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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden abbummeln

H
Hasenfuss
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, darf die Vorgesetzte ohne Zustimmung der Mitarbeiter aufgelaufende Überstunden einfach bei der wöchentlichen Arbeitszeit abbummeln lassen. Also von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden jeden Tag eine Stunde weniger? Danke für die Antworten.

3.724011

Community-Antworten (11)

B
BRMler

10.06.2012 um 12:53 Uhr

Sofern nicht per BV anders geregelt JA!!

N
NoPain

10.06.2012 um 13:30 Uhr

@Hasenfuss,

was steht denn in Deinem AV bezüglich Überstunden? Was steht in dem TV? Habt Ihr ein BR? Kommt es bei dem Abbaus der Stunden zu Überlastungen anderer AN? Arbeitest Du seit längerem länger als Dein AV vorsieht, also über 6 oder 12 Monate?

H
Hasenfuss

10.06.2012 um 13:36 Uhr

@ No Pain Wir haben einen BR. Es kommt zur Überbelastung der anderen Mitarbeiter. Es kommen mal immer wieder Überstunden vor.

B
Betsy

10.06.2012 um 13:40 Uhr

Nur der TV oder eine BV kann dies verhindern. Geh zu deinem BR und frag ihn!

N
NoPain

10.06.2012 um 13:47 Uhr

Wenn es zu Überlastungen anderer AN bezüglich Stundenabbaus kommt, hat der BR MBR. Wenn also in Deinem AV steht, dass Du z.B. von 06:00 - 10:00 Uhr Deine Arbeit zu erledigen hättest, Du aber um 09:00 Uhr nach Hause geschickt würdest und es dadurch zu Überlastungen anderer AN kommt - die Arbeit für diese Stunde muss ja irgendwer machen - sollte der BR tätig werden - auch wenn er offenbar in der Vergangenheit bei dem Thema Überstunden gepannt hat - und den Abbau mit dem AG besprechen, ggf. aus den og. Gründen untersagen, denn Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit unterliegt der MBR des BR und dieser sollte zum Schutz der anderen AN tätig werden, z.B. anhand einer BV.

Wie viele Stunden arbeitest Du denn durchschnittlich die letzten sechs Monate? Kommt es sehr häufug vor das Du z.B. 30 Stunden oder mehr die Woche arbeitest, könnte Dir dadurch ein Anspruch entstehen für die Zukunft weiter 30 Stunden arbeiten zu können, sodenn dies gewollt wäre.

Nachtrag:

@Betsy,

falsch! Auch ein AV, sollte es im TV oder BV nichts geregelt sein oder erst garnicht vorhanden sein, kann dies regeln ;)

B
Betsy

10.06.2012 um 14:17 Uhr

Schmerztablette, strickst du dir hier wieder einen komplizierten Fall zum füllen eines unerfüllten Sonntag?

N
NoPain

10.06.2012 um 14:44 Uhr

@Betsy,

wie kommst Du darauf? Nur weil ich offensichtlich falsche Beiträge korrigiere und versuche sachlich zu argumentieren?

B
Betriebsrätin

10.06.2012 um 14:47 Uhr

Wenn der Abbau nicht geregelt ist gilt:

Überstunden abzufeiern kann praktisch sein, wenn man sich einen passenden Zeitpunkt dafür aussuchen kann. Arbeitnehmer haben darauf aber keinen Anspruch: Der Chef darf den Freizeitausgleich anordnen. In der Vergangenheit hatte Arbeitnehmer A einige Überstunden angesammelt. Diese musste er nun eines Nachmittags auf Kommando abbauen. Denn sein Chef hatte angeordnet, dass an jenem Tag die ganze Abteilung nach Hause gehen soll. Im Büro sei nicht genug zu tun. „Das kann der Vorgesetzte machen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Denn der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, seine Überstunden zu einem bestimmten Zeitpunkt abzufeiern.

Etwas anderes gelte nur, wenn in dem Betrieb eine Vereinbarung getroffen worden sei, wann Arbeitnehmer Überstunden abbauen dürfen. Fehle diese jedoch, könne der Vorgesetzte jederzeit einen Freizeitausgleich anordnen.

http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/beruf-chef-kann-jederzeit-freizeitausgleich-anordnen_aid_713497.html

PS: Abbau ist auch IMMER der Auszahlung vorzuziehen.Einmal wegen Schutz vor Überbelastung und um möglichst viele AN beschäftigen zu können.

N
NoPain

10.06.2012 um 15:08 Uhr

@all,

ein Blick in den Erfurter sagt doch schon einiges:

Zu § 611 BGB, Rn 666:

In aller Regel müssen Überstunden vergütet werden. Es besteht aber kein Rechtsgrundsatz, dass Überstunden stets zu vergüten sind; vielmehr kann auch FREIZEITAUSGLEICH vereinbart werden ( BAG 4.5.1994 AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1; 17.1.1995 AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr.15; LAG K 23.1.2001 AP BGB 615 Nr. 93 = NZA 2001, 597 ). Ist aber die Vergütung der Überstunden vereinbart, kann der AG nicht einseitig Freizeitausgleich anordnen, wenn keine entsp. Ersetzungsbefugnis besteht ( BAG 18.9.2001 NZA 2002, 268 ). Umstritten ist die Wirksamkeit von Vertragsklauseln, die die Pflicht zur Abgeltung von Überarbeit ausschließen. Sie unterliegen einer Inhaltskontrolle ( BAG 24.11.1993 AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 11; ausf. Preis Vertragsgestaltung S. 436 ff. ). Nach bisheriger Rspr. des BAG ist die Vereinb. Zulässig, dass etwaige Mehr- bzw. Überarbeit nicht bes. bezahlt, sondern durch die Grundvergütung mit abgegolten ist ( BAG 24.2.1960 AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 11 ). Dies dürfte allerdings nur für leitende Angestellte gelten, die im Hinblick auf die hohe Vergütung regelm. die ganze Arbeitskraft der Firma zur Verfügung zu stellen haben.

@Betriebsrätin,

Im Büro sei nicht genug zu tun.

fällt also schon formal aus, da es beim TE bei Anordnung des Abbaus von Ü-Stünden zu Überlastungen der anderen AN kommt ;)

W
wahlvst

10.06.2012 um 19:46 Uhr

NoPain

Im Büro sei nicht genug zu tun.

Wie kommst Du darauf, davon hat Hasenfuss nichts geschrieben. Der AG ordnet weil nichts geregelt Abfeiern an. Somit ergibt sich am Ende auch letzlich keine Mehrarbeit.

N
NoPain

11.06.2012 um 11:25 Uhr

@wahlvst,

Wie kommst Du darauf, davon hat Hasenfuss nichts geschrieben.

Nicht? Und was ist das hier:

...Es kommt zur Überbelastung der anderen Mitarbeiter. ...

Antwort 3 Erstellt am 10.06.2012 um 11:36 Uhr von Hasenfuss 195843

Demnach ist der von @Betriebsrätin irrelevant, da es dort zu Überstundenabbau wegen zu wenig Arbeit kam. Des weiteren kennen wir nicht den ganzen Fall von @Betriebsrätin getexteten Fall und wie die BV, TV und der AV des Klägers aussah.

Der AG ordnet weil nichts geregelt Abfeiern an.

Wie kommst Du darauf? Wo steht das?

Somit ergibt sich am Ende auch letzlich keine Mehrarbeit.

Was für Mehrarbeit? Die Mehrarbeit ist bereits in der Vergangenheit erfolgt, sonst wohl keine Überstunden die der AG eigenwillig und ohne Absprache mit dem BR und dem AN anordnet.

Selbst wenn wirklich absolut nirgends und nichts geregelt ist, bleibt a) das MBR des BR, weil A1) es bei der Annordnung von Überstundenabbau zu Überlastungen der anderen AN kommt und b) müsste der AG den Abbau mit dem betreffenden AN besprechen, denn B1) sind das Stunden des AN die ihm gehören und nicht dem AG und B2) kann der AG nicht über das Eigentum des AN frei verfügen. Wäre ja auch noch schöner und eine einseitige Bevorteilung oder?

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