Erstellt am 14.05.2012 um 09:27 Uhr von Betriebsrätin
JA, kann er grundsätzlich, da ja die grenzen des Gesetzes beachtet werden. Aber der BR kann handeln, denn die Mehrarbeit unterliegt ja der Mitbestimmung. Folglich BR muss nur ganz einfach einmal NEIN sagen.
Erstellt am 14.05.2012 um 09:28 Uhr von petrus
Wenn
1. ihr Arbeitsvertrag Mehrarbeit zulässt und
2. der BR zustimmt,
warum sollte sie das dann nicht müssen?
Erstellt am 14.05.2012 um 16:46 Uhr von Laffo
@Bremse
Eine über die persönliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung beinhaltet noch nicht, dass es sich dabei um Mehrarbeit handelt.
Die Kollegin ist zu 80% Teitzeit beschäftigt.Der AV der Kollegin läßt eine Beschäftigung von 100% zu.Diese 20% sind keine Mehrarbeit.Wenn z.B. in einem TV geregelt ist, dass in der angeschlossenen Branche eine 38 Stundenwoche bei 5 Tagen gilt.Die Kollegin müßte demnach 30,4h arbeiten.Der Unterschied zu den 38h ist keine Mehrarbeit, da diese erst ab der 38h beginnen würde.
Erstellt am 14.05.2012 um 17:12 Uhr von gironimo
Laffo -
wie kommst Du darauf? Was - außer Mehrarbeit - ist es denn dann? Zustimmen würde ich Dir, dass tarifvertraglich keine Mehrarbeitszuschläge anfallen können, wenn im Tarif geregelt ist, dass diese erst anfallen, wenn mehr als Vollzeit gearbeitet wird. So gesehen ein Spiel mit Begrifflichkeiten. Aber wenn ich in einem Vertrag eine wöchentliuche Stundenzahl vereinbart habe, ist alles was ich mehr mache auch Mehrarbeit.
Bremse -
auch ich würde erst einmal einen Blick in den Vertrag werfen und Mitbestimmung des BR näher prüfen (BV Arbeitszeit).
Erstellt am 15.05.2012 um 07:22 Uhr von Bremse
@Laffo
@gironimo
Danke, habe eure Antworten erst jetzt gelesen.
In unserem TVöD-B ist Mehrarbeit wie folgt definiert:
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die TEILZEITBESCHÄFTIGTE über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von VOLLBESCHÄFTIGTEN leisten.
Deshalb meinte ich, da die Kollegin unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten hat, ob der AG einfach die längste Zeit (einmal 8,5 Std., sonst arbeitet sie mal zwischen 4 und 6,5 Std.) als Maß für die kommenden drei Wochen heranziehen kann/darf.
Erstellt am 15.05.2012 um 11:50 Uhr von Ulrik
Dein TV, so wie Du schreibst, geht von einer wöchentlichen Arbeitszeit aus.
M. E. mußt Du dann die Arbeitszeit der Kollegin dann auch unter dem Wöchentlichen Gesichtspunkt betrachten, und nicht nur den Tageswert.
Schliesslich hat die Kollegin selbst einen Vertrag zur Leistung einer wöchentlichen AZ.
Erstellt am 15.05.2012 um 12:09 Uhr von Lotte
Bremse,
ohne den AV und den genauen Wortlaut des TV zur Verpflichtung zu Mehrarbeit zu kennen, ist eine Antwort schwierig. Laut TVöD muss die Verpflichtung zu Mehrarbeit im AV vereinbart sein oder Einvernehmen vorliegen.
Da sie TZ-Kraft ist, hat sie die Verteilung ihrer AZ ja wahrscheinlich irgendwann mal so vereinbart. Hat sie das schriftlich?
Erstellt am 15.05.2012 um 12:35 Uhr von Bremse
@Lotte
BR und Kollegin hat die Verteilung schriftlich vorliegen.
Erstellt am 15.05.2012 um 12:44 Uhr von Lotte
Bremse,
und die Verpflichtung zur Mehrarbeit, gibt es die (z. B. im AV)?
Erstellt am 15.05.2012 um 12:56 Uhr von Bremse
@Lotte
Der Zusatz lautet: ....ist bereit Mehrarbeit, Überstunden, Ruf- bzw. Bereitschaftsdienst zu leisten. Eine genaue Stundenangabe ist nicht aufgeführt, z. B. 5 Std. die Woche.
Erstellt am 15.05.2012 um 15:35 Uhr von gironimo
Formulierungen dieser Art sind kein Freibrief. Schon weil diese dem AN überhaupt keinen Einblick ermöglichen, die Erwartungen des Arbeitgebers abschätzen zu können.
Allemal muss eine Abwagung der Interessen erfolgen. Der AN hat ein Anspruch darauf nach billigen Ermessen behandelt zu werden. Die Erwartungen an zu leistende Mehrarbeit muss im vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Arbeitszeit stehen.
Der BR sollte vermittelnd tätig werden und nach praktischen Lösungen suchen und sich nicht all zu sehr an Paragraphen festbeißen.