W.A.F. LogoSeminare

Zahlungsaufforderung auf Minusstunden

T
trüffel
Nov 2016 bearbeitet

Moin, wir haben in einer Wohnstätte 3 Nachtbereitschaften auf 400€ Basis zu 28,5 Stunden eingestellt. Alle 3 sind bis Ende Juli in der Heilerzieherausbildung und haben ihre Praktika in Bereichen unserer Firma absolviert. Sie haben zum Ende ihrer Ausbildung (Juli 2012) ihre Verträge (Nachtbereitschaft) gekündigt, weil sie sich jetzt anderweitig bewerben müssen. Sie haben Minusstunden (teils 80Stunden) aufgebaut, weil die Wohnstätte zu viele Nachtbereitschaften eingestellt hat. Diese sollen sie die nächsten 6 Wochen mit einer Vertragsabrede (o.Ä.) z.B. in Tagschichten abarbeiten, ansonsten würde die Geschäftsführung die Forderungen in Geld zurückfordern. Ist das rechtens?? Über die Vertragsänderung (Vertragsabrede) haben wir als BR keinen Beschluss gefasst! l.g.

1.01303

Community-Antworten (3)

G
gironimo

19.06.2012 um 11:17 Uhr

28,5 Std. auf 400,- Euro - basis ??

Wie sieht denn Eure Arbeitszeitregelung aus? Gibt es da was zu +/- Stunden? Was steht konkret dazu im Arbeitsvertrag? (Möglicher Weise war der Arbeitgeber im Annahmeverzug, was nicht unwahrcheinlich ist - dann wird nichts nachgearbeitet oder gezahlt).

In welchem Zeitraum wurden die Minustunden aufgebaut? HGilt rein Tarifvertrag siehe auch dort: Ausschlussfristen)

R
rkoch

19.06.2012 um 12:11 Uhr

Über die Vertragsänderung (Vertragsabrede) haben wir als BR keinen Beschluss gefasst!

Wozu auch? Der AG braucht zu einer Vertragsänderung keine Zustimmung des BR, es sei denn die Vertragsänderung äußert sich real als Versetzung (§99 BetrVG).

Wobei sich mit eine Frage stellt:

Wo war der BR, als diese Minusstunden aufgebaut wurden?

Der BR hat nach §87 (1) Nr. 2 und 3 bei der Verteilung der Arbeitszeit sowie bei der vorübergehenden Verlängerung UND VERKÜRZUNG dieser mitzubestimmen. Ohne Zustimmung des BR darf der AG die AZ weder anders verteilen noch verlängern oder verkürzen. In diesem Sinn hat der BR einem Schichtplan seine Zustimmung zu erteilen und er hat bei dieser Zustimmung darauf zu achten, dass derartige Zustände gar nicht erst passieren - oder zumindest hat er dann zu regeln WIE diese Zustände wieder ausgeglichen werden! Nach Deiner Darstellung scheint in der Richtung nichts passiert zu sein.

BTW: Das der BR untätig bleibt, ist leider kein Umstand, der dem AN daraus irgendwelche Vorteile bringt. So kann jetzt nicht argumentiert werden, der AG wäre zur Anordnung derartiger Schichtpläne nicht berechtigt gewesen und hätte jetzt die Zeit nicht mehr einzufordern. Nur der BR kann seine Rechte einfordern. Und das könnte er auch jetzt noch! Damit der Minusstand ausgeglichen wird, kann sich die Vertragsabrede nicht darum drehen, das die vertragliche Wochenarbeitszeit der AN verlängert wird, sonst würde eben KEIN Ausgleich stattfinden. Der Vertrag kann sich also nur darum drehen, dass die AN bei gleichbleibend 28,5h (vermutl. im Monat) täglich länger oder öfter im Monat arbeiten. Auch das ist eine vorübergehende Verlängerung der AZ und bedarf der Zustimmung des BR, welche dieser (im Zweifelsfalle ohne Angabe von Gründen) verweigern darf. Dann darf der AG diese verlängerte AZ nicht von den AN einfordern, ist aber an die verlängerte Zeit aus dem Vertrag gebunden. Sein Problem. Was daraus die Folge ist kann ich nicht mit sicherheit bestimmen, unsere ArbG sind da leider manchmal etwas eigen. Aber formell müsste der AG vertragsgemäß die verlängerte AZ gutschreiben, obwohl er sie nicht einfordern darf (Annahmeverzug). Dass der BR die Zustimmung nicht erteilt hat, ist ja nicht das Risiko der AN sondern das des AG.

M
Matze

19.06.2012 um 18:07 Uhr

Ich habe verstanden, die Auszubildenden wurden als Nachtbereitschaften eingestellt, deren Leistungsangebot schlicht nicht abgerufen wurde?

Dann würde doch der § 293 BGB ("Annahmeverzug") greifen. "Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt." Das Verschulden liegt somit beim Arbeitgeber. Eine Rückforderung wäre nicht rechtens.

Tagesschichten sind doch nur dann zu leisten, wenn diese aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen.

Ihre Antwort