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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

"Abbummeln" von aufgelaufenen Überstunden - wer bestimmt den Zeitpunkt?

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Wanda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wer bestimmt den Zeitpunkt für das "Abbummeln" von aufgelaufenen Überstunden? Kann der Vorgesetzte kommen und mir sagen: "Du feierst morgen einen Teil Deiner Ü-Stunden ab!"? Habe ich Anspruch auf eine Vorlaufzeit?

Danke für eine kurze Antwort.

4.89103

Community-Antworten (3)

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Fuxx

15.09.2008 um 17:10 Uhr

Hallo, In der Regel soll es so sein, dass betriebliche und persönliche Belange die gleiche Wertigkeit haben. Aber einfach anordnen geht nicht. (jedenfalls nicht bei uns, da eine BV vorhanden). Jedenfalls müssen deine Wünsche angemessen berücksichtigt werden. Was sagt euer BR dazu?

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nicoline

15.09.2008 um 19:15 Uhr

@ Wanda Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gemäß § 106 GewO zu bestimmen. Mit der rechtzeitigen Herausgabe des Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht, der erstellte Dienstplan ist verbindlich! Änderungswünsche des Mitarbeiters am Dienstplan sind durch den Dienstplanverantwortlichen bzw. die Leitung zu genehmigen. Hat die Leitung Änderungswünsche für den ausgehängten Dienstplan, muss der betroffene MA dieses genehmigen. Der MA darf aber auch nein sagen!!!!!

Wenn es keinen Dienstplan gibt, gilt: Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Diese Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr (oder noch später) davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, oder Freizeitausgleich erhält. (BAG 1995, 3 AZR 399/94) Das BAG hält eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen für erforderlich

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Wanda

16.09.2008 um 14:49 Uhr

alles klar und danke erst einmal .... wanda

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