Krankheit oder Urlaub) an der BR-Sitzung teilnehmen zu wollen. Das verhinderte BR-Mitglied hat das Recht, trotz Verhinderung BR-Tätigkeiten auszuüben. Es kann beispielsweise zu diesem Zweck seinen Urlaub unterbrechen (BAG v. 05.05.1987, AP Nr. 5 zu § 44 BetrVG; a. A. GK-BetrVG/Oetker § 25 Rn. 22)."
Wenn IGMMetall erklärt auch im Urlaub an den Sitzungen teilzunehmen ist er auch unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu laden und nur dann.
21.06.2012 um 01:49 Uhr
Dies würde dann aber dem Bundesurlaubsgesetz entgegenstehen, wo steht, dass z.B. Der Jahresurlaub mind. 12 Werktage betragen muss - wäre mit Unterbrechung ja nicht möglich - und dieser der Erholung dient. Dies ist in unseren Sitzungen leider nicht der Fall!?
21.06.2012 um 02:01 Uhr
Neskia habe ja geschrieben, dass er sich als Nichtverhindert erklaeren kann. Doch auch dann muss der BRV kein Postbote spielen. Bedeutet auch er muss keine TO an eine Urlaubs oder Privatadresse senden. Die Einladung/TO geht an die gleiche Adresse / Verssndweg wie sonst. Also keinen besonderen Urlaubsverteiler. Hier ist dann ggf das.BRM in Urlaub gefordert.
21.06.2012 um 02:06 Uhr
Lilizo.. Das Bundesurlaubsgesetz ist kein Problem. Denn zum einen ist das Thema mit den 12 Tagen ein Rechtsanspruch des AN und keine Pflucht dass es nur so sein darf. Weiter reicht es auch einmal im Urlaubsjahr, auch was den. Rechtsanspruch betrifft. Bedeutet der AN kann sich nur einmal zwingend darauf berufen. Bei 6 Wochen Urlaub also nur einmal den Rechtsanspruch auf 2 Wochen am Stueck
21.06.2012 um 09:56 Uhr
Liliezofie
Das BR Mandat ist ein Ehrenamt und kann allein deshalb schon nicht mit dem BUrlG kollidieren. Neskia hat ja auch ein Höchstrichterliches Urteil gepostet. Meinste echt denen wäre das BUrlG entgangen?
21.06.2012 um 10:18 Uhr
... das Gremium hat im Übrigen darüber weder zu beraten noch einen Beschluss zu fassen.
Zeig dem BRV den Beitrag von neskia - das dürfte reichen.
21.06.2012 um 10:40 Uhr
Kleiner Hinweis zum Thema Ehrenamt, damit´s noch deutlicher wird: Auch die freiwillige Feuerwehr ist ein Ehrenamt. Und der Streß, wenn´s brennt übersteigt doch wesentlich den der Teilnahme an einer Sitzung des BR, oder? Trotzdem rückt Feuerwehrmann auch im Urlaub zur Brandbekämpfung aus (sofern er zuhause ist), ohne das dies dem "Erholungszweck" zuwider liefe... Das ist eben der Punkt: Die einzige Beschränkung im Urlaub ist, dass man eben NICHT einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für den Arbeitgeber, der einem den Urlaub gewährt gar nicht, und für andere auch i.d.R. nur, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Ansonsten kann man sich stressen wie man will. Also auch einem Ehrenamt, und damit auch der BR-Arbeit, nachgehen.
Analog gilt das auch für den Fall Arbeitsunfähigkeit. So lange eine Tätigkeit dem Genesungszweck nicht entgegensteht, darf man diese auch während der AU durchführen.
21.06.2012 um 11:00 Uhr
BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/05
Auszug:
Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vor der Sitzung über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie ggf. auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen. Außerdem eröffnet die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu prüfen, ob es eine bestehende Terminkollision zugunsten der Betriebsratssitzung oder zugunsten des anderen Termins löst.
Es ist vll keine Bringschuld, aber Mitteilungspflicht allemale!
21.06.2012 um 16:28 Uhr
man muss ststs bei Urteilen auch den Grund mit betrachten. Aus dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall, ist nicht zu entnehmen, dass das BRM vorher eine Verhinderung erklärt hatte welche den BRV/GBRV gezwungen hätte ein EBRM einzuladen.
Hier musste der GBRV bei der Einladung von der Nichtverhinderung ausgehen und daher alle GBRM einladen. Dann kann ggf. das BRM feststellen ich bin verhindert und rede mit GBRM um diesen meine Sicht mitzuteilen.
Wenn also zum Zeitpunkt der Einladung von einer Nichtverhinderung auszugehen ist besteht eine ganz andere Rechtslage.
Das BAG hat hier eben nicht entschieden, dass verhinderte BRM auch die TO erhalten müssen. Also keine Grundsatzentscheidung.
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