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Kündigungsschutzklage & Gütetermin

R
Rohling
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Habe mein Problem hier schon ausführlich beschrieben. Möchte mich auf diesen Weg für die schnelle Hilfe und alle Antworten bedanken. Nun zu meiner Frage. Habe nun eine Kündigungsschutzklage über meinen RA eingeleitet und auch schon einen Gütetermin. Ist es Richtig ? Ausgleichszahlung 0,5 bis 0,7 eines Monatslohns mit allen Sonderzahlungen ? Also Jahresdurchschnittslohn mit alles Sonderzahlungen durch 12 Monate und davon die angegebenen 0,5 bis 0,7 mal Jahre der Betriebszugehörigkeit. Was geht davon an das Finazamt und bekommt noch wer was von diesen Betrag ?

mfG Rohling und schon mal im Voraus vielen Dank :-)

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Community-Antworten (6)

T
tiktak

29.09.2009 um 23:15 Uhr

@Rohling Sie haben ja einen RA.Warum fragen Sie uns dann?Hier ist keiner so gut wie ein Fach-RA. Er hat alle notwendige Daten um diese Frage zu beantworten. tik-tak

R
Rohling

29.09.2009 um 23:22 Uhr

Weil ich sehr viele widersprüchliche Angaben dazu habe und ich mir nun nicht mehr sicher bin was nun stimmt. Ein Fach-RA ist auch nur ein Fach-RA und kann auch Fehler machen.

P
Peanuts

29.09.2009 um 23:54 Uhr

"Was geht davon an das Finazamt und bekommt noch wer was von diesen Betrag ?"

Man google "Abfindungsrechner" und werde fündig

Vielleicht ist für die Ehefrau noch eine neue Handtasche drin.

"Also Jahresdurchschnittslohn mit alles Sonderzahlungen durch 12 Monate ... "

Die Rechnung wird vermutlich nicht aufgehen ...

"und davon die angegebenen 0,5% bis 0,7% mal Jahre der Betriebszugehörigkeit. "

Auch darauf würde ich mich nicht verlassen ...

Wenn das Gericht auf eine wirksam ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung erkennt, MUSS der AG überhaupt nichts zahlen.

Ausnahme: Anspruch aus Sozialplan, tarifvertragliche Regelung ...

R
Rohling

30.09.2009 um 00:19 Uhr

Habe ja kein Plan was Du für ein Problem hast. Nun habe ich hier diese Frage gestellt. Dies war doch sicherlich nicht falsch. .1 Ich habe keine Ehefrau also keine Handtasche oder brauchst Du eine ? .2 0,5 bis 0,7 also 50% bis 70% vom (Monats) Brutodurchschnittsslohn + Sonderzahlungen und diesen Wert mal Betriebjahre ist sehr wohl Realität. Habe eben mal gegoogelt ^^ solltest Du auch mal machen .3 Hättest Du dir mal meine kleine Vorgeschichte durchgelesen dann würdest du so ein Sch... nicht schreiben. Jede Rechtsschutzversicherung also auch meine prüft jeden Fall mit ihren Anwälten denn es geht ja um das Geld der Versicherung. Mir wurde in diesem Forum nahegelegt zu klagen. Aber ergal erst lesen dann schreiben und dann Handtasche.Finanzamt bekommt wohl um die 50 % wenn ich das richtig gelesen habe. Das wird dann wohl ehr ein Koffer.

Ich bin ein Link: http://www.abfindunginfo.de/abfindu7.htm

T
Tanzbär

30.09.2009 um 10:34 Uhr

Du hast dich nicht geirrt? 0,5%? Da ist nichts mit Handtasche. Da ist nicht mal ein Mickymausheft drin. Oder du hast in der letzten Zeit derart verdient, dass dein Arbeitgeber vor der Pleite stehen MUSS! Mach doch mal bitte eine Beispielrechnung hier auf, ohne deine konkreten Zahlen natürlich. Mein Beispiel: Monatslon 2000€ ->*0,5% -> 10€ --> 20 Jahre -> 200€ Abfindung! Vielen Dank!

R
Rohling

30.09.2009 um 11:02 Uhr

So da haben wir es mal genauer. Es hanselt sich nicht um 0,5% oder 0,7% sondern um 50% bis 70%

Exkurs: Berechnung der Abfindung

Eine absolut gesetzlich oder rechtlich verbindliche Berechnung der Abfindung, besser gesagt der Abfindungshöhe, gibt es nicht. Nur als Richtwert für die Berechnung der Entlassungsabfindung nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Es kann jedoch auch sein, dass das Arbeitsgericht im Ergebnis einer Kündigungsschutzklage des gekündigten Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Entlassungsabfindung verurteilt. Dann wird sich das Gericht in seiner Berechnung der Abfindung bzw. ihrer Höhe ebenfalls am KSchG § 10 orientieren:

* Bei der Berechnung der Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen.
* Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen.
* Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetze

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