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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tägliche Höchstarbeitszeit für werdende teilzeitbeschäftigte Mutter?

B
Bremse
Jan 2018 bearbeitet

Hier meine erste Fragestellung in diesem Forum: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht über 8 1/2 Stunden beschäftigt werden. Eine Kollegin hat eine Teilzeitbeschäftigung von 80% und arbeitet von MO-FR mit unterschiedlichen Zeiten zwischen 4 und 8,5 Stunden. Nun muss sie in ihrer Abteilung (besteht nur aus zwei Personen) eine Kollegin (drei Wochen Urlaub) mitvertreten. Kann der AG nun verlangen, dass sie in den nächsten drei Wochen an allen Tagen bis zu 8,5 Stunden arbeiten muss?

1.920011

Community-Antworten (11)

B
Betriebsrätin

14.05.2012 um 11:27 Uhr

JA, kann er grundsätzlich, da ja die grenzen des Gesetzes beachtet werden. Aber der BR kann handeln, denn die Mehrarbeit unterliegt ja der Mitbestimmung. Folglich BR muss nur ganz einfach einmal NEIN sagen.

P
Petrus

14.05.2012 um 11:28 Uhr

Wenn

  1. ihr Arbeitsvertrag Mehrarbeit zulässt und
  2. der BR zustimmt, warum sollte sie das dann nicht müssen?
L
Laffo

14.05.2012 um 18:46 Uhr

@Bremse Eine über die persönliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung beinhaltet noch nicht, dass es sich dabei um Mehrarbeit handelt. Die Kollegin ist zu 80% Teitzeit beschäftigt.Der AV der Kollegin läßt eine Beschäftigung von 100% zu.Diese 20% sind keine Mehrarbeit.Wenn z.B. in einem TV geregelt ist, dass in der angeschlossenen Branche eine 38 Stundenwoche bei 5 Tagen gilt.Die Kollegin müßte demnach 30,4h arbeiten.Der Unterschied zu den 38h ist keine Mehrarbeit, da diese erst ab der 38h beginnen würde.

G
gironimo

14.05.2012 um 19:12 Uhr

Laffo -

wie kommst Du darauf? Was - außer Mehrarbeit - ist es denn dann? Zustimmen würde ich Dir, dass tarifvertraglich keine Mehrarbeitszuschläge anfallen können, wenn im Tarif geregelt ist, dass diese erst anfallen, wenn mehr als Vollzeit gearbeitet wird. So gesehen ein Spiel mit Begrifflichkeiten. Aber wenn ich in einem Vertrag eine wöchentliuche Stundenzahl vereinbart habe, ist alles was ich mehr mache auch Mehrarbeit.

Bremse -

auch ich würde erst einmal einen Blick in den Vertrag werfen und Mitbestimmung des BR näher prüfen (BV Arbeitszeit).

B
Bremse

15.05.2012 um 09:22 Uhr

@Laffo @gironimo Danke, habe eure Antworten erst jetzt gelesen. In unserem TVöD-B ist Mehrarbeit wie folgt definiert: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die TEILZEITBESCHÄFTIGTE über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von VOLLBESCHÄFTIGTEN leisten. Deshalb meinte ich, da die Kollegin unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten hat, ob der AG einfach die längste Zeit (einmal 8,5 Std., sonst arbeitet sie mal zwischen 4 und 6,5 Std.) als Maß für die kommenden drei Wochen heranziehen kann/darf.

U
Ulrik

15.05.2012 um 13:50 Uhr

Dein TV, so wie Du schreibst, geht von einer wöchentlichen Arbeitszeit aus. M. E. mußt Du dann die Arbeitszeit der Kollegin dann auch unter dem Wöchentlichen Gesichtspunkt betrachten, und nicht nur den Tageswert. Schliesslich hat die Kollegin selbst einen Vertrag zur Leistung einer wöchentlichen AZ.

L
Lotte

15.05.2012 um 14:09 Uhr

Bremse, ohne den AV und den genauen Wortlaut des TV zur Verpflichtung zu Mehrarbeit zu kennen, ist eine Antwort schwierig. Laut TVöD muss die Verpflichtung zu Mehrarbeit im AV vereinbart sein oder Einvernehmen vorliegen. Da sie TZ-Kraft ist, hat sie die Verteilung ihrer AZ ja wahrscheinlich irgendwann mal so vereinbart. Hat sie das schriftlich?

B
Bremse

15.05.2012 um 14:35 Uhr

@Lotte BR und Kollegin hat die Verteilung schriftlich vorliegen.

L
Lotte

15.05.2012 um 14:44 Uhr

Bremse, und die Verpflichtung zur Mehrarbeit, gibt es die (z. B. im AV)?

B
Bremse

15.05.2012 um 14:56 Uhr

@Lotte Der Zusatz lautet: ....ist bereit Mehrarbeit, Überstunden, Ruf- bzw. Bereitschaftsdienst zu leisten. Eine genaue Stundenangabe ist nicht aufgeführt, z. B. 5 Std. die Woche.

G
gironimo

15.05.2012 um 17:35 Uhr

Formulierungen dieser Art sind kein Freibrief. Schon weil diese dem AN überhaupt keinen Einblick ermöglichen, die Erwartungen des Arbeitgebers abschätzen zu können.

Allemal muss eine Abwagung der Interessen erfolgen. Der AN hat ein Anspruch darauf nach billigen Ermessen behandelt zu werden. Die Erwartungen an zu leistende Mehrarbeit muss im vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Arbeitszeit stehen.

Der BR sollte vermittelnd tätig werden und nach praktischen Lösungen suchen und sich nicht all zu sehr an Paragraphen festbeißen.

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