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Anreise und Übernachtung wegen Betriebsversammlung

W
WillyM
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein Unternehmen, welches in Deutschland mehrere Standorte hat, jedoch nur einen einzigen Betriebsrat, insg. ca. 1000 Mitarbeiter. Einmal im Jahr gab es immer einen Tag, an dem sowohl die Betriebsveranstaltung statt fand als auch diverse Vorträge des Arbeitgebers. Abends war dann eine Feier (meist bis ca. 3 uhr nachts) und wer nicht in der Nähe wohnte, durfte im Hotel Übernachten. Die Anreise erfolgte mit Zug, Dienstwagen oder Flugzeug, je nachdem woher die Teilnehmer kamen. Probleme ware sehr selten.

Nun möchte der Arbeitgeber eine Änderung für die Mitarbeiter eines einzigen Standortes (ca. 200 Mitarbeiter) durchsetzen:

  • Diese Mitarbeiter sollen nur an der Betriebsversammlung teilnehmen dürfen.
  • Sie dürfen nicht an den Vorträgen des Arbeitgebers teilnehmen und auch nicht an der anschließenden Feier und auch nicht übernachten.
  • Da der Standort ca. 700 km entfernt ist, will der Arbeitgeber Busse organisieren, um die Fahrt zu ermöglichen

Für die Mitarbeiter würde das bedeuten:

  • 8 Stunden Busfahrt
  • 2 Stunden Betriebsversammlung
  • 8 Stunden Busfahrt

Wir sehen darin eine Benachteiligung der Mitarbeiter dieses Standorts und möchten durchsetzen:

  • Alle Mitarbeiter werden auch zu den Vorträgen des Arbeitgebers und zur Feier eingeladen.
  • Die Mitarbeiter dieses Standortes haben die gleichen Vorzüge wie Mitarbeiter anderer Standorte mit ähnlicher Entfernung zu bekommen (Anreise mit Flugzeug, Übernachtung).
  • Da der Arbeitgeber die Busse selbst organisieren möchte, bedeutet das auch, dass er vorher natürlich die Mitarbeiter dieses Standortes fragen wird, ob sie teilnehmen möchten (und dabei natürlich auf informellem Wege rüber bringen wird, dass er sie viel lieber arbeiten sieht :-) Darin sehen wir auch eine Behinderung der Betriebsversammlung.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es(z.B. Urteile, Kommentare, ...), die unsere Auffassung untermauern ?

P.S. Bitte nur Beiträge schreiben, die exakt diese Frage beantworten. Alles Andere bitte als private Mail senden.

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Community-Antworten (7)

S
Streikbrecher

08.05.2012 um 16:49 Uhr

Wo sind denn alle Antworten?

S
Streikbrecher

08.05.2012 um 17:14 Uhr

Hallo, was ist die Rechtsgrundlage dafuer, dass ihr nur 1 BR habt?

§ 3 wuerde es ermoeglichen. Doch es stellt sich hier die Frage der Sinnhaftigkeit. Weiter, wiso macht ihr NICHT wie das BetrVG es eigentlich zwingend vorsieht JEDES 1/4 Jahr eine. Ggf 2-3 als Standort/ Abteilungsversammlungen?

Man sollte ernsthaft pruefen ob nivht mehr BR gewaehlt werden koennen.

G
gironimo

08.05.2012 um 20:53 Uhr

Da gibt es doch bestimmt so manchen Ansatz. Habt Ihr mit dem AG schon das Problem besprochen?

  • Wie steht er zu der Frage: Erst zu den Vorträgen eingeladen , dann wieder ausgeladen?
  • Warum sollen diese Mitarbeiter die Vorträge nicht hören und warum nicht mit Feiern (Gleichbehandlungsgrundsätze)?
  • Wie steht der AG dazu, wenn der BR seine 4 Betriebsversammlungen abgekoppelt von der Firmenveranstaltung durchführt?
S
Streikbrecher

08.05.2012 um 21:04 Uhr

Gromingo

Hier gibt es betreffend der Feier KEINEN Anspruch auf Gleichbehandlung.

Man kann also dem AG nur Unverstaendnis aussprechen.

Auch dem AG drohen nun dann seinen Mandatspflichten, also so wie im BetrVG Pflicht alle Betriebsversammlungen endlich durchzufuehren ist nichts

G
Globus

08.05.2012 um 21:36 Uhr

Auch ich gehe davon aus, dass ihr also alle AN kenen Anspruch rechtlicher Art habt, da ihr eben aufgrund alleine der Entfernung nciht EIN Betrieb sein könnt. Eher handelt es sich hier um mehrere Betriebe mit mehreren Gremien, die dann einen GBR installieren MÜSSEN!!! Da wird dann ein Schuh draus.

Deine Frage ist also nur so zu beantworten, dass ihr eben keine rechlichen Möglichkeiten habt, das so zu machen wie ihr das wollt - mitunter bin ich geneigt zu behaupten, dass dieses hier eine Fake Frage ist - kein AG würde sich auf ein solches "Spiel " einlassen...

G
gironimo

08.05.2012 um 23:18 Uhr

... und wenn es nun eine Vereinbarung nach § 3 BetrVG gibt?

Ich hatte ja schon in meiner ersten (aber verschwundenen) Antwort geschrieben, dass ich den Beschwerdeweg als eine denkbare Alternative sehe. Wenn der BR eine Beschwerde für berechtigt ansieht, kann er ja bis zur Einigungsstelle gehen, wenn kein Rechtsanspruch des AN besteht.

F
Frosch

08.05.2012 um 23:21 Uhr

Falsch Globus, siehe streikbrechers zweiten Post. Ich stimme ihm zwar nicht oft zu, aber §3 gibt das schon her. Macht in meinen Augen wenig bis keinen Sinn, aber möglich ist es. Und ich muss dir gleich nochmal widersprechen ein AG, der damit bisher pro Betrieb (wieviele genau das sind is der werte Fredersteller ja nicht geneigt zu sagen bzw überhaupt auf Fragen zu reagieren) drei Betriebsversammlungen jedes Jahr spart, inkl Produktionsausfall und anderer zusätzlicher Kosten die dem BR ja einfallen könnten, könnte sich durchaus durchrechnen, dass sich dieses Spielchen bisher gelohnt hat. Jetzt lässt er eben mal die Muckies spielen und zeigt dem BR wer die Hosen an hat. Denn in einem Punkt bin ich bei dir, rechtlich ist bei der Unternehmensfeier nicht sooooo viel zu holen. Im übrigen gleich gar nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

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