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KURZARBEIT

T
teletele
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unsere GL erwägt -vermutl. zurecht- ab Juli o. August Kurzarbeit anzumelden. Ich hätte dazu einige Fragen an euch (eine Betriebsvereinbarung herrscht nicht).

  • Müssen zunächste alle Leiharbeitnehmer vor Beginn der KA in ihre Verleihfirma zurück?
  • Dürfen in der Zeit der KA betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden?
  • Dürfen in der Zeit der KA Neueinstellungen erfolgen? Was ist eigentl. von unsererer Seite als Gremium zu beachten?

Vielen Dank

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Community-Antworten (5)

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Paddy

01.06.2012 um 20:51 Uhr

Wenn die GL Kurzarbeit möchte, wird sie über kurz oder lang an euch (Gremium) herantreten um eine BV auszuarbeiten. Alle eure Fragen sind in dieser BV dann geregelt (oder sollten es zumindest sein) Wenn ein Punkt unklar ist, müsst ihr diesen ansprechen und verlangen dass er Bestandteil der BV ist.

Denkt dran dass die Kurzarbeit etwas ist was dem AG im Moment den Hintern rettet. Evtl. ist jetzt der Zeitpunkt eine lang gehegte Forderung auszusprechen, und wenn der AG drauf eingeht "könnte" das Gremium sich ja dazu entscheiden , im Gegenzug, der BV-Kurzarbeit zuzustimmen.

J
jobweg

01.06.2012 um 21:40 Uhr

Kurzarbeit OHNE BV gibt es nicht BR sollte dringend auf Seminar und im Web sich schlau machen

T
teletele

01.06.2012 um 22:14 Uhr

@jobweg Anscheinend ein ganz schlauer??? Gestern haben wir Info v. der GL bzgl. einer evtl. KA bekommen u. heute auf Seminar, ha ha. Und hier ist vllt. auch das Web, danke.

J
jobweg

01.06.2012 um 23:13 Uhr

Heute Info ubd morgen/uebermorgen Seminar ggf auch Inhouse ist durchaus moeglich. Weiter findet man gerade im Web zum.Thema Kurzarbeit haufenweise Infos. Auch bei der Bundesagentur fuer Arbeit. Letztlich Kurzarbeit ist ja kein neues Thema heute,leider. Das es da immer nich BR gibt welche sich erst dann mit den Thena befassen wenn die Huette brennt ist traurig

W
werweiswas

02.06.2012 um 00:04 Uhr

Da waeren dann auch novh die Fragen, was ist mit dem BR und den BRM in der Zeit der Kurzarbeit?? Auch das Thema § 37 (3) BetrVG bei Kurzarbeit

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